Urteile >> Internetrecht >> Filesharing
Filesharing
OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
Beschluss v. 2011-11-14, Az. I-20 W 132/11
1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm
Beschluss v. 2011-09-30, Az. 6 W 213/11
Mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswertung einer Film-DVD kann nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2, 1 UrhG ausgegangen werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing
Beschluss v. 2011-09-26, Az. 11 U 53/11
Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Urteil v. 2011-08-31, Az. 28 O 362/10
1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
Die Entscheidung im VolltextLG München I: Keine IP-Speicherung auf Zuruf
Beschluss v. 2011-08-20, Az. 21 O 7841/11
1. Der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Speicherung von IP-Daten „auf Zuruf“ herleiten ließe.
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Anwendbarkeit von § 97a UrhG auf im Internet illegal angebotene Filmwerke
Beschluss v. 2011-03-03, Az. 16 O 433/10
Sofern ein Filmwerk noch in der relevanten Verwertungsphase rechtswidriger Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, kann nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG ausgegangen werden.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Nichtannahmebeschluss in Sachen § 101 UrhG – Speicherung auf Zuruf
Beschluss v. 2011-02-17, Az. 1 BvR 3050/10
Die Verfassungsbeschwerde den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetprovider bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen betreffend wird – insbesondere wegen nicht hinreichend substantiierten Vortrags – nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung
Beschluss v. 2011-02-10, Az. 6 W 5/11
Der Erteilung einer Auskunftsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG steht es entgegen, wenn in einem Antrag auf Auskunftserteilung in einem Verfahren mehrfach identische IP-Adressen für angebliche Urheberrechtverletzungen genannt sind, die binnen mehr als 24 Stunden begangen worden sein sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die IP-Adressen dynamisch und nach einer Verbindungsdauer von 24 Stunden automatisch neu zugewiesen werden. Somit erweckt dieser Umstand Zweifel daran, dass die IP-Adressen in diesem Fall zuverlässig ermittelt wurden. Daher fehlt es hier an dererforderlichen Offensichtlichkeit der beanstandeteten Rechtsverletzung im Sinne von § 101 UrhG .
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Filesharing – 300 Euro pro Titel
Urteil v. 2011-02-09, Az. 12 O 68/10
1. Zur Berechnung der Schadensersathöhe kann auch bei sogenannten Filesharingfällen die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
Die Entscheidung im VolltextAG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen
Urteil v. 2011-01-19, Az. 49 C 57/10
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt und auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen.
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige
Beschluss v. 2011-01-10, Az. 28 O 421/10
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet im Rahmen der Störerhaftung für über seinen Internetzugang via Filesharing begangene Schutzrechtsverletzungen insbesondere dann, wennn die IP-Adresse des Verletzers zum Tatzeitpunkt besagtem Internetzugang zugeordnet war und der Anschlussinhaber dies auch nicht substantiiert bestreitet.
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Isch kandidiere – Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken
Beschluss v. 2010-12-27, Az. 6 W 155/10
1. Bereits das Anbieten nur eines urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internet-Tauschbörse kann zu einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße führen. Denn ein solches Ausmaß kann sich schon allein aus dem Wert oder dem Umfang des angebotenen Werkes ergeben. Ebenfalls kann es hierfür ausrechend sein, dass ein Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.
3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen.
4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.
3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen.
4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN
Urteil v. 2010-12-21, Az. 11 U 52/07
1. Werden durch Dritte im Rahmen von illegalem Filesharing Urheberrechtsverletzungen über ein unzureichend gesichertes (privates) WLAN begangen, kann der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (nachgehend zu BGH - Sommer unseres Lebens).
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers – 200 Euro Schadensersatz pro Lied
Beschluss v. 2010-12-01, Az. 28 O 594/10
1. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte – insbesondere an minderjährige Familienangehörige – bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst nach dem Grundsatz der Störerhaftung Prüfungs- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hiernach obliegt es dem Anschlussinhaber, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, urheberrechtlich geschütztes Material mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Weiterhin sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen auch gegenüber Familienangehörigen zu ergreifen. Hierzu ist dem Anschlussinhaber vorliegend die Einrichtung eines speziellen Benutzerkontos mit beschränkten Rechten genauso möglich wie die Installation einer wirksamen "firewall" zumutbar ist.
2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.
