Urteile Internetrecht

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OLG Köln: Umfang der Unterlassungspflicht bei Youtube-Video

Beschluss v. 25.01.2010, Az. 15 W 69/09

1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.

3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.


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BGH: Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Beschluss v. 10.11.2009, Az. VI ZR 217/08

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,

oder

setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: ecommerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,
dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder

handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, durch das das sachlichrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 ecommerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?


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OVG Münster: Verbotsverfügung für Glücksspielwerbung - spiegel.de

Beschluss v. 03.11.2009, Az. 13 B 716/09

Die zuständige Ordnungsbehörde kann das Schalten von Werbung für mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel untersagen.


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EuGH: Staatliches Glücksspielmonopol im Internet

Urteil v. 08.09.2009, Az. C‑42/07

Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.


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EuGH: Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf – Messner ./. Krüger

Urteil v. 03.09.2009, Az. C-489/07

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.


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VG Berlin: Gewerblich betriebenes Internet-Gewinnspiel

Beschluss v. 17.08.2009, Az. 4 L 274.09

Ein Pachtvertrag über eine Gaststätte darf nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden, solange der Gewinnspielbetreiber nicht über die notwendige gewerberechtliche Zulassung verfügt. Das gegenständliche Internet-Gewinnspiel ist nämlich die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung, die im Falle eines wie vorliegend ausgestalteten Pchtvertrages auch gemäß §§ 4 ff. SpielVO i. V. m. der Gewerbeordnung nicht genehmigungsfähig ist.


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OLG Frankfurt a.M.: Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

Beschluss v. 11.08.2009, Az. 3 W 45/09

1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Anordnung über die Vorlegung von Urkunden an einen Dritten nicht statthaft. Die Vorschrift des § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragssteller hier im Rahmen der Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.


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LG Hamburg: Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Urteil v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09

1. Ein Webhoster haftet ab Kenntnis auch dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Verletzung von Prüfungspflichten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, zwischenzeitlich seinen Vertrag gekündigt und sämtliche Daten gelöscht hat.

3. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Webhoster keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat. Bei einem „virtuellen Server“, auf den lediglich der Kunde zugreifen kann, hat der Hoster ggf. technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene, wie etwa Proxyserver oder Firewalls zu installieren, die den Zugriff auf die rechtswidrigen Inhalte verhindern.


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KG Berlin: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen

Beschluss v. 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)

1. Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008, 5 Ss 347/08).

2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.


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BGH: Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders

Urteil v. 16.07.2009, Az. III ZR 299/08

Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.


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KG Berlin: Haftung eines Foto-Portals

Beschluss v. 10.07.2009, Az. 9 W 119/08

1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für Uploads seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn er sich diese zu eigen macht. Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Betreiber, wobei es auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt.

2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.


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LG Hamburg: Wettbewerbsverletzung durch Cheatbots

Beschluss v. 09.07.2009, Az. 308 O 332/09

Der Vertrieb eines „Cheatbots“ zur Manipulation von Online-Spielen, die durch das Spielverhalten ihrer Nutzer Einnahmen erzielen, stellt eine unlautere Ausnutzung des Geschäftsmodells nach § 4 Nr. 9b UWG, sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.


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OLG Hamm: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig

Urteil v. 02.07.2009, Az. 4 U 43/09

1. Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung kann eine gesetzeswidrige —und damit unlautere — Handlung darstellen, wenn durch die Angabe für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform.

2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.


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OLG Brandenburg: Sofortige Sperrung eines eBay-Accounts

Urteil v. 17.06.2009, Az. Kart W 11/09

Ein Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtfertigt die fristlose Sperrung eines betroffenen Nutzerkontos.


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OLG Hamm: Informationspflichten auf mobilen Internetseiten

Urteil v. 16.06.2009, Az. 4 U 51/09

1. Auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten muss eine vollständige Widerrufsbelehrung zu finden sein. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel oder technischen Hemmnnissen begründet werden. Der Hinweis, der Kunde möge sich auf einer anderen Internetseite informieren, reicht in so allgemeiner Form als Belehrung nicht aus.

2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine der PAngV entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite befinden, von der aus der Kunde einen Bestellvorgang starten kann. Eine nachträgliche Information über Versandkosten und andere Preisbestandteile ist ungenügend.



