BVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter...

BVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/247-1-BvR-160207;-1-BvR-160607;-1-BvR-162607.html

Leitsätze der Redaktion

1) Es ist von einem weiten Umfang der Pressefreiheit auszugehen. Auch „bloße Unterhaltung“ ist vom Schutzbereich erfasst. Eine Bewertung von Druckerzeugnissen bezüglich ihres Niveaus hat keine Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit.

2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.

4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" zu entscheiden.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Beschluss

Aktenzeichen: 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07

Verkündet am: 26.02.2008


L e i t s a t z


zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 2008

- 1 BvR 1602/07 -

- 1 BvR 1606/07 -

- 1 BvR 1626/07 -

Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


- 1 BvR 1602/07 -
- 1 BvR 1606/07 -
- 1 BvR 1626/07 -

Bundesadler


Im Namen des Volkes


In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

1. der E... GmbH & Co. KG,

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe,
Arndtstraße 4, 76199 Karlsruhe -

gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2005 - 324 O 873/04 -

- 1 BvR 1602/07 -,


2. der K... GmbH & Cie.,
vertreten durch die Geschäftsführer

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Knop,
in Sozietät Rechtsanwälte Werner & Knop,
Ortenberger Straße 47, 77654 Offenburg -

gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 -

- 1 BvR 1606/07 -,


3. der Frau C...

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prinz, Neidhardt, Engelschall,
Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg -

gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,
b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 - 7 U 88/05 -

- 1 BvR 1626/07 -


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof


am 26. Februar 2008 beschlossen:


1. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 werden zurückgewiesen.

3. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 2 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:

A.


Die Verfassungsbeschwerden haben die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand.

Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Klagen der Beschwerdeführerin zu 3) auf Unterlassung einer Bildberichterstattung. Die Klagen wurden anhängig gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - im Folgenden auch: Gerichtshof - mit Urteil der 3. Sektion vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, Reports and Decisions 2004-VI, S. 1 ff.; inoffizielle Übersetzungen in die deutsche Sprache veröffentlicht in EuGRZ 2004, S. 404 ff. und ÖJZ 2005, S. 588 ff.) festgestellt hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch verletzt, dass die deutschen Gerichte in mehreren früheren Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 3) einen Schutz gegen die Verbreitung solcher Abbildungen versagt hatten. Gegenstand der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof war insbesondere eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 131, 332), gegen die sich die Beschwerdeführerin zu 3) seinerzeit mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt hatte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dieser Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nur in einem für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr bedeutsam gewordenen Teil stattgegeben.

I.


Die Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07

1. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist eine Tochter des mittlerweile verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco und mit Prinz Ernst August von Hannover verheiratet. Die Ausgangsverfahren hatten eine Bildberichterstattung aus dem Privat- und Alltagsleben der Beschwerdeführerin zu 3) und ihres Ehemanns außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zum Gegenstand.

a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt die Wochenzeitschrift „Frau im Spiegel“. In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 berichtete die Zeitschrift unter dem Titel „Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus“, der Vater der Beschwerdeführerin zu 3) und regierende Fürst des Staates Monaco sei erkrankt und seit einigen Wochen nicht mehr bei öffentlichen Anlässen in Erscheinung getreten. Sodann heißt es in dem Artikel:

Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen Kindern. Prinz Albert (zur Zeit als Olympia-Teilnehmer in Salt Lake City), Prinzessin Caroline (im St.-Moritz-Urlaub mit Prinz Ernst August von Hannover) und Prinzessin Stephanie wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht allein sein, wenn es ihm nicht gut geht. Nicht ohne die Liebe seiner Kinder.

Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Straße in dem schweizerischen Wintersportort St. Moritz zeigt.

In der Ausgabe Nr. 9/03 derselben Zeitschrift vom 20. Februar 2003 wurde unter dem Titel „St. Moritz - Königliches Schneevergnügen“ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) und anderer bekannter Mitglieder europäischer Adelshäuser in diesem Wintersportort berichtet. Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann auf einer dortigen Straße zeigt. Die Bildunterschrift führt aus, dass die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann „die Sonne und den Schnee“ genieße.