2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 2010-11-25, Az. 310 O 433/10
Der Betreiber eines Internet-Cafés kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung haften, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Denn auch einem Internet-Café-Betreiber ist die Ergreifung von (technischen) Maßnahmen möglich und zumutbar, die geeignet sind, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung
Beschluss v. 2010-11-11, Az. 6 W 157/10
1. Die Wiederholungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung entfällt bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung jedenfalls dann, wenn diese weiter gefasst ist, als die vom Gläubiger ursprünglich verlangte Erklärung und kein Zweifel daran besteht, dass die vom Gläubiger geltend gemachten Verstöße auch von der neuen Formulierung erfasst sind. Maßgeblich dafür ist die Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers.
2. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ist es unerheblich, ob die Unterlassungserklärung auch vorbeugend gegenüber anderen möglichen Gläubigern abgegeben wird. Ob die Erklärung letzteren gegenüber auch wirksam ist, kann dahinstehen.
2. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ist es unerheblich, ob die Unterlassungserklärung auch vorbeugend gegenüber anderen möglichen Gläubigern abgegeben wird. Ob die Erklärung letzteren gegenüber auch wirksam ist, kann dahinstehen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: § 101 UrhG – Keine Speicherung auf Zuruf
Urteil v. 2010-11-02, Az. I-4 W 119/10
1. Voraussetzung für eine richterliche Anordnung zur "Speicherung auf Zuruf", d. h. für eine prophylaktische Vorbeugung der Löschung von Verbindungsdaten, ist die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß. Eine solche Verletzung kann in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden.
2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.
2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Drittunterwerfung im Urheberrecht
Urteil v. 2010-09-29, Az. 12 O 51/10
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er den Anschluss via WLAN objektiv für Dritte nutzbar macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seinen Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung insoweit nicht nachgekommen ist, als dass er das WLAN nur unzureichend gegen den Zugriff von Dritten gesichert hat; vorliegend lediglich durch ein werksseitig gesetztes Kennwort.
2. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar.
2. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern
Urteil v. 2010-09-01, Az. 12 O 319/08
1. Ein Sharehoster erfüllt seine Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien umgehend nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit löscht und die betroffenen Dateien in Stichwort- und Hashfilter einträgt.
2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese im vorliegenden Fall in Betracht kommen.
2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese im vorliegenden Fall in Betracht kommen.
Die Entscheidung im VolltextLG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste
Urteil v. 2010-08-18, Az. 2-06 S 19/09
1.) Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II
Urteil v. 2010-07-06, Az. 1-20 U 8/10
1. Rapidshare haftet nicht als Störer für urheberrechtlich geschützte Dateien, die durch seine Nutzer widerrechtlich auf den Servern des Unternehmens veröffentlicht werden.
2. Das Filtern von verdächtigen Dateinamen ist kein wirksames Mittel, um Urheberrechtsverletzungen auf Rapidshare zu unterbinden. Denn auch Bezeichnungen wie „DVDRip“ deuten nicht zwangsläufig darauf hin, dass es sich bei dem Upload nicht um Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG handelt. Insofern würde ein entsprechender Wortfilter möglicherweise auch rechtmäßiges Verhalten unterbinden, was Rapidshare nicht zumutbar ist.
3. Rapidshare ist es nicht zumutbar, die Ergebnisse von Google und anderen Suchmaschinen auf Links zu rechtswidrigen Dateien auf den eigenen Servern zu überwachen.
4. Zwischen einem Unternehmen zur Vermarktung von Filmrechten und einem Anbieter für Online-Speicherplatz besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
2. Das Filtern von verdächtigen Dateinamen ist kein wirksames Mittel, um Urheberrechtsverletzungen auf Rapidshare zu unterbinden. Denn auch Bezeichnungen wie „DVDRip“ deuten nicht zwangsläufig darauf hin, dass es sich bei dem Upload nicht um Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG handelt. Insofern würde ein entsprechender Wortfilter möglicherweise auch rechtmäßiges Verhalten unterbinden, was Rapidshare nicht zumutbar ist.
3. Rapidshare ist es nicht zumutbar, die Ergebnisse von Google und anderen Suchmaschinen auf Links zu rechtswidrigen Dateien auf den eigenen Servern zu überwachen.
