IT-Vertragsrecht
OLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag über Telefon-Spam ist nichtig
Beschluss v. 26.08.2008, Az. 6 W 55/08
Ein Vertrag mit einem Call Center über die telefonische Akquise von Verbrauchern, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben haben, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist somit nach § 134 BGB nichtig. Denn der Vertrag ist darauf gerichtet, systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG zu verstoßen.
Das Urteil im VolltextBGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern
Urteil v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
(amtliche Leitsätze)
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing
Urteil v. 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04
1. ASP (Application Service Providing) ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
Das Urteil im VolltextOLG München: Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen
Urteil v. 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06
1. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf gegenständlich verkörperte Werke. Der Weiterverkauf von Software ohne dazugehörigen Datenträger ist nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
Das Urteil im VolltextOLG Frankfurt: Zur Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/04
1. Eine Webseite ist in der Regel weder als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, noch als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG urheberrechtlich geschützt.
2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.
2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.
Das Urteil im VolltextLG München I: Zur rechtlichen Wirksamkeit der GPL
Urteil v. 19.05.2004, Az. 21 O 6123/04
1. Die Verwendung der General Public License (GPL) ist kein Verzicht auf Urheberrechte.
2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die „offizielle“ Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.
3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.
5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.
2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die „offizielle“ Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.
3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.
5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.
Das Urteil im VolltextBGH: CPU-Klausel
Urteil v. 24.10.2002, Az. I ZR 3/00
1. Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.
3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.
(amtliche Leitsätze)
2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.
3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: OEM-Version
Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext


Kommentare