In der Ausgabe Nr. 12/04 vom 11. März 2004 berichtete diese Zeitschrift unter der Überschrift „Prinzessin Caroline - Ganz Monaco wartet auf sie“, es stehe zu erwarten, dass die seit längerem nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetretene Beschwerdeführerin zu 3) auf dem alljährlich in Monaco stattfindenden Rosenball erscheinen werde. Ein dem Artikel beigegebenes Lichtbild, das einen Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) bei diesem gesellschaftlichen Ereignis in den Vorjahren zeigt, ließ diese unbeanstandet. Ihre Klage vor den Fachgerichten war allein gegen ein weiteres Lichtbild gerichtet. Auf diesem wird sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Sessellift gezeigt; untertitelt ist das Bild mit „Gemütliches Plaudern im Sessellift“. Der beigegebene Artikel teilte mit, die Beschwerdeführerin zu 3) weile derzeit zusammen mit ihrem Ehemann in Zürs, wo auch das Lichtbild aufgenommen worden sei. Sie habe sich zur Feier des Geburtstags ihres Ehemanns nach St. Moritz begeben.

b) Die Beschwerdeführerin zu 3) nahm die Beschwerdeführerin zu 1) auf Unterlassung dieser Bildberichterstattung in Anspruch.

aa) Das Landgericht verbot der Beschwerdeführerin zu 1) eine erneute Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den einer Veröffentlichung entgegenstehenden Belangen falle zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) aus. Diese könne nach der im Range einfachen Bundesrechts stehenden Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 grundsätzlich Schutz vor Verbreitung von Abbildungen beanspruchen, auf denen sie allein zur Befriedigung der Neugier und des Unterhaltungsbedürfnisses des Publikums in ihrem Privat- und Alltagsleben dargestellt werde. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) den Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in das durch eine differenzierte Kasuistik ausgeformte deutsche Teilrechtssystem einzupassen, sofern die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür Raum lasse und verfassungsrechtliche Gebote nicht entgegenstünden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotenen Schutz der Privatsphäre lasse sich hieran gemessen in das Gefüge der von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie nach § 23 Abs. 2 KUG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einpassen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) den verfassungsrechtlich verbürgten Privatsphärenschutz bislang enger gezogen, als dies der Auffassung des Gerichtshofs entspreche. Jedoch bleibe es Sache der Fachgerichte, die Grenzen des Persönlichkeitsrechts als eines grundrechtlich abgesicherten Bestandteils des privatrechtlichen Deliktsrechts auch dort für den Einzelfall zu bestimmen, wo das Bundesverfassungsgericht zu den hierbei zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Stellung genommen habe. Die Beschwerdeführerin zu 3) könne sich auf ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse an dem Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Presse- und Informationsfreiheit überwiege dieses Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) nicht.

Dies gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass die Presse mit der Vermittlung von Informationen und Ideen zu allen Fragen von öffentlichem Interesse eine wesentliche Aufgabe in der demokratischen Gesellschaft wahrnehme und hierfür auch die Verbreitung von Fotoaufnahmen zulässig sei. Zwar habe jedenfalls die Berichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) und ihren bevorstehenden Auftritt auf einem Ball in Monaco bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Ereignis der Zeitgeschichte zum Gegenstand gehabt. Zudem komme das beiderseitige Verhältnis zweier für das öffentliche Leben nicht gänzlich unbedeutender Personen zum Ausdruck, wenn dazu berichtet werde, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) während der Erkrankung ihres Vaters zeitweise im Urlaub befunden habe. Gleichwohl stehe der Veröffentlichung ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) an dem Schutz ihrer Privatsphäre entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liege eine grundsätzlich erhebliche Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange auch in der Anfertigung von Fotoaufnahmen, auf denen eine prominente Person außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit bei alltäglichen Vorgängen wie etwa einem Gang über die Straße dargestellt werde. Ein zur Rechtfertigung dieses Eingriffs zureichendes Informationsinteresse werde von der Berichterstattung nicht verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) nehme keine politischen Funktionen wahr und auch die Beschwerdeführerin zu 3) sei einzig über ihr Verwandtschaftsverhältnis als Tochter mit dem Staatsoberhaupt eines Landes von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung verbunden. Würde eine Erkrankung ihres Vaters gleichwohl für eine Verbreitung visueller Darstellungen der Beschwerdeführerin zu 3) genügen, so stünde dies mit dem von dem Urteil des Gerichtshofs geforderten wirksamen Schutz prominenter Personen vor Dauerbelästigung durch Fotoreporter nicht mehr im Einklang. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berichterstattungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1) liege darin nicht. Die Beschwerdeführerin zu 1) habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, welches über die Befriedigung bloßer Neugier der Leserschaft hinausweisende Interesse mit der beanstandeten Berichterstattung bedient worden sei.