4. Zwischen einem Unternehmen zur Vermarktung von Filmrechten und einem Anbieter für Online-Speicherplatz besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Sommer unseres Lebens
Urteil v. 2010-05-12, Az. I ZR 121/08
1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing
Urteil v. 2010-04-21, Az. 28 O 596/09
1. Es liegt kein Bagatellverstoß im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG vor, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Urteil v. 2010-03-22, Az. I-20 U 166/09
1. Rapidshare haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe des Dienstes durch Dritte begangen werden.
2. Rapidshare selbst macht die hochgeladenen Dateien nicht öffentlich zugänglich und lässt diese auch nicht öffentlich zugänglich machen. Vielmehr besteht das Geschäftsmodell ganz wesentlichen in der Vetraulichkeit der hochgeladenen Dateien. Werden die Links zu den Dateien dennoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geschieht dies ausschließlich durch den Nutzer, auf dessen Entscheidung Rapidshare keinen Einfluss hat. Das bloße „Zulassen” eines Verhaltens Dritter, kann Rapidshare jedoch nicht untersagt werden.
3. Rapidshare haftet jedenfalls auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Eine manuelle Überprüfung der hochgeladenen Dateien ist Rapidshare nicht zumutbar und die automatisierte Überprüfung von Dateien ist größtenteils ungeeignet.
a) Eine Überprüfung der Dateinamen ist einerseits ungeeignet, da dieser frei wählbar ist. Andererseits besteht die Gefahr, einer Fehlerkennung rechtmäßiger Dateiinhalte.
b) Eine Sperrung einzelner Dateitypen (z.B. Film-Dateien oder RAR-Dateien) ist ungeeignet, da diese kein zwingender Indikator für die Rechtswidrigkeit der Dateien sind.
c) Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist.
d) Auch eine manuelle Überprüfung externer Linklisten kann nicht verlangt werden, wenn zwischen Share-Hoster und Linklistenbetreiber keine geschäftliche Beziehung besteht.
2. Rapidshare selbst macht die hochgeladenen Dateien nicht öffentlich zugänglich und lässt diese auch nicht öffentlich zugänglich machen. Vielmehr besteht das Geschäftsmodell ganz wesentlichen in der Vetraulichkeit der hochgeladenen Dateien. Werden die Links zu den Dateien dennoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geschieht dies ausschließlich durch den Nutzer, auf dessen Entscheidung Rapidshare keinen Einfluss hat. Das bloße „Zulassen” eines Verhaltens Dritter, kann Rapidshare jedoch nicht untersagt werden.
3. Rapidshare haftet jedenfalls auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Eine manuelle Überprüfung der hochgeladenen Dateien ist Rapidshare nicht zumutbar und die automatisierte Überprüfung von Dateien ist größtenteils ungeeignet.
a) Eine Überprüfung der Dateinamen ist einerseits ungeeignet, da dieser frei wählbar ist. Andererseits besteht die Gefahr, einer Fehlerkennung rechtmäßiger Dateiinhalte.
b) Eine Sperrung einzelner Dateitypen (z.B. Film-Dateien oder RAR-Dateien) ist ungeeignet, da diese kein zwingender Indikator für die Rechtswidrigkeit der Dateien sind.
c) Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist.
d) Auch eine manuelle Überprüfung externer Linklisten kann nicht verlangt werden, wenn zwischen Share-Hoster und Linklistenbetreiber keine geschäftliche Beziehung besteht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten
Beschluss v. 2010-02-08, Az. 6 W 13/10
Durch die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an einer Tonaufnahme an Dritte wird die Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten wegen möglicher Schutzrechtsverletzungen durch den originären Rechteinhaber nicht beeinträchtigt. Denn ihm verbleibt dabei regelmäßig ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 2010-01-27, Az. 28 O 237/09
1. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen von über 1.000 Musikwerken mittels Filesharing begründet einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Rechteinhaber hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten, inklusive der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Strafprozessualer Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 2009-11-27, Az. 34 AR 4/09
1. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG wegen fehldendem "gewerblichen Ausmaß" nicht vorliegen.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
Die Entscheidung im VolltextAG Halle (Saale): Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung
Urteil v. 2009-11-24, Az. 95 C 3258/09
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Urheberrechtsverfahren ist insbesondere der Schutzzweck der Norm des § 97a Abs. 2 UrhG, Betroffene vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren, auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare
Urteil v. 2009-09-30, Az. 5 U 111/08
1. Bestreitet ein Download-Hoster mit Nichtwissen, ob eine beanstandete ZIP-Datei tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthielt bevor er sich gelöscht hat, ist dies jedenfalls dann unzulässig, wenn es ihm möglich gewesen wäre, den Inhalt der Dateien vor der Löschung zu prüfen. Denn zumindest die von ihm verwandte Hard- und Software „weiß“, welche Inhalte sie speichert.
