Internetrecht
- Domainrecht
- E-Commerce
- Filesharing
- Forenhaftung
- Haftung Admin-C
- Haftung Affiliate/Merchant
- Haftung von Webhostern
- Impressumspflicht
- Jugendschutz
- Lehrerbewertung im Internet
- Linkhaftung
- Schutzfähigkeit von Webseiten
- Suchmaschinen
- Tracking von IP-Adressen
- Virtuelles Hausrecht
AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet
Urteil v. 2011-12-01, Az. 30 C 1849/11 - 25
Die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage aufgrund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung und einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Für die Annahme eines sog. "fliegenden Gerichtsstands" verbleibt kein Raum.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts
Beschluss v. 2011-11-22, Az. 6 W 256/11
Der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich beträgt regelmäßig 3.000 Euro.
Die Entscheidung im VolltextVG Düseldorf: Sperrungsanordnung Access-Provider
Urteil v. 2011-11-08, Az. 27 K 5887/10
1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot
Urteil v. 2011-10-25, Az. VI ZR 93/10
a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit
Urteil v. 2011-09-29, Az. 81 O 91/11
1. § 8 Abs. 1 ZAG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Werbende Pressemitteilungen sind als Werbung zu kennzeichnen
Urteil v. 2011-08-24, Az. 12 O 329/11
1. Vermitteln Beiträge auf einem Internetportal sowohl im "Anleser" (Teaser) als auch im Volltext dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge und verschleiern dadurch, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, wird in unlauterer Weise gegen das Trennungsverbot verstoßen.
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.
Die Entscheidung im VolltextLG Aschaffenburg: Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil
Urteil v. 2011-08-19, Az. 2 HK O 54/11
1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.
2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des "Like"-Buttons von Facebook
Beschluss v. 2011-04-29, Az. 5 W 88/11
Die Verwendung des Like-Buttons von Facebook ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins ist nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt von Konkurrenten ist durch die Weiterleitung der Daten im Rahmen des Facebook-Plugins nicht unmittelbar betroffen. Die Norm des § 13 TMG kann in diesem Zuammenhang in Ermangelung einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrags II
Urteil v. 2011-03-24, Az. VII ZR 111/10
a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
b) Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
b) Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds
Beschluss v. 2011-03-15, Az. 15 O 103/11
1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Facebook Like-Button
Beschluss v. 2011-03-14, Az. 91 O 25/11
Die Vorschrift des § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Insoweit kann es im Lichte von § 4 Nr. 11 UWG dahinstehen, ob der Einsatz des "Like"-Buttons von Facebook ohne explizite Datenschutzerklärung innerhalb eines kommerziellen Webangebots wegen einer Verletzung von § 13 TMG datenschutzrechtlich zu beanstanden ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Löschungsverlangen bei negativer eBay-Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz
Beschluss v. 2011-03-11, Az. I-15 W 14/11
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahr hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat.
Die Entscheidung im VolltextAG Mainz: Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten
Urteil v. 2011-03-02, Az. 89 C 284/10
Der Betreiber einer Abofalle haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Vertragsformulare aus dem Internet
Urteil v. 2011-01-13, Az. I-2 U 143/10
Vertragsformulare, die aus dem Internet heruntergelanden werden, sind regelmäßig als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen zu qualifizieren.
Die Entscheidung im VolltextAG Frankfurt am Main: Kein wirksamer Vertragsschluss bei Abofallen
Urteil v. 2011-01-11, Az. 32 C 2609/10 - 72
Die von einem Betreiber einer sog. Abofalle geltend gemachte Forderung besteht vorliegend nicht, da kein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des streitgegenständlichen Internetangebotes ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Da der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebots in nicht hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbarer Form erfolgt ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle
Beschluss v. 2010-12-17, Az. 1 Ws 29/09
Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB bei einem Webseitenbetreiber, der durch die Gesamtgestaltung seines Telemedienangebots die Absicht verfolgt, Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen (vulgo: „Abofalle“).
