Schutzfähigkeit von Webseiten
OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk
Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde.
2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.
3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.
2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.
3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.
Das Urteil im VolltextLG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.
2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.
2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.
Das Urteil im VolltextOLG Hamm: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
1. Einzelne Stylesheets in der Gestaltung von Webseiten sind weder als Sprachwerk noch als Werk der bildenden Künste schutzfähig.
2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Das Urteil im Volltext


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