Urteile Datenschutzrecht, Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten

Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten

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BAG: Bestellung und Widerruf eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Urteil v. 13.03.2007, Az. 9 AZR 612/05

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

(amtliche Leitsätze)


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LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten

Urteil v. 02.08.2005, Az. 16 Sa 207/05

1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S.d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.

2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.


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OVG Hamburg: Anordnungen des Datenschutzbeauftragten ggü. Privaten

Urteil v. 07.07.2005, Az. 1 Bf 172/03

§ 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine Dokumentationspflicht auferlegen, um zu verhindern, dass deren Mitarbeiter fernmündlich über die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger geschützte Sozialdaten ausspionieren.

(amtliche Leitsätze)


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LAG Niedersachsen: Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten

Urteil v. 16.06.2003, Az. 8 SA 1968/02

1. Ein genereller Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist mit § 4f Abs 3 S 3 und 4 BDSG nicht vereinbar.

2. Mit dem beendeten Arbeitsverhältnis ist auch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter automatisch beendet. Einer ausdrücklichen Abberufung bedarf es nicht.

2. Hier Nichtvorliegen einer gezielten Kündigung wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(amtliche Leitsätze)


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Kommentare

Di, 02.09.2008 10:55
ich habe mich jetzt auch ein weilchen mit dem thema rottenneighbor beschäftigt. letztendlich hat mich natürlich auch […]
Do, 28.08.2008 23:24
Auf der Webseite der Initiative "Pro Panoramafreiheit" werden zumindest Kommentare gesammelt, die den Appell unterst […]
Do, 28.08.2008 21:53
Für solche Aktionen sollte Herr Hartmut Dorgerloh (Chef von SPSG) seinen Hut nehmen und sich beim Arbeitsamt melden. […]
Di, 26.08.2008 15:13
Vielleicht kann Garvin bei dem Plugin für s9y weitere Hilfe geben. Es wäre gut, wenn es über Spartacus allen s9y-Anw […]

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