Gleichfalls sei nicht ersichtlich, welches die Belange der Beschwerdeführerin zu 3) überwiegende Informationsinteresse mit der Verbreitung eines Bildes befriedigt worden sei, das diese im Winterurlaub zeige. Sehe man in einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) in St. Moritz mit Rücksicht auf ihren Status als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ein Ereignis der Zeitgeschichte, so könne die Beschwerdeführerin zu 3) gleichwohl jedenfalls Unterlassung einer Verbreitung solcher Aufnahmen beanspruchen, auf denen sie mit ihrem Ehemann in einem privaten Urlaub gezeigt werde.

Unzulässig sei auch die Veröffentlichung des Lichtbilds aus Anlass der Berichterstattung über einen bevorstehenden Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) auf einem Gesellschaftsball in Monaco. Die Beschwerdeführerin zu 3) werde auf diesem Lichtbild zusammen mit ihrem Ehemann in einem Sessellift gezeigt. Zwar möge in ihrem bevorstehenden Auftritt bei einem gesellschaftlich bedeutenden Ball ein Ereignis der Zeitgeschichte liegen. Jedoch stehe das verwendete Lichtbild nicht in der erforderlichen Weise in Zusammenhang mit diesem Gegenstand der Wortberichterstattung, sondern betreffe ein anderes Geschehen.

bb) Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) ab. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geforderte Schutz der Privatsphäre trete hinter den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in dem ihm in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugewiesenen Umfang zurück. Das Berufungsgericht sei nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) gebunden.

cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275) billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung ihres Vaters gerichtet war. Hinsichtlich der beiden verbleibenden Lichtbilder hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) das von dem Landgericht verhängte Verbot wieder her.

Über die Zuordnung einer Abbildung zu dem in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bereich der Zeitgeschichte sei auch dann, wenn außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit gewonnene Abbildungen einer der Öffentlichkeit bekannten Person wie der Beschwerdeführerin zu 3) verbreitet würden, im Wege einer Abwägung zwischen den von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Belangen des Abgebildeten und den von Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 GG gewährleisteten Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu entscheiden. Damit der Presse in den gesetzlichen Grenzen ein ausreichender Spielraum belassen bleibe, um nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei, müsse der Begriff der Zeitgeschichte von dem Interesse der Öffentlichkeit her in einer Weise bestimmt werden, die alle Fragen allgemeinen gesellschaftlichen Interesses einschließe. Unterhaltende Beiträge seien hiervon nicht ausgenommen. Auch in ihnen finde Meinungsbildung statt. Jedoch müsse die Presse hierbei den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen berücksichtigen.

Bei der gebotenen Abwägung komme dem Informationswert der Berichterstattung besondere Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr trete das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück. Umgekehrt wiege der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer dieser Informationswert für die Allgemeinheit wiege. Das Interesse der Leserschaft an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und sei nicht schützenswert. Von diesen Grundsätzen sei auch bei einer Berichterstattung über Personen von hohem Bekanntheitsgrad auszugehen. Auch hier dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage, die über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen für die Beurteilung des Informationswerts von Bedeutung werden könne. Auch sei im Interesse der meinungsbildenden Funktion der Presse ein weites Verständnis dessen geboten, was Informationswert besitze.

Eine diesen Grundsätzen folgende Interessenabwägung trage dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG ebenso Rechnung wie den Anforderungen, wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuleiten seien. Ihr stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nicht entgegen. Zwar habe es das Bundesverfassungsgericht dort gebilligt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (BGHZ 131, 332) den Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Missachtung einer erkennbaren räumlichen Abgeschiedenheit beschränkt habe. Doch schließe dies nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung das Fehlen eines Informationswerts für die Öffentlichkeit gegenüber dem seinerzeitigen Urteil des Bundesgerichtshofs in stärkerem Umfang zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung des Informationswerts einer visuellen Darstellung dürfe der Inhalt der beigegebenen Wortberichterstattung nicht unbeachtet bleiben. Hieran gemessen sei ein zureichender Informationswert nicht zu erkennen, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer Berichterstattung über die Anwesenheit einer Vielzahl prominenter Personen in St. Moritz auch ein Bildnis beigegeben habe, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann im Winterurlaub zeige. Der Urlaub sei auch bei prominenten Personen dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre zugeordnet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht fehle es damit bereits an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG. Die Beschwerdeführerin zu 3) müsse die in der Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher nicht hinnehmen. Auf die mögliche Verletzung eines nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigten Interesses komme es nicht mehr an.