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 2010-11-25, Az. 310 O 433/10
Der Betreiber eines Internet-Cafés kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung haften, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Denn auch einem Internet-Café-Betreiber ist die Ergreifung von (technischen) Maßnahmen möglich und zumutbar, die geeignet sind, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
Die Entscheidung im VolltextAG Berlin Charlottenburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
Urteil v. 2010-11-16, Az. 226 C 130/10
Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht. Die Tatsache, dass die streitbefangenen Inhalte auch im jeweiligen Gerichtsbezirk abgerufen werden können, vermag indes nicht den notwendigen Ortsbezug zu begründen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
Beschluss v. 2010-11-13, Az. 2 BvR 1124/10
1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kunstausstellung im Online-Archiv
Urteil v. 2010-10-05, Az. I ZR 127/09
Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Winner Wetten ./. Stadt Bergheim – Kassation des staatlichen Sportwettenmonopols
Urteil v. 2010-09-08, Az. C-409/06
Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts darf eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste
Urteil v. 2010-08-18, Az. 2-06 S 19/09
1.) Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
Die Entscheidung im VolltextOLG Saarbrücken: Streitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet
Beschluss v. 2010-08-13, Az. 5 W 198/10 - 74
Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf Untersagung im Internet eingestellter ehrverletzender Äußerungen gerichtet ist.
Die Entscheidung im VolltextOVG Münster: Glücksspielwerbung im Internet und Geolocation
Urteil v. 2010-07-02, Az. 13 B 646/10
1. Das Werbeverbot nach § 5 Abs. 4 GlüStV umfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift jedwede Werbung, unabhängig davon, ob sie vom Ausland oder vom Inland aus ins Internet gestellt wird.
2. Aus der Sprache, in der ein Angebot abgefasst ist, und der Art der Verlinkung sowie aus der Art der Werbung kann auf den angesprochnen Personenkreis – vorliegend den deutschsprachigen – geschlossen werden.
3. Der Einsatz von Geolokalisation ist eine taugliche und rechtlich zulässige Methode zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Besucher einer Internetseite.
4. Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist mit höherrangigem Recht, namentlich dem Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, vereinbar.
2. Aus der Sprache, in der ein Angebot abgefasst ist, und der Art der Verlinkung sowie aus der Art der Werbung kann auf den angesprochnen Personenkreis – vorliegend den deutschsprachigen – geschlossen werden.
3. Der Einsatz von Geolokalisation ist eine taugliche und rechtlich zulässige Methode zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Besucher einer Internetseite.
4. Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist mit höherrangigem Recht, namentlich dem Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, vereinbar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Naumburg: Keine Markenrechtsverletzung durch Blockade einer Internetadresse
Urteil v. 2010-06-24, Az. 1 U 20/10
Erschwert oder verhindert jemand die Nutzung der Markenrechte einer GbR im Internet durch die Blockade ihrer Internet-Adressen so begeht er dadurch keine Namens- oder Markenrechtsverletzung, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im übrigen Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen kann.
Die Entscheidung im VolltextLAG Niedersachsen: Außerordentliche Kündigung wegen exzessiver privater Internetnutzung
Urteil v. 2010-05-31, Az. 12 SA 875/09
Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet
Urteil v. 2010-05-20, Az. 6 U 33/09
1. Ein im Sinne von § 10 UWG vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß (hier durch eine sogenannte Kostenfalle im Internet) erfordert auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der hierfür ausreichende Eventualvorsatz ist gegeben, wenn das Angebot nach den Gesamtumständen bezweckt, jedenfalls einen Teil der angesprochenen Verbraucher zu täuschen. Unter diesen Umständen kann sich der Verletzer zumindest nach Erhalt einer Abmahnung nicht mit Erfolg auf eine anders lautende Auskunft eines Anwalts berufen.
2. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt auch dann vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte - sei es aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Rechte, sei es um einer Auseinandersetzung hierüber aus dem Wege zu gehen - nicht geltend machen und infolge dessen verlieren.
2. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt auch dann vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte - sei es aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Rechte, sei es um einer Auseinandersetzung hierüber aus dem Wege zu gehen - nicht geltend machen und infolge dessen verlieren.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Haftung für eingebundenes RSS-Feed
Urteil v. 2010-04-27, Az. 27 O 190/10
1. Der Betreiber einer Internetseite haftet grundsätzlich als Störer für über ein fremdes RSS-Feed eingebundene rechtswidrige Informationen auf Unterlassen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf
Urteil v. 2010-04-15, Az. C-511/08
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Gewährleistungsausschluss im Internet
Urteil v. 2010-03-31, Az. I ZR 34/08
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Keine Störerhaftung von Wikimedia e.V für Wikipedia
Urteil v. 2010-03-26, Az. 325 O 321/08
1. Der Verein Wikimedia Deutschland e.V. ist nicht Betreiber der deutschsprachigen Wikipedia und hat auch keine redaktionelle Funktion hinsichtlich der Wikipedia-Inhalte.
2. Wikimedia Deutschland macht sich die Inhalte der Wikipedia nicht zu eigen. Dass der Verein durch die Suchmaschine auf www.wikipedia.de den Zugang zur Wikipedia erleichtert, ist insofern nicht ausreichend. Auch wird aus der Gestaltung der Wikipedia deutlich, dass die Inhalte von Nutzern erstellt werden und nicht von einer Redaktion der Wikipedia, bzw. des Vereins Wikimedia Deutschland.
3. Wikimedia Deutschland haftet nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind. Denn ein adäquat-kausaler Beitrag im Sinne der Störerhaftung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine lediglich mittelbare Verknüpfung von Internet-Seiten verschiedener Anbieter untereinander gegeben ist.
2. Wikimedia Deutschland macht sich die Inhalte der Wikipedia nicht zu eigen. Dass der Verein durch die Suchmaschine auf www.wikipedia.de den Zugang zur Wikipedia erleichtert, ist insofern nicht ausreichend. Auch wird aus der Gestaltung der Wikipedia deutlich, dass die Inhalte von Nutzern erstellt werden und nicht von einer Redaktion der Wikipedia, bzw. des Vereins Wikimedia Deutschland.
3. Wikimedia Deutschland haftet nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind. Denn ein adäquat-kausaler Beitrag im Sinne der Störerhaftung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine lediglich mittelbare Verknüpfung von Internet-Seiten verschiedener Anbieter untereinander gegeben ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung des Domaininhabers
Beschluss v. 2010-03-24, Az. 310 O 100/10
Der Inhaber einer Domain haftet spätestens ab Kenntnis für die Rechtsverletzung eines Dritten, die unter seiner Domain zugänglich ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: www.dsds-news.de – Zum Anspruch auf Domainlöschung
Urteil v. 2010-03-19, Az. 6 U 180/09
1. Aus der bekannten Kurzbezeichnung der RTL-Sendereihe „Deuschland sucht den Superstar“ „DSDS“ ergibt sich kein zeichenrechtlicher Anspruch auf den Verzicht auf einen Domainnamen wie „dsds-news.de“, jedenfalls solange auf der unter dieser Domain betriebenen Internetseite lediglich Faninhalte zum gleichnamigen Sendeformat veröffentlicht werden und keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr stattfindet. Ferner ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung der Domain „dsds-news.de“ zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen „DSDS“ der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss.
2. Gleichfalls scheidet ein Löschungs- bzw. Verzichtsanspruch aus Namensrecht aus. Denn nicht jede Nutzung der Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes ist zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB. Dies ist nur der Fall, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst sowie schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
3. Für Domainnamen, in denen die Buchstabenfolge „DSDS“ mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet im vorliegenden Fall die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte sich die Domain „dsds-news.de“" dementsprechend vorher registrieren lassen können.
2. Gleichfalls scheidet ein Löschungs- bzw. Verzichtsanspruch aus Namensrecht aus. Denn nicht jede Nutzung der Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes ist zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB. Dies ist nur der Fall, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst sowie schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
3. Für Domainnamen, in denen die Buchstabenfolge „DSDS“ mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet im vorliegenden Fall die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte sich die Domain „dsds-news.de“" dementsprechend vorher registrieren lassen können.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Störerhaftung eines Videoportals bei vormaligem Flagging
Urteil v. 2010-03-05, Az. 324 O 565/08
1. Zur Störerhaftung eines internationalen Videoportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Werden rechtsverletzende Videobeiträge, trotz vormaliger Meldung durch Nutzer über ein sog. "Flagging-System" auf einer Online-Videoplattform nicht entfernt, so handelt es sich um eine Verletzung von Prüfungspflichten, die eine Störerhaftung begründen kann.