2. Ein Download-Hoster haftet jedoch nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtsverletzende Dateien, die durch Dritte beim ihm gespeichert werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht.
3. Er haftet jedoch als Störer auf Unterlassung. Zwar muss der Betreiber nicht ohne Weiteres vorsorglich sein gesamtes Angebot nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Er ist jedoch zumindest verpflichtet, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits rechtswidrige Dateien hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv zu überprüfen. Dabei ist ihm auch eine Überprüfung von Dateien bereits vor Veröffentlichung zumutbar. Auch das Entpacken komprimierter Dateien, die Zurückweisung verschlüsselter Inhalte und die Sperrung des Zugriffs über Proxy-Server können als wirksame und zumutbare Maßnahmen geboten sein.
4. Ist das Geschäftsmodell des Hosters dazu geeignet, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, ist es rechtlich nicht schutzwürdig. Dies kann schon gegeben sein, wenn 5-6% der hochgeladenen Dateien rechtswidrig sind, sofern sich daraus eine besonders hohe absolute Zahl von Rechtsverletzungen ergibt. Dem Hoster sind in diesem Fall auch Maßnahmen zumutbar, die in letzter Konsequenz die Einstellung des Dienstes nach sich ziehen könnten.
2. Ein Download-Hoster haftet jedoch nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtsverletzende Dateien, die durch Dritte beim ihm gespeichert werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht.
3. Er haftet jedoch als Störer auf Unterlassung. Zwar muss der Betreiber nicht ohne Weiteres vorsorglich sein gesamtes Angebot nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Er ist jedoch zumindest verpflichtet, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits rechtswidrige Dateien hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv zu überprüfen. Dabei ist ihm auch eine Überprüfung von Dateien bereits vor Veröffentlichung zumutbar. Auch das Entpacken komprimierter Dateien, die Zurückweisung verschlüsselter Inhalte und die Sperrung des Zugriffs über Proxy-Server können als wirksame und zumutbare Maßnahmen geboten sein.
4. Ist das Geschäftsmodell des Hosters dazu geeignet, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, ist es rechtlich nicht schutzwürdig. Dies kann schon gegeben sein, wenn 5-6% der hochgeladenen Dateien rechtswidrig sind, sofern sich daraus eine besonders hohe absolute Zahl von Rechtsverletzungen ergibt. Dem Hoster sind in diesem Fall auch Maßnahmen zumutbar, die in letzter Konsequenz die Einstellung des Dienstes nach sich ziehen könnten.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Haftung für Filesharing durch Familienangehörige
Urteil v. 2009-05-13, Az. 28 O 889/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet jedenfalls dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden, wenn diese nicht durch unbekannte Dritte, sondern auch nach Vortrag des Betroffenen nur von Familienangehörigen vorgenommen werden konnten. Denn wer Dritten innerhalb des Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch auch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, trägt adäquat-kausal zu einer eintretenden Urheberrechtsverletzung bei.
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
Die Entscheidung im VolltextLG Darmstadt: Akteneinsicht bei Ermittlungsverfahren wegen Filesharings
Beschluss v. 2009-04-20, Az. 9 Qs 99/09
Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 - 9 Qs 573/08 u. a.).
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Alphaload
Urteil v. 2009-01-28, Az. 5 U 255/07
1. Einem Access-Provider sind im Grundsatz keine hohen Prüfungspflichten aufzuerlegen. Denn mit der Tätigkeit der Zugangsvermittlung sind naturgemäß erhebliche und unüberschaubare Risiken verbunden, da der Vermittler keinen Einfluss auf die von ihm übertragenen Inhalte hat.
2. Ein Usenet-Provider haftet aber jedenfalls dann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB analog für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden, wenn er den Missbrauch seines Dienstes nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenets maßgeblich erleichtert. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst in diesem Fall nicht nur die Bewerbung des Dienstes, sondern dessen gesamten Betrieb.
3. Der Störer hat in diesem Fall auch nicht das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung der Rechtsverletzungen getan, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbreitungsverbot für urheberrechtlich geschützte Werke unterbringt.
