Informationsfreiheitsgesetz
OVG Münster: Einsicht in Jugendamtsakte
Beschluss v. 31.01.2005, Az. 21 E 1487/04
1.Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen.
2. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII handelt es sich um eine eigene Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW.
3. Bei § 25 SGB X handelt es nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne der Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnte.
2. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII handelt es sich um eine eigene Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW.
3. Bei § 25 SGB X handelt es nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne der Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnte.
Das Urteil im VolltextVG Düsseldorf: Amtskette des Bürgermeister
Urteil v. 09.07.2004, Az. 26 K 4163/03
1. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW beinhaltet das Recht auf Erlangung von Informationen über die Beschaffung einer Sache im Verwaltungsgebrauch (hier: Amtskette) durch Einsicht in den hierüber geführten Verwaltungsvorgang. Dass die Beschaffung der Amtskette auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Hersteller der Kette erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen. Denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW) ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts.
2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes" in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift.
3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.
2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes" in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift.
3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.
Das Urteil im VolltextOVG Münster: Zum Auskunftsanspruch nach dem IFG
Beschluss v. 19.06.2002, Az. 21 B 589/02
1. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen: Daher ist das IFG NRW sowohl auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen, als auch auf privatrechtliches Verwaltungshandeln der öffentlichen Stellen anwendbar. In welcher Rechtsform die Verwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist unerheblich. Es genügt, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zu Rechtsprechung und Rechtssetzung - darstellt.
2. Daher hindert der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen einer Stadt und einem Bauunternehmer nicht, die seitens der Stadt bei der Vertragsabwicklung entfalteten Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu unterwerfen. Aus diesem Grund ist im konkreten Fall das Führen von Bautagebüchern für die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme als "Verwaltungstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu qualifizieren.
3. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt, da es sich weder bei § 242 BGB noch bei §§ 421 ff ZPO um besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW handelt.
2. Daher hindert der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen einer Stadt und einem Bauunternehmer nicht, die seitens der Stadt bei der Vertragsabwicklung entfalteten Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu unterwerfen. Aus diesem Grund ist im konkreten Fall das Führen von Bautagebüchern für die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme als "Verwaltungstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu qualifizieren.
3. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt, da es sich weder bei § 242 BGB noch bei §§ 421 ff ZPO um besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW handelt.
Das Urteil im Volltext


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