Die Abwägung falle zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) auch hinsichtlich des weiteren Lichtbilds aus, auf dem sie zusammen mit ihrem Ehemann während eines Urlaubs in einem Sessellift in Skikleidung gezeigt werde. Zwar möge in der beigegebenen Wortberichterstattung über den bevorstehenden Ball ein Ereignis von allgemeinem Interesse und damit der Zeitgeschichte behandelt worden sein. Dies treffe aber nicht auch auf den Teil der Berichterstattung zu, dessen Bebilderung die in Frage stehende Abbildung gedient habe. Diese beziehe sich allein auf die Mitteilung aus dem Artikel, dass die Beschwerdeführerin zu 3) zwar derzeit in Zürs weile, sich aber aus Anlass der Feier des Geburtstags ihres Ehemanns von dort aus nach St. Moritz begeben habe. Dieser Teil der Berichterstattung betreffe allein die Privatsphäre der Eheleute und diene ausschließlich einem Unterhaltungsinteresse.

Zwar sei der grundsätzlich auch bei prominenten Personen geschützte Kernbereich der Privatsphäre dadurch betroffen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer weiteren Berichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) ein Bild von ihr beigegeben habe, das sie zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Straße in St. Moritz zeige. Ein Zusammenhang zu einer Debatte von allgemeinem Interesse habe sich aber daraus ergeben, dass die Wortberichterstattung das Verhalten von Familienmitgliedern während einer Erkrankung des seinerzeit regierenden Fürsten von Monaco behandelt habe. Dieses zeitgeschichtliche Ereignis werde mit den beanstandeten Lichtbildern in zulässiger Weise belegt und illustriert. Auf die Qualität des redaktionellen Beitrags komme es für die Abwägung nicht an. Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei der bildlichen Darstellung der Beschwerdeführerin zu 3) nicht zu entnehmen. Dass die Aufnahme unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder unter Einsatz besonderer technischer Mittel zustande gekommen wäre, sei gleichfalls nicht ersichtlich.

2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihres von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechts der Freiheit der Presse, soweit ihr darin die Verbreitung von Abbildungen der Beschwerdeführerin zu 3) verboten worden ist. Der Bundesgerichtshof habe nur der Formulierung nach anerkannt, dass eine unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen dem Schutz der Pressefreiheit unterstehe, der Sache nach aber ihre Zulässigkeit verneint. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem Wege bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art das Informationsinteresse der Presse die Belange einer abgebildeten Person noch überwinden könne. Dies lasse die Bedürfnisse der Presse nach Weckung publizistischer Aufmerksamkeit durch personalisierende Darstellung ebenso unbeachtet wie die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) betonte Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Personen. Zudem habe der Bundesgerichtshof seine Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe dort eine schützenswerte Privatsphäre verneint, soweit sich der Einzelne auf Plätzen und unter vielen Menschen aufhalte. Auf den von dem Bundesgerichtshof als Abwägungskriterium in den Vordergrund gestellten Informationswert der Berichterstattung könne es aber erst ankommen, wenn die Privatsphäre des Abgebildeten überhaupt beeinträchtigt sei.

b) Die Beschwerdeführerin zu 3) rügt in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 eine Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts, soweit es Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof als zulässig angesehen haben, dass der Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters ein Urlaubsbild beigegeben worden war.