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OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig

Urteil v. 05.06.2009, Az. 6 U 223/08

1. Der Betrieb einer Internet-Community, die ihren Mitgliedern das gegenseitige Teilen ihrer Internetanschlüsse über spezielle WLAN-Router ermöglicht (WLAN-Sharing), stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gegenüber Providern für mobile Internet-Anschlüsse dar. Denn mit einer solchen Community wird gezielt das Geschäftsmodell von Internet-Providern ausgenutzt und deren Kalkulation für Flatrate-Tarife unterlaufen.

2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.

3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.


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BGH: E-Mail-Werbung II

Beschluss v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.


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LG Hannover: eBay-Bewertungskommentar und Meinungsfreiheit

Urteil v. 13.05.2009, Az. 6 O 102/08

1. Eine Äußerung, die eine Rechtsauffassung wiedergibt ist regelmäßíg als Meinungsäußerung einzustufen.

2. Ebenfalls ist eine Äußerung, bei der Zustandsbeschreibungen, wie „gebraucht“, abgegeben werden, die sich im Zweifelsfalle allein nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmen, regelmäßig als Meinungsäußerung einzustufen.

3. Die Äußerung „Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als Bewertungskommentar bei eBay stellt im vorliegenden Fall eine zulässige Meinungsäußerung dar.


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AG Gummersbach: Abofalle im Internet

Urteil v. 30.03.2009, Az. Az. 10 C 221/08

1. Bei der Registrierung bei einer Internetplattform müssen etwaige damit verbundene Kosten zu Beginn des Registrieungsvorganges direkt auf der Registrierungsseite leicht erkennbar sein.

2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.

3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.


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BGH: Halzband

Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.


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OLG Hamburg: Haftung eines Fotoportals

Urteil v. 10.12.2008, Az. 5 U 224/06

1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch seine Kunden veröffentlicht wurden, in Anspruch genommen werden, wenn er sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.

2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.

3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.

4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.


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LG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals

Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 175/08

1. Ein Fotoportal, das Fotos Dritter gegen Entgelt zum Download anbietet, kann sich diese Inhalte zu eigen machen, wenn sich dies bei der Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten ergibt. Dabei sind insbesondere die Angaben auf der Internet-Seite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall haftet der Betreiber für die Inhalte Dritter wie für eigene Inhalte.

2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.

3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.


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OLG Hamburg: Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 19.11.2008, Az. 7 W 144/08

Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden auch dann auf Unterlassung, wenn er zwar von dem tatsächlichen Sachverhalt, nicht jedoch von der Rechtswidrigkeit desselben Kenntnis hat. Ob es sich dabei um offensichtliche Rechtsverletzungen handelt, ist nicht von Bedeutung.


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OLG Hamm: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen

Beschluss v. 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08

1. Das Anlegen eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.

2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.


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LG Hamburg: Keine Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 17.10.2008, Az. 325 O 242/08

Einen Webhoster treffen nur dann konkrete Pürfungspflichten über die Rechtmäßigkeit der Daten seiner Kunden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte vorliegen. Eine Pflicht zur Löschung besteht erst dann, wenn eine solche Prüfung einen offensichtlichen Rechtsverstoß ergibt.


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OLG Hamm: Kündigung des Girovertrags für Abo-Fallen

Beschluss v. 13.10.2008, Az. 31 W 38/08

Wird ein Girokonto zur Verbuchung von Einnahmen durch eine „Abo-Falle“ im Internet genutzt, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die Bank zur Kündigung des Girovertrages berechtigt.


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OLG Köln: Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung

Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111/08

Der Betreinber einer Auktionsplattform für Kunstwerke haftet im Rahmen der „Gehilfenhaftung“ für Urheberrechtsverletzungen, die Versteigerer auf seiner Plattform begehen.


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LG Köln: Keine verbindliche Gewinnzusage durch Popup

Urteil v. 27.08.2008, Az. 2 O 120/08

1. Eine als Popup-Fenster gestaltete Werbeeinblendung kann nicht im Sinne des § 661a BGB „zugesandt“ werden. Denn der Begriff der „Zusendung“ ist untrennbar mit der Verkörperung der Erklärung verbunden.

