Urteile Datenschutzrecht, Videoüberwachung

Videoüberwachung

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BVerfG: Videobeweis bei Verkehrsverstoß – Nichtannahmebeschluss

Beschluss v. 2010-08-12, Az. 2 BvR 1447/10

1. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeuginsassen durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist. Begründet dagegen eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an der Eingriffsqualität.

2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist.

3. Die Norm des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen, sondern auch hinsichtlich von Videoaufnahmen. Die von dieser Norm vermittelte Befugnis beschränkt sich nicht auf Observationszwecke.


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LG Itzehoe: Videoüberwachung vor Gerichtsgebäude

Beschluss v. 2010-06-02, Az. 1 T 61/10

Die permanente Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit derVerhandlung nicht (entgegen VG Wiesbaden, NJW 2010, 1220).


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AG Meldorf: Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden II

Beschluss v. 2010-05-20, Az. 81 C 305/10

Die permanente Videoüberwachung des öffentlichen Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude ist unzulässig.


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AG Meldorf: Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden

Beschluss v. 2010-05-18, Az. 81 C 305/10

Die permanente Videoüberwachung des öffentlichen Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude ist unzulässig.


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BGH: Überwachungskamera auf Privatgrundstück

Urteil v. 2010-03-16, Az. VI ZR 176/09

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.


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VG Wiesbaden: Videoüberwachung in Gerichtsgebäuden

Beschluss v. 2010-01-20, Az. 6 K 1063/09.WI

Die in einem Gerichtsgebäude dauerhaft und ohne besonderen Anlass praktizierte Videoüberwachung und Personenkontrolle stellt eine unzulässige Zugangshürde dar und verletzt das Gebot der Gerichtsöffentlichkeit (§ 169 GVG).


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OLG Jena: Verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung

Beschluss v. 2010-01-06, Az. 1 Ss 291/09

1. Eine Geschwindigkeitsmessanlage, die nur verdachtsabhängig aufzeichnet, indem die Auslösung der Aufnahme erst dann stattfindet, nachdem zuvor eine auffällige Geschwindigkeitsermittlung stattgefunden hat, greift nicht rechtswidrig in die informationelle Selbstbestimmung der Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 ist somit nicht einschlägig und es kommt zu keinerlei Beweisverwertungsverbot.

2. Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen mittels bildgebender Verfahren sind § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 46 OWiG.


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OLG Oldenburg: Videodauerüberwachung an Autobahnen

Beschluss v. 2009-11-27, Az. Ss Bs 186/09

1. Die fortwährende Überwachung von Autobahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist nicht zulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt nämlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

2. Die aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.


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BVerfG: Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung

Beschluss v. 2009-08-11, Az. 2 BvR 941/08

1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.

2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.


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BAG: Videoüberwachung im Betrieb

Beschluss v. 2008-08-26, Az. 1 ABR 16/07

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


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OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen

Beschluss v. 2007-01-05, Az. I-3 Wx 199/06

1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung.

2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.

3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.


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LAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer

Urteil v. 2006-09-29, Az. 4 Sa 772/06

Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.


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BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Beschluss v. 2004-12-14, Az. 1 ABR 34/03

Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.


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BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Urteil v. 2004-06-29, Az. 1 ABR 21/03

Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.


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Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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