In dem durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 <323 ff.>) aufgezeigten Umfang seien die Fachgerichte gehalten, bei der Rechtsanwendung den von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre in seiner Ausformung durch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 den Informationswert der Berichterstattung als Abwägungskriterium in den Vordergrund gestellt. Wenn der Bundesgerichtshof eine Verbreitung von Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin zu 3), auf denen sie in ihrem Privat- und Alltagsleben gezeigt werde, bereits aus Anlass einer Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters als zulässig angesehen habe, so werde dieses Abwägungskriterium seiner einschränkenden Bedeutung entkleidet. Der Beitrag habe mögliche Auswirkungen der Krankheit ihres Vaters für die Wahrnehmung seiner politischen Funktionen als Staatsoberhaupt in keiner Weise thematisiert. Es sei nicht vorwerfbar, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) während der mehrere Monate währenden Betreuung ihres Vaters mit ihren Geschwistern abgewechselt und dabei die Möglichkeit eines Urlaubsaufenthalts genutzt habe. Mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten geringen Anforderungen an das Vorliegen eines zureichenden Informationswerts sei der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderte Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu 3), insbesondere gegenüber dauernder Belästigung und Nachstellung durch Fotoreporter, nicht zu gewährleisten. Überdies lasse sich bereits dem Aussagegehalt des von dem Bundesgerichtshof gebilligten Lichtbilds entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sich im Moment seiner Anfertigung unbeobachtet geglaubt habe und das Lichtbild daher im Wege heimlicher Ausspähung etwa mittels eines Teleobjektivs gewonnen worden sei.

II.


Das Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07

1. Die Beschwerdeführerin zu 2) verlegt die Wochenzeitschrift „7 Tage“. In der Ausgabe Nr. 13/02 vom 20. März 2002 berichtete sie unter dem Titel „In Prinzessin Carolines Bett schlafen - kein unerfüllbarer Wunsch! - Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa“, der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) verfüge über eine Ferienvilla in Kenia, die in Zeiten der Abwesenheit der Eheleute an Interessenten vermietet werde. Die Überschrift enthält die deutlich hervorgehobene Unterzeile: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“.

Im Text des Berichts wurden neben der Beschwerdeführerin zu 3) mehrere Privatpersonen - Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern - namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Die Anmietung der Ferienvilla sei Interessenten für einen Mietpreis von 1.000 Dollar je Tag möglich. Der Beitrag teilte weitere Einzelheiten der Einrichtung der Ferienvilla und der Konditionen ihrer Anmietung mit; hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass auch das Personal in dem Mietpreis inbegriffen sei.

Dem Beitrag war neben mehreren Ansichten der Ferienvilla und ihrer Umgebung unter der Überschrift „In Urlaubslaune - Caroline mit ihrem Ehemann“ ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) während eines Ferienaufenthalts auf einer Straße neben ihrem Ehemann zeigt.

2. Mit Urteil vom 24. Juni 2005 verbot das Landgericht die erneute Veröffentlichung dieses Lichtbilds. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts entsprechen im Ausgangspunkt der bereits zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 dargestellten Entscheidung des Gerichts vom 1. Juli 2005. Zu dem hier beanstandeten Lichtbild hat das Landgericht erwogen: Zwar komme als zeitgeschichtliches Ereignis in Betracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) als Vermieter von Ferienwohnraum auftrete. Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Presse- und Informationsfreiheit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch auch bedeutsam, ob die Veröffentlichung der Fotoaufnahme zu einer öffentlichen Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses beitrage. Es sei hiernach nicht von erheblichem Gewicht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) Räumlichkeiten seines Anwesens in Kenia an wohlhabende Urlauber vermiete. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei lediglich eng mit dem Fürsten eines Staates von nur geringer weltpolitischer Bedeutung verwandt und auch ihr Ehemann nehme keine öffentlichen Funktionen wahr. Die Beschwerdeführerin zu 2) habe nicht vorzutragen vermocht, welches über die Befriedigung bloßer voyeuristischer Bedürfnisse ihrer Leserschaft hinausreichende Informationsbedürfnis mit der Veröffentlichung einer Abbildung befriedigt werde, deren Informationsgehalt sich in der Darstellung prominenter Personen bei privaten Tätigkeiten erschöpfe.

3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 31. Januar 2006 auf (7 U 82/05, veröffentlicht in AfP 2006, S. 180 ff.) und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) ab. Die Entscheidungsgründe entsprechen den bereits dargestellten Erwägungen des in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 von der Beschwerdeführerin zu 3) angegriffenen Berufungsurteils desselben Gerichts.

4. Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 52/06, veröffentlicht in EuGRZ 2007, S. 503 ff.) das Berufungsurteil auf und bestätigte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) das erstinstanzliche Verbot. Im rechtlichen Ausgangspunkt ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage (VI ZR 51/06) aus. Eine nach diesen Grundsätzen vorgenommene Abwägung führe im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin zu 2) verfolgte Informationsinteresse hinter die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3) zurücktreten müsse. Die Wortberichterstattung über die Wohnung und deren Vermietung habe selbst bei Anlegung großzügiger Maßstäbe keinen Vorgang von allgemeinem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch kein zeitgeschichtliches Ereignis zum Gegenstand. Auch der beanstandeten Abbildung sei weder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse noch eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen.