2. Des Weiteren zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fallkonstellationen.
2. Des Weiteren zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fallkonstellationen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Internet-System-Vertrag
Urteil v. 2010-03-04, Az. III ZR 79/09
Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.
Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
Die Entscheidung im VolltextAG Marburg: opendownload.de – Schadensersatzpflicht eines Abofallen-Rechtsanwalts
Urteil v. 2010-02-08, Az. 91 C 981/09
Ein Rechtsanwalt, der in einer Vielzahl von Fällen die Erfüllung von im Rahmen von Abofallen angeblich eingegangenen Veträgen geltend macht, haftet aufgrund von Beihilfe zu versuchtem Betrug.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Umfang der Unterlassungspflicht bei Youtube-Video
Beschluss v. 2010-01-25, Az. 15 W 69/09
1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen
Urteil v. 2009-11-25, Az. VIII ZR 318/08
a) Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist.
b) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).
b) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).
Die Entscheidung im VolltextBGH: Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Beschluss v. 2009-11-10, Az. VI ZR 217/08
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,
oder
setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?
2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?
Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?
3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: ecommerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,
dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,
oder
handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, durch das das sachlichrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?
Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 ecommerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?
oder
setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?
2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?
Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?
3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: ecommerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,
dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,
oder
handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, durch das das sachlichrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?
Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 ecommerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?
Die Entscheidung im VolltextOVG Münster: Verbotsverfügung für Glücksspielwerbung - spiegel.de
Beschluss v. 2009-11-03, Az. 13 B 716/09
Die zuständige Ordnungsbehörde kann das Schalten von Werbung für mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel untersagen.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Zahlungsanspruch bei Affiliate-Programmen
Urteil v. 2009-10-15, Az. 28 O 321/08
Die Darlegungslast für die Frage, ob bei einem Affiliate-Programm ein Zahlungsanspruch entstanden ist, kann dem Affiliate obliegen, wenn der Betreiber des Affiliate-Programms begründete Indizien für einen Missbrauchsfall vorbringt.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Staatliches Glücksspielmonopol im Internet
Urteil v. 2009-09-08, Az. C‑42/07
Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf – Messner ./. Krüger
Urteil v. 2009-09-03, Az. C-489/07
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Die Entscheidung im VolltextVG Berlin: Gewerblich betriebenes Internet-Gewinnspiel
Beschluss v. 2009-08-17, Az. 4 L 274.09
Ein Pachtvertrag über eine Gaststätte darf nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden, solange der Gewinnspielbetreiber nicht über die notwendige gewerberechtliche Zulassung verfügt. Das gegenständliche Internet-Gewinnspiel ist nämlich die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung, die im Falle eines wie vorliegend ausgestalteten Pchtvertrages auch gemäß §§ 4 ff. SpielVO i. V. m. der Gewerbeordnung nicht genehmigungsfähig ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt a.M.: Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung
Beschluss v. 2009-08-11, Az. 3 W 45/09
1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Anordnung über die Vorlegung von Urkunden an einen Dritten nicht statthaft. Die Vorschrift des § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragssteller hier im Rahmen der Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).
2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.
2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
Beschluss v. 2009-07-22, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
1. Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008, 5 Ss 347/08).
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders
Urteil v. 2009-07-16, Az. III ZR 299/08
Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Haftung eines Foto-Portals
Beschluss v. 2009-07-10, Az. 9 W 119/08
1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für Uploads seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn er sich diese zu eigen macht. Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Betreiber, wobei es auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt.
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Wettbewerbsverletzung durch Cheatbots
Beschluss v. 2009-07-09, Az. 308 O 332/09
Der Vertrieb eines „Cheatbots“ zur Manipulation von Online-Spielen, die durch das Spielverhalten ihrer Nutzer Einnahmen erzielen, stellt eine unlautere Ausnutzung des Geschäftsmodells nach § 4 Nr. 9b UWG, sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig
Urteil v. 2009-07-02, Az. 4 U 43/09
1. Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung kann eine gesetzeswidrige —und damit unlautere — Handlung darstellen, wenn durch die Angabe für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform.
