Urteile Informationsrecht, Informationszugang

Informationszugang

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LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

Urteil v. 2017-10-20, Az. 17 O 671/10

1. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG spiegelt lediglich die Intention des Gesetzgebers wider, eine elektronische Werksnutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist, weswegen eine als .pdf-Datei auf dem Computer speicherbare Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der Regelung erfasst ist, da sie im Vergleich zur analogen Nutzung als einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung gilt.

2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ("InfoSoc-Richtlinie").

3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur "Veranschaulichung im Unterricht" liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.

4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen.

5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.

6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen "kleinen Teil" im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von "Teile[n] eines Werkes" regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei "kleine[n] Teile eines Werkes" im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.


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OVG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behörden-Gutachten

Urteil v. 2010-08-13, Az. 10 A 10076/10.OVG

Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Dritten Einsicht in ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu gewähren, wenn zu befürchten ist, dass dadurch der Wissensstand der Behörde bekannt würde und somit neue Verschleierungstaktiken entwickelt werden könnten, um sich der Aufsicht der Behörde zu entziehen.


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VG Düsseldorf: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren

Urteil v. 2008-10-15, Az. 1 K 3286/08

1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).

2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.

3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.

4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.


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VG Köln: Auskunft über beim Verfassungsschutz gespeicherte persönliche Daten

Urteil v. 2007-12-13, Az. 20 K 6242/03

1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Auskunftserteilung über Daten außerhalb der Personenakte des Betroffenen, die Bezüge auf seine Person aufweisen und nicht Bestandteil seiner Personenakte geworden sind.

2. Eine ergänzende Auslegung aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Grund der sich bietenden Einzelumstände ist auch dann nicht erforderlich, wenn in Bezug auf den Betroffenen im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem" (NADIS) keine Fundstellen zu anderen Akten als seine Personenakte und auch keine Verweise auf Fachdateien existieren. Dies gilt genauso für den Fall, das zwar Informationen über den Betroffenen in Sachakten existieren, weil er z.B. im Kontext eines Zeitungsartikels erwähnt wird, diese in Bezug auf ihn aber nicht aufgabenrelevant sind.

3. Voraussetzung der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG ist unbeschadet der technischen Weiterentwicklung auch weiterhin, dass der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweist. Die Tatsache, dass das Bundesamt seine Akten mittlerweile über ein elektronisches Aktenerschließungssystem mit Suchfunktion verwaltet, so dass die schlichte Eingabe eines Namens alle Sachakten erschließe, in denen der Name aufgeführt werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.


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BVerfG: Parabolantenne X

Beschluss v. 2005-03-17, Az. 1 BvR 42/03

1. Ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.


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BVerfG: Parabolantenne IX

Beschluss v. 2005-02-14, Az. 1 BvR 1908/01

Zu den verfassungsrechtlichen Fragen bei der Untersagung der Errichtung einer Parabolantenne bei Existenz einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels.


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BVerfG: Parabolantenne VIII

Beschluss v. 2005-01-24, Az. 1 BvR 1953/00

Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für ausländische Mitbürger. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.


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BVerfG: Parabolantenne VII

Beschluss v. 1999-12-01, Az. 1 BvR 1317/99

Zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung zur Versagung der Erlaubnis, eine Parabolantenne montieren zu dürfen.


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VerfGH Rheinland-Pfalz: Auskunft über Informanten durch Finanzverwaltung

Urteil v. 1998-11-04, Az. VGH B 5/98 VGH B 6/98

1. Die Identität von Informanten ist im Rahmen von steuerrechtlichen Verfahren durch das Steuergeheimnis geschützt. Eine Herausgabe nach Maßgabe eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens darf seitens der Steuerbehörde nicht erfolgen. Denn der Schutz von Gewährsleuten überwiegt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung. Ansonsten ließe nämlich die Bereitschaft zur Informationserteilung insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich nach. Somit gefährden solche Auskünfte grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei den an die Steuerbehörden übermittelten Informationen nachweislich um eine leichtfertig falsche Verdächtigung handelt.


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BVerfG: Parabolantenne VI

Beschluss v. 1998-02-19, Az. 1 BvR 962/94

1. Ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Erforderlich ist danach eine im Rahmen der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Mieters und den Eigentumsinteressen des Vermieters, die auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ist.


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BVerfG: Parabolantenne V

Beschluss v. 1996-07-11, Az. 1 BvR 1912/95

Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über die Installation von Parabolantennen muß der wertsetzende Charakter von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern berücksichtigt und gegen das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Erhaltung des Wohnhauses in unverändertem Zustand abgewogen werden.


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BVerfG: Parabolantenne IV

Beschluss v. 1996-02-16, Az. 1 BvR 62/94

Bei der Beurteilung, ob ein (mietrechtlicher) Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne gerechtfertigt ist, ist es notwendig der Tragweite und Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG) durch eine enstprechende Einzelfallabwägung dieses Grundrechts gegenüber den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen.


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BVerfG: Parabolantenne III

Beschluss v. 1996-01-18, Az. 1 BvR 2116/94

1. Bringt ein Mieter eine Parabolantenne, die er zuvor aufgrund eines rechtskräftig ergangenen mietrechtlichen Urteils abnehmen musste, eigenmächtig wieder an, ohne dabei einen Versuch zur Abwendung der Vollstreckung zu unternehmen, so spricht nichts dafür, daß das Erhaltungsinteresse des Mieters an seiner Wohnung von den Zivilgerichten im Fall einer erneuten Abwägung unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als überwiegend angesehen werden würde. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt, konnte ihn von den Verpflichtungen des mietrechtlichen Urteils nicht befreien. Somit ist der Vermieter sodann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses befugt.

2. Dies gilt auch wenn sich der Mieter bei der Anbringung der Antenne auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG beruft.


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BVerfG: Parabolantenne II

Beschluss v. 1995-02-07, Az. 1 BvR 2116/94

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung im Rahmen von § 32 BVerfGG über den Erlass einer einstweiligen Anordnung von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Erlass oder bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden (Doppelhypothese). Vorliegend obsiegt dabei das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer einstweiligen Anordnung.


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BVerfG: Parabolantenne I

Urteil v. 1994-02-09, Az. 1 BvR 1687/92

1. Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.

2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.

4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 27


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Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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