Urteile Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Personen der Zeitgeschichte,...

Straftäter

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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg II

Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07

Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Ist der Kläger als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar, muss die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.


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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg

Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07

1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann.

2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.


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BVerfG: Fernsehen aus dem Gerichtssaal III - Coesfelder Bundeswehrprozess

Beschluss v. 19.12.2007, Az. 1 BvR 620/07

Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

(amtlicher Leitsatz)


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KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen

Urteil v. 18.12.2007, Az. 9 U 95/07

1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern.

2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist.

3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage.

4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen. Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.


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KG Berlin: Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse

Urteil v. 04.12.2007, Az. 9 U 21/07

1. Angesichts des relativen Bekanntheitsgrades eines Schauspielers und Moderators kann ein gegen ihn geführtes Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung wegen Betruges zu einer Haftstrafe führte, ein zeitgeschichtliches Ereignis sein, über das berichtet werden darf. Ebenso ist die Art und Weise der Strafvollstreckung – jedenfalls in den Grundzügen – ein Vorgang mit einem erheblichen Informationswert für die Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn die Strafvollstreckung entsprechend der gängigen Strafvollzugspraxis abläuft und der Antragsteller keinen „Promi-Bonus" erhielt.

2. Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz kann auch die Methode der Informationsgewinnung von Bedeutung sein.

3. Die bloße Anwesenheit von Fotografen , wenngleich verbunden mit der Möglichkeit, fotografiert zu werden, stellt beim Bestehen eines öffentlichen Informationsinteresse grundsätzlich noch keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass dieser zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. Dieser Umstand stellt vielmehr lediglich die „Kehrseite“ des öffentlichen Informationsinteresses dar.

4. Es ist mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit unvereinbar, wenn einem Verlag die Veröffentlichung von Fotos allein deshalb verboten werden würde, weil andere Verlage die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschreiten. Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Verlag einen konkreten Beitrag zu einem Geschehen geleistet hat, welches in seiner Gesamtbetrachtung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.


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KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

Urteil v. 16.03.2007, Az. 9 U 88/06

1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.

2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.

3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.

4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.

5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.



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BVerfG: Fernsehen aus dem Gerichtssaal II - n-tv

Urteil v. 07.11.2000, Az. 1 BvR 2623/95, 622/99

1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.

2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.

3. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.

4. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 103, 44


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BVerfG: Lebach II

Urteil v. 25.11.1999, Az. 1 BvR 348/98,1 BvR 755/98

1. Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.

3. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.


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BVerfG: Fernsehen aus dem Gerichtsaal I / Honecker

Verfügung v. 14.07.1994, Az. 1 BvR 1595, 1606/92

1. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.

2. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten.

3. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 91, 125


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BVerfG: Lebach

Urteil v. 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72

1. Eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt kann sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit deckt sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der gewählten Form der Sendung.

Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen.

2. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt.

Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen.

3. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.

Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 35, 202


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Kommentare

Mo, 17.11.2008 18:32
@Marc Behrends: Wobei ja auch genau wieder fraglich ist, ob es sich bei der Suchmaschine nicht doch um eine "Weit […]
Mo, 17.11.2008 16:12
[quote=tmoi]das klingt so, alswürden sich die Betreiberbewusst in einen möglichst rechtsfreien Raum verkriechen.[/ […]
Mo, 17.11.2008 10:53
@Marc Behrends: Sag das nicht. Es gibt immer wieder Bestrebungen, Suchmaschinenbetreiber haftbar zu machen. Googe […]
Mo, 17.11.2008 10:26
Problematisch an der eV ist, dass die im (vermutlich) wörtlichen Zitat des Tenors genannte "Weiterleitung" auf die o […]

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