2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.
2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Inhalte
Urteil v. 2009-07-02, Az. 325 O 321/08
Die amerikanische Wikimedia Foundation haftet für persönlichkeitsverletzende Äußerungen, die durch Dritte bei der Wikipedia eingestellt wurden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: Sofortige Sperrung eines eBay-Accounts
Urteil v. 2009-06-17, Az. Kart W 11/09
Ein Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtfertigt die fristlose Sperrung eines betroffenen Nutzerkontos.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Informationspflichten auf mobilen Internetseiten
Urteil v. 2009-06-16, Az. 4 U 51/09
1. Auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten muss eine vollständige Widerrufsbelehrung zu finden sein. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel oder technischen Hemmnnissen begründet werden. Der Hinweis, der Kunde möge sich auf einer anderen Internetseite informieren, reicht in so allgemeiner Form als Belehrung nicht aus.
2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine der PAngV entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite befinden, von der aus der Kunde einen Bestellvorgang starten kann. Eine nachträgliche Information über Versandkosten und andere Preisbestandteile ist ungenügend.
2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine der PAngV entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite befinden, von der aus der Kunde einen Bestellvorgang starten kann. Eine nachträgliche Information über Versandkosten und andere Preisbestandteile ist ungenügend.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig
Urteil v. 2009-06-05, Az. 6 U 223/08
1. Der Betrieb einer Internet-Community, die ihren Mitgliedern das gegenseitige Teilen ihrer Internetanschlüsse über spezielle WLAN-Router ermöglicht (WLAN-Sharing), stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gegenüber Providern für mobile Internet-Anschlüsse dar. Denn mit einer solchen Community wird gezielt das Geschäftsmodell von Internet-Providern ausgenutzt und deren Kalkulation für Flatrate-Tarife unterlaufen.
2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.
3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.
2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.
3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: E-Mail-Werbung II
Beschluss v. 2009-05-20, Az. I ZR 218/07
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Die Entscheidung im VolltextLG Hannover: eBay-Bewertungskommentar und Meinungsfreiheit
Urteil v. 2009-05-13, Az. 6 O 102/08
1. Eine Äußerung, die eine Rechtsauffassung wiedergibt ist regelmäßíg als Meinungsäußerung einzustufen.
2. Ebenfalls ist eine Äußerung, bei der Zustandsbeschreibungen, wie „gebraucht“, abgegeben werden, die sich im Zweifelsfalle allein nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmen, regelmäßig als Meinungsäußerung einzustufen.
3. Die Äußerung „Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als Bewertungskommentar bei eBay stellt im vorliegenden Fall eine zulässige Meinungsäußerung dar.
2. Ebenfalls ist eine Äußerung, bei der Zustandsbeschreibungen, wie „gebraucht“, abgegeben werden, die sich im Zweifelsfalle allein nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmen, regelmäßig als Meinungsäußerung einzustufen.
3. Die Äußerung „Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als Bewertungskommentar bei eBay stellt im vorliegenden Fall eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Die Entscheidung im VolltextAG Gummersbach: Abofalle im Internet
Urteil v. 2009-03-30, Az. Az. 10 C 221/08
1. Bei der Registrierung bei einer Internetplattform müssen etwaige damit verbundene Kosten zu Beginn des Registrieungsvorganges direkt auf der Registrierungsseite leicht erkennbar sein.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite
Urteil v. 2009-03-24, Az. 7 U 94/08
1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Halzband
Urteil v. 2009-03-11, Az. I ZR 114/06
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
Die Entscheidung im VolltextAG Frankfurt am Main: Ed Hardy – Rechtsmissbräuchliche Wahl des fliegenden Gerichtsstandes
Urteil v. 2009-02-13, Az. 32 C 2323/08
Für den Fall, dass eine Klage auf Ersatz von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung wegen einer im Rahmen einer eBay-Auktion im Internet verübten Urheberrechtverletzung aus Kostengründen beim Gericht am Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Klägersseite erhoben wird, ist die Wahl des des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 32 ZPO als rechtsmissbräulich anzusehen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Schleswig: Streitwertfestsetzung bei Unterlassung der Zusendung von E-Mails
Beschluss v. 2009-01-05, Az. 1 W 57/08
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Haftung eines Fotoportals
Urteil v. 2008-12-10, Az. 5 U 224/06
1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch seine Kunden veröffentlicht wurden, in Anspruch genommen werden, wenn er sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
Die Entscheidung im VolltextLG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals
Urteil v. 2008-11-21, Az. 1 O 175/08
1. Ein Fotoportal, das Fotos Dritter gegen Entgelt zum Download anbietet, kann sich diese Inhalte zu eigen machen, wenn sich dies bei der Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten ergibt. Dabei sind insbesondere die Angaben auf der Internet-Seite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall haftet der Betreiber für die Inhalte Dritter wie für eigene Inhalte.