5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt die Entscheidung des Landgerichts und deren Bestätigung durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Presseberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfalle auch die Bebilderung eines unterhaltend ausgerichteten Pressebeitrags mit Bildnissen der Beschwerdeführerin zu 3) uneingeschränkt dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es obliege allein der Presse, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte. Den Gerichten sei es grundsätzlich verwehrt, ihre Beurteilung des Informationswerts einer Berichterstattung im Zuge der Abwägung an die Stelle der eigenen Einschätzung der Presse zu setzen. Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsbildung müsse weit verstanden werden und dürfe nicht auf den Bereich des politischen Lebens begrenzt werden. Denn auch die Berichterstattung über prominente Personen des öffentlichen Lebens außerhalb des Bereichs der Politik trage zur Meinungsbildung bei und erlaube es der Leserschaft, ihre persönliche Lebenseinstellung an solchen Bezugspersonen auszurichten. Der Bundesgerichtshof dürfe den Informationswert einer Bildberichterstattung nicht an dem Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung messen. Denn mit dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Presse gewährleisteten Freiraum für publizistische Entscheidungen sei es nicht vereinbar, die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenbildnissen daran zu messen, ob die begleitende Wortberichterstattung einen nach Auffassung des Gerichts zureichenden Informationswert aufweise. Habe die Presse den Informationswert durch Veröffentlichung bejaht, sei dies auch von den Gerichten zugrunde zu legen.

Der Eingriff sei nicht durch den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu 3) zu rechtfertigen. Der Schutz der räumlichen Privatsphäre sei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb des häuslichen Bereichs auf die Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit beschränkt, an denen es bei dem abgebildeten Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) zweifelsfrei gefehlt habe. Es verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen den Schutzbereich dieses Grundrechts gleichwohl in Orientierung an der engeren Reichweite einschränkend ausgelegt hätten, die der von Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukomme. Als einfaches Bundesgesetz müsse sich die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in dem Rahmen halten, der gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von den Grundrechten des Grundgesetzes als alleinigem Entscheidungsmaßstab der innerstaatlichen Gerichte gezogen werde.

III.


Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben zu der von der jeweiligen Gegnerin des Ausgangsverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

1. Die Beschwerdeführerin zu 3) tritt den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) aus den Erwägungen der von ihr eingelegten Verfassungsbeschwerde heraus entgegen.

2. Die Beschwerdeführerin zu 1) tritt der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) entgegen. Der verfassungsrechtlich absolut geschützte Kernbereich der Privatsphäre sei nicht schon dadurch berührt, dass der Betroffene auf einer Fotoaufnahme während eines Urlaubsaufenthalts gezeigt werde, sofern er sich hierbei in der Öffentlichkeit und nicht in örtlicher Abgeschiedenheit befinde. Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden Maßstäbe hätten nicht zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sich auf eine berechtigte Erwartung der Achtung ihrer Privatsphäre bereits dort berufen könne, wo sie zwar während eines Skiurlaubs, aber an öffentlichen Orten gezeigt werde. Bei prominenten Personen ohne öffentliche Funktion und Berufstätigkeit wie etwa der Beschwerdeführerin zu 3) werde sich regelmäßig bereits nicht mit der von den Belangen der Pressefreiheit gebotenen Sicherheit feststellen lassen, welcher Teil ihres Privatlebens dem vom Bundesgerichtshof als besonders schützenswert angesehenen Bereich des Urlaubs zugehöre.

B.


Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1) zur Unterlassung einer erneuten Verbreitung der beanstandeten Abbildungen verstößt in ihrem von dem Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Umfang nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verletzt auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht die Verbreitung eines Lichtbilds der Beschwerdeführerin zu 3) unbeanstandet gelassen haben.

Demgegenüber verletzt die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 2) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 zur Unterlassung der Bildberichterstattung das Grundrecht der Pressefreiheit. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aufzuheben.

I.


Die Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) aus den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1606/07 greifen dadurch in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, dass gerichtlich die Veröffentlichung von Lichtbildern untersagt wird.