2. Ein Werbebanner, das darauf angelegt, zunächst missverstanden zu werden, um als „Aufreißer“ weiteres Interesse für ein Gewinnspiel hervorzurufen, ist nicht zwangsläufig als Gewinnzusage zu verstehen. Vielmehr darf die Anzeige nicht isoliert von den Folgeseiten betrachtet werden darf, auf die der Nutzer bei „gewecktem Interesse“ weitergeleitet wird.


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LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln

Urteil v. 20.05.2008, Az. 324 O 847/07

1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.

2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.

3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.


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BGH: Internet-Versteigerung III

Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05

a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.

b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.

c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.


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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07

1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.

2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.


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LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform

Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07

1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.

2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.

3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.


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OLG Frankfurt: Haftung für Werbung Dritter

Urteil v. 12.02.2008, Az. 2-6 O 680/06

1. Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberechtsverletzungen, die von Beauftragten iSv § 100 UrhG begangen werden. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt.

2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.

3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.


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OLG Hamm: Wettbewerbsverletzung durch private Blogs

Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 87/07

1. Auch die Äußerungen des Mitarbeiters eines Unternehmens in seinem privaten Blog können als Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert sein, wenn der Mitarbeiter mit seinen Äußerungen sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will.

2. In diesem Fall muss sich das Unternehmen jedoch nicht die Äußerungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Denn § 8 Abs. 2 UWG setzt eine Betriebsbezogenheit der Äußerungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter die Äußerungen ohne Veranlassung des Unternehmers vorgenommen hat. Es haftet somit allein der Mitarbeiter für wettbewerbswidrige Äußerungen in seinem privaten Blog.

3. Die pauschale Herabsetzung durch private Erfahrungsberichte über ein Konkurrenzunternehmen kann in diesem Fall unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG sein. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Äußernde nach einer Abwägung zwischen Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 UWG ausreichenden Anlass hat, seine wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung seines Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält.


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BGH: Internet-Versteigerung II

Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04

1. Die Haftungsprivilegien der §§ 8, 11 TDG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) hat sich daran nichts geändert.

2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.

3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.


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LG Köln: Bewerbungsfotos im Internet urheberrechtswidrig

Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06

1. Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG.

2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.


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BGH: Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

Urteil v. 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04

1. ASP (Application Service Providing) ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt.

2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.


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LG Köln: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 27.04.2005, Az. 28 O 149/05

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Senderecht der Fernsehsender aus § 20 UrhG. Denn die Durchleitung des Fernsehsignals zu den einzelnen Videorecordern entspricht der Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG. Dass das Signal nicht unmittelbar an die Nutzer weitergeleitet wird, sondern die Videorecorder zwischengeschaltet sind, ändert daran nichts.

2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.

3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


Die Entscheidung im Volltext

BGH: Internet-Versteigerung

Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01

1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.

2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.

3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.



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OLG Köln: Passfotos im Internet

Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03

Die Veröffentlichung von Passfotos durch ein Unternehmen verletzt die Urheber- und Verwertunsgrechte des Fotografen, auch wenn auf den Fotos der Geschäftsführer des Unternehmens abgebildet ist. Denn diese Verwertung ist von einem üblichen Vertrag zur Erstellung von Fotos nicht abgedeckt und § 60 UrhG ist in diesem Fall nicht anwendbar.


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LG Düsseldorf: Exit-Popups

Urteil v. 26.03.2003, Az. 2a O 186/02

Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Zwar hat der Internetnutzer die ursprüngliche Domain zunächst selbst aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem Beklagten hergestellt. Allerdings wird er dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit der Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen.


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Kommentare

Mo, 08.03.2010 23:19
Äh, stimmt nicht. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richt linie existiert noch. Eine Klage ist m.W. auch nicht anhängig; i […]
Mo, 08.03.2010 10:39
Bin sehr gespannt auf dieses Werk. Diese schöne Übersicht hat mein Interesse völlig geweckt.
Do, 04.03.2010 21:53
Man hört immer wieder: "Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man s […]
Mi, 03.03.2010 23:46
Anonymisierungsdienste bleiben weiter zulässig. Ein neues Gesetz kann sie aber wieder zur Vorratsdatenspeicherung un […]

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