Haftung Admin-C
BGH: Basler Haar-Kosmetik – Zur Haftung des Admin-C
Urteil v. 2011-11-09, Az. I ZR 150/09
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Blogspot
Urteil v. 2010-03-02, Az. 7 U 70/09
1. Blogspot kann als Störer für rechtswidrige Blog-Artikel seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn diese trotz des glaubhaften Hinweises eines Betroffenen nicht gelöscht werden.
2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.
3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.
4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.
2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.
3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.
4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.
Die Entscheidung im VolltextOLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C
Urteil v. 2009-04-23, Az. 6 U 730/08
1. Der Admin-C einer Domain haftet nicht bereits aufgrund seiner Bevollmächtigung als technischer Ansprechpartner als Störer für Namensrechtsverletzungen, die durch die Domain begangen werden. Ohne Hinzutreten besonderer Gründe ist ihm eine Prüfungspflicht bezüglich der Domain nicht zuzumuten.
2. Wird der Admin-C jedoch nur für ein Unternehmen tätig und muss ihm dabei bewusst sein, dass eine konkrete Gefahr für Rechtsverstöße durch Domainregistrierungen besteht, kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Domainnamen im Einzelfall nicht möglich war. In diesem Fall hätte es ihm frei gestanden, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen.
2. Wird der Admin-C jedoch nur für ein Unternehmen tätig und muss ihm dabei bewusst sein, dass eine konkrete Gefahr für Rechtsverstöße durch Domainregistrierungen besteht, kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Domainnamen im Einzelfall nicht möglich war. In diesem Fall hätte es ihm frei gestanden, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C
Urteil v. 2009-02-03, Az. I-20 U 1/08
Der Admin-C einer Internetseite führt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist vielmehr Ansprechpartner und Berechtigter gegenüber der DENIC. Sein Tätigkeitsfeld beschränkt sich demnach auf eine Stellvertretung des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle. Er kann deshalb nicht für rechtswidrige Domainnamen in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Keine Haftung des Admin-C
Urteil v. 2008-08-15, Az. 6 U 51/08
Der Admin-C einer Domain haftet jedenfalls vor Kenntniserlangung rechtswidriger Umstände weder für Markenverletzungen, die durch die Domain selbst begangen wurden, noch für Rechtsverletzungen, die sich aus dem Inhalt der dort abrufbaren Webseite ergeben.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen
Urteil v. 2008-05-14, Az. 28 O 334/07
1. Wikimedia Deutschland ist nicht Täterin für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen. Ob eine Mitstörerhaftung in Frage kommt, wird offen gelassen.
2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.
3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.
2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.
3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 2007-05-22, Az. 7 U 137/06
Die Position des Admin-C ist keine gesetzliche oder behördliche Vorgabe, sondern lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC. Eine generelle Verantwortlichkeit des Admin-C lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Keine Störerhaftung bei gelöschtem Suchergebnis
Urteil v. 2007-04-20, Az. 27 O 1131/08
1. Gegen einen Suchmaschinenbetreiber kann kein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, wenn er eine rechtswidrige Internetseite indiziert hat und zu einem früheren Zeitpunkt als „Snippets“ auszugsweise zugänglich macht hat, die im Original nicht mehr exisiert. Denn in diesem Fall besteht keine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, da es dem Suchmaschinenbetreiber objektiv unmöglich ist, die beanstandete Internetseite wieder in den Index aufzunehmen. Die bloße Möglichkeit, dass die Original-Seite wieder ins Netz gestellt werden könnte, reicht für eine Erstbegehungsgefahr nicht aus.
2. Der Admin-C einer Domain haftet auch dann nicht für Rechtsverletzungen, die über die Domain abrufbar sind, wenn er als „Ansprechpartner des örtlichen Büros“ angegeben ist.
2. Der Admin-C einer Domain haftet auch dann nicht für Rechtsverletzungen, die über die Domain abrufbar sind, wenn er als „Ansprechpartner des örtlichen Büros“ angegeben ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel
Urteil v. 2007-04-05, Az. 327 0 699/06
Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Admin-C eine große Anzahl von Domains betreut.
Die Entscheidung im VolltextLG Dresden: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 2007-03-09, Az. 43 O 0128/07 EV
1. Der Admin-C haftet nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, die unter einer Domain hinterlegt sind.
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Keine Haftung des Admin-C
Beschluss v. 2006-03-20, Az. 10 W 27/05
Der Admin-C einer Domain hat aus seiner Funktion als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Internetseiten. Eine Prüfung auf rechtswidrige Inhalte ist ihm demnach nur dann zuzumuten, wenn davon auszugehen ist, dass die Störung nur durch Aufhebung der Domainregistrierung unterbunden werden kann. Andernfalls würde ihm die Ausübung seiner Funktion über Gebühr erschwert.
Die Entscheidung im VolltextLG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte
Urteil v. 2005-02-23, Az. 5 S 197/04
1. Der Admin-C haftet neben dem Domaininhaber für rechtswidrige Inhalte als Störer.
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
Beschluss v. 2003-09-01, Az. 2 W 27/03
1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
Die Entscheidung im VolltextOLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de
Urteil v. 2002-01-25, Az. 8 U 1842/00
Der Admin-C ist lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Domain-Inhaber ist der alleinige materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.
Die Entscheidung im Volltext





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