2. Ein Usenet-Provider haftet aber jedenfalls dann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB analog für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden, wenn er den Missbrauch seines Dienstes nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenets maßgeblich erleichtert. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst in diesem Fall nicht nur die Bewerbung des Dienstes, sondern dessen gesamten Betrieb.
3. Der Störer hat in diesem Fall auch nicht das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung der Rechtsverletzungen getan, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbreitungsverbot für urheberrechtlich geschützte Werke unterbringt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 2009-01-14, Az. 5 U 113/07
1. Ein Usenet-Provider kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit er lediglich Abfragen seiner Kunden in das Usenet weiterleitet. Zwar basiert das Geschäftsmodell eines jeden Access-Providers in gewissem Maße darauf, dass über seinen Dienst rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn dem Provider deshalb eine vollständige Überprüfung sämtlichen Datenverkehrs auferlegt würde.
2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.
3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.
4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.
3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.
4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei
Beschluss v. 2008-09-28, Az. 28 OH 8/08
Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.
Die Entscheidung im VolltextLG Oldenburg: Gewerbliche Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen
Beschluss v. 2008-09-15, Az. 5 O 2421/08
In der Veröffentlichung von Musik-Dateien in Tauschbörsen ist stets ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG zu sehen, da es für den Handelnden keine Rolle spielt, wer auf die Dateien zugreift. Die Grenze des privaten Handelns ist jedoch dann überschritten, wenn ein unüberschaubarer, unbegrenzter Personenkreis angesprochen wird.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 2008-09-02, Az. 28 AR 4/08
Eine Urheberrechtsverletzung hat ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, wenn ein Tonträger unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 2008-07-16, Az. 12 O 229/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter
Urteil v. 2008-07-02, Az. 5 U 73/07
Zwar dürfen dem Betreiber eines Internetportals grundsätzlich nur solche Prüfungspflichten auferlegt werden, die nicht das gesamte Geschäftsmodell bedrohen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Geschäftsmodell dazu geeignet ist, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen. In diesem Fall verdient das Geschäftsmodell keinem rechtlichen Schutz und kann auch mit Prüfungspflichten belegt werden, die möglicherweise zur vollständigen Einstellung des Dienstes führen können.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 2008-07-01, Az. 11 U 52/07
Der Betreiber eines privaten WLAN haftet nicht generell wegen der abstrakten Missbrauchsgefahr seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er haftet somit nur dann als Störer, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines WLAN durch Dritte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.
Die Entscheidung im VolltextLG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten
Beschluss v. 2008-04-17, Az. 3 Qs 83/07
1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare
Urteil v. 2008-01-23, Az. 12 O 246/07
1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden.
2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.
3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.
2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.
3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers
Urteil v. 2008-01-15, Az. I-20 U 95/07
1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing
Beschluss v. 2007-12-27, Az. I-20 W 157/07
Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses
Beschluss v. 2007-12-20, Az. 11 W 58/07
1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.
2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.
2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.
Die Entscheidung im VolltextAG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig
Urteil v. 2007-12-11, Az. 316 C 127/07
1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com
Urteil v. 2007-09-21, Az. 6 U 86/07
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de
Urteil v. 2007-09-21, Az. 6 U 100/07
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen
Urteil v. 2007-09-12, Az. 28 O 339/07
1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 2007-05-23, Az. 12 O 151/07
1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
Die Entscheidung im VolltextLG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 2007-04-19, Az. 7 O 3950/07
1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers
Urteil v. 2007-02-22, Az. 2-3 O 771/06
1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
Die Entscheidung im VolltextLG Mannheim: Keine Störerhaftung für Filesharing von Familienangehörigen
Urteil v. 2007-01-30, Az. 2 O 71/06
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch einen seiner Familienangehörigen begangen wurde. Denn Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Die Entscheidung im VolltextLG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Beschluss v. 2007-01-25, Az. 7 O 65/06
1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Eltern haften für Filesharing durch Kinder
Beschluss v. 2006-10-11, Az. 5 W 152/06
Ein sorgeberechtigter Elternteil haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kinder begangen wurden. Ihm ist es zumutbar, nicht nur erzieherisch auf seine Kinder einzuwirken, sondern notfalls auch technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung von Tauschbörsen zu verhindern.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN
Urteil v. 2006-07-26, Az. 308 O 407/06
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare