Informationsrecht
AG Mainz: Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten
Urteil v. 2011-03-02, Az. 89 C 284/10
Der Betreiber einer Abofalle haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen.
Die Entscheidung im VolltextOVG Lüneburg: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Kinderpornographie
Urteil v. 2011-03-01, Az. 20 LD 1/09
Zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Sichverschaffens und des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten wegen der besonderen Schwere des Dienstvergehens.
Die Entscheidung im VolltextAG München: Privater Auskunftsanspruch gegenüber Forenbetreiber
Urteil v. 2011-02-03, Az. 161 C 24062/10
Eine Privatperson, die Opfer von rechtsverletzenden Äußerungen in einem Internetforum geworden ist, hat gegenüber dem Forenbetreiber grundsätzlich keinen eigenen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kontakdaten des registrierten Forennutzers, der Urheber der streitgegenständlichen Äußerungen ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Oldenburg: Strafbarkeit von unwissentlichem Besitz von Kinderpornographie
Urteil v. 2010-11-29, Az. 1 Ss 166/10
Wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen Personalcomputer überspielt hat, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), sobald er dies für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und die Dateien auf seinem PC belässt.
Die Entscheidung im VolltextVGH Baden-Württemberg: Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei
Beschluss v. 2010-07-23, Az. 1 S 501/10
1. Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.
3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.
4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.
3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.
4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Löschung aus Datei "Gewalttäter Sport"
Urteil v. 2010-06-09, Az. 6 C 5.09
Bei der Prüfung einer Verpflichtungsklage auf Löschung von Daten aus einer vom Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei (§ 11 BKAG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr über den Löschungsanspruch zu entscheiden hätte.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Auskunftsanspruch gegenüber dem BND
Urteil v. 2010-03-24, Az. 6 A 2.09
1. Die an die Darlegung eines besonderen Auskunftsinteresses gebundene Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (§ 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG), entfällt im Hinblick auf einen der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelten Geheimhaltungsgründe nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Auskunftsinteresse zurückstehen muss. Dagegen ist die Herkunft der Daten nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG dem Auskunftsanspruch des Betroffenen von vornherein entzogen. Ob der Betroffene insoweit aus besonderen Gründen die fehlerfreie Ausübung eines Auskunftsermessens beanspruchen kann, bleibt offen.
2. Die Auskunftsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob die Daten in einer zur Person des Betroffenen geführten Akte gespeichert worden sind.
3. Zum Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG
2. Die Auskunftsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob die Daten in einer zur Person des Betroffenen geführten Akte gespeichert worden sind.
3. Zum Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG
Die Entscheidung im VolltextAG Charlottenburg: Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet
Urteil v. 2009-04-28, Az. 216 C 1001/09
1. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht geeignet, Beleidigungen im Internet zu unterbinden. Denn die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking" dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer" im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme.
2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.
2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.
Die Entscheidung im VolltextVG Stuttgart: Datenabgleich von Polizeibewerbern rechtswidrig
Beschluss v. 2008-08-01, Az. 3 K 1886/08
1. Ein nach § 153 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Polizeibewerber die zur Beamtenernennung erforderliche „Eignung“ nicht erfüllt. Vielmehr muss die Einstellungsbehörde im Einzelfall prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würden, wenn der Bewerber als Beamter ernannt würde.
2. Eine Polizeibehörde darf Daten aus dem polizeilichen Informationssystem nach § 42 Abs. 1 PolG nur nutzen, „soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist“. Ein Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst mit den polizeilichen Datensammlungen ist davon nicht gedeckt.
3. Dies gilt auch, wenn der Bewerber in den Datenabgleich einwilligt, sofern die Einwilligung unter solchen Umständen eingeholt wird, dass beim Bewerber der Eindruck entsteht, das Bewerbungsverfahren würde ohne seine Einwilligung in die Datenerhebung abgebrochen.
4. Zwar gibt es im beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren grundsätzlich kein Verwertungsverbot für vom Bewerber freiwillig selbst mitgeteilte Tatsachen. Wird der Bewerber jedoch auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt, die seine Entscheidungsfreiheit rechtlich unzulässig beeinflusst hat, dürfen diese Angaben dennoch nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bewerbungsbogen ohne jede Einschränkung danach fragt, ob der Bewerber als Beschuldigter in ein staatsanwaltschaftliches oder Gerichtsverfahren einschließlich Jugendgerichtsverfahren verwickelt war.
2. Eine Polizeibehörde darf Daten aus dem polizeilichen Informationssystem nach § 42 Abs. 1 PolG nur nutzen, „soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist“. Ein Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst mit den polizeilichen Datensammlungen ist davon nicht gedeckt.
3. Dies gilt auch, wenn der Bewerber in den Datenabgleich einwilligt, sofern die Einwilligung unter solchen Umständen eingeholt wird, dass beim Bewerber der Eindruck entsteht, das Bewerbungsverfahren würde ohne seine Einwilligung in die Datenerhebung abgebrochen.
4. Zwar gibt es im beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren grundsätzlich kein Verwertungsverbot für vom Bewerber freiwillig selbst mitgeteilte Tatsachen. Wird der Bewerber jedoch auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt, die seine Entscheidungsfreiheit rechtlich unzulässig beeinflusst hat, dürfen diese Angaben dennoch nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bewerbungsbogen ohne jede Einschränkung danach fragt, ob der Bewerber als Beschuldigter in ein staatsanwaltschaftliches oder Gerichtsverfahren einschließlich Jugendgerichtsverfahren verwickelt war.
Die Entscheidung im Volltext





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