2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.
2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen
Beschluss v. 2008-11-19, Az. 7 W 144/08
Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden auch dann auf Unterlassung, wenn er zwar von dem tatsächlichen Sachverhalt, nicht jedoch von der Rechtswidrigkeit desselben Kenntnis hat. Ob es sich dabei um offensichtliche Rechtsverletzungen handelt, ist nicht von Bedeutung.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
Beschluss v. 2008-11-18, Az. 5 Ss 347/08
1. Das Anlegen eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Keine Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen
Beschluss v. 2008-10-17, Az. 325 O 242/08
Einen Webhoster treffen nur dann konkrete Pürfungspflichten über die Rechtmäßigkeit der Daten seiner Kunden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte vorliegen. Eine Pflicht zur Löschung besteht erst dann, wenn eine solche Prüfung einen offensichtlichen Rechtsverstoß ergibt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Kündigung des Girovertrags für Abo-Fallen
Beschluss v. 2008-10-13, Az. 31 W 38/08
Wird ein Girokonto zur Verbuchung von Einnahmen durch eine „Abo-Falle“ im Internet genutzt, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die Bank zur Kündigung des Girovertrages berechtigt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Vorlagebeschluss zur Erstattung der Hinsendekosten beim Widerruf
Beschluss v. 2008-10-01, Az. VIII ZR 268/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung
Urteil v. 2008-09-26, Az. 6 U 111/08
Der Betreinber einer Auktionsplattform für Kunstwerke haftet im Rahmen der „Gehilfenhaftung“ für Urheberrechtsverletzungen, die Versteigerer auf seiner Plattform begehen.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Keine verbindliche Gewinnzusage durch Popup
Urteil v. 2008-08-27, Az. 2 O 120/08
1. Eine als Popup-Fenster gestaltete Werbeeinblendung kann nicht im Sinne des § 661a BGB „zugesandt“ werden. Denn der Begriff der „Zusendung“ ist untrennbar mit der Verkörperung der Erklärung verbunden.
2. Ein Werbebanner, das darauf angelegt, zunächst missverstanden zu werden, um als „Aufreißer“ weiteres Interesse für ein Gewinnspiel hervorzurufen, ist nicht zwangsläufig als Gewinnzusage zu verstehen. Vielmehr darf die Anzeige nicht isoliert von den Folgeseiten betrachtet werden darf, auf die der Nutzer bei „gewecktem Interesse“ weitergeleitet wird.
2. Ein Werbebanner, das darauf angelegt, zunächst missverstanden zu werden, um als „Aufreißer“ weiteres Interesse für ein Gewinnspiel hervorzurufen, ist nicht zwangsläufig als Gewinnzusage zu verstehen. Vielmehr darf die Anzeige nicht isoliert von den Folgeseiten betrachtet werden darf, auf die der Nutzer bei „gewecktem Interesse“ weitergeleitet wird.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln
Urteil v. 2008-05-20, Az. 324 O 847/07
1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Internet-Versteigerung III
Urteil v. 2008-04-30, Az. I ZR 73/05
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Die Entscheidung im VolltextLG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten
Beschluss v. 2008-04-17, Az. 3 Qs 83/07
1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
Beschluss v. 2008-04-09, Az. 28 O 690/07
1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Haftung für Werbung Dritter
Urteil v. 2008-02-12, Az. 2-6 O 680/06
1. Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberechtsverletzungen, die von Beauftragten iSv § 100 UrhG begangen werden. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt.
2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.
3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.
2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.
3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Wettbewerbsverletzung durch private Blogs
Urteil v. 2007-10-23, Az. 4 U 87/07
1. Auch die Äußerungen des Mitarbeiters eines Unternehmens in seinem privaten Blog können als Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert sein, wenn der Mitarbeiter mit seinen Äußerungen sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will.
2. In diesem Fall muss sich das Unternehmen jedoch nicht die Äußerungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Denn § 8 Abs. 2 UWG setzt eine Betriebsbezogenheit der Äußerungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter die Äußerungen ohne Veranlassung des Unternehmers vorgenommen hat. Es haftet somit allein der Mitarbeiter für wettbewerbswidrige Äußerungen in seinem privaten Blog.
3. Die pauschale Herabsetzung durch private Erfahrungsberichte über ein Konkurrenzunternehmen kann in diesem Fall unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG sein. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Äußernde nach einer Abwägung zwischen Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 UWG ausreichenden Anlass hat, seine wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung seines Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält.
2. In diesem Fall muss sich das Unternehmen jedoch nicht die Äußerungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Denn § 8 Abs. 2 UWG setzt eine Betriebsbezogenheit der Äußerungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter die Äußerungen ohne Veranlassung des Unternehmers vorgenommen hat. Es haftet somit allein der Mitarbeiter für wettbewerbswidrige Äußerungen in seinem privaten Blog.
3. Die pauschale Herabsetzung durch private Erfahrungsberichte über ein Konkurrenzunternehmen kann in diesem Fall unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG sein. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Äußernde nach einer Abwägung zwischen Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 UWG ausreichenden Anlass hat, seine wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung seines Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Internet-Versteigerung II
Urteil v. 2007-04-19, Az. I ZR 35/04
1. Die Haftungsprivilegien der §§ 8, 11 TDG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) hat sich daran nichts geändert.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Bewerbungsfotos im Internet urheberrechtswidrig
Urteil v. 2006-12-20, Az. 28 O 468/06
1. Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG.
2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.
2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing
Urteil v. 2006-11-15, Az. XII ZR 120/04
1. ASP (Application Service Providing) ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern
Beschluss v. 2006-05-22, Az. 1 Ss 319/05
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration, mit dem Ziel die die Homepage eines Unternehmens zu blockieren, erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB.
Die Entscheidung im VolltextAG Bremen: Rechtsscheinhaftung und Vertragsstrafe für Spaßbieter
Urteil v. 2005-10-20, Az. 16 C 168/05
1. Für das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Handeln unter dem fremden Namen allgemein. Die Stellvertretungsregeln sind entsprechend anwendbar.
2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.
3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.
2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.
3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig
Urteil v. 2005-04-27, Az. 28 O 149/05
1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Senderecht der Fernsehsender aus § 20 UrhG. Denn die Durchleitung des Fernsehsignals zu den einzelnen Videorecordern entspricht der Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG. Dass das Signal nicht unmittelbar an die Nutzer weitergeleitet wird, sondern die Videorecorder zwischengeschaltet sind, ändert daran nichts.
2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.
3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.
3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 2004-03-11, Az. I ZR 304/01
1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Passfotos im Internet
Urteil v. 2003-12-19, Az. 6 U 91/03
Die Veröffentlichung von Passfotos durch ein Unternehmen verletzt die Urheber- und Verwertunsgrechte des Fotografen, auch wenn auf den Fotos der Geschäftsführer des Unternehmens abgebildet ist. Denn diese Verwertung ist von einem üblichen Vertrag zur Erstellung von Fotos nicht abgedeckt und § 60 UrhG ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Recht auf anonymisierte Internetnutzung
Beschluss v. 2003-08-20, Az. I-3 U 196/10
1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.
2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.
3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.
4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.
2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.
3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.
4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Exit-Popups
Urteil v. 2003-03-26, Az. 2a O 186/02
Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Zwar hat der Internetnutzer die ursprüngliche Domain zunächst selbst aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem Beklagten hergestellt. Allerdings wird er dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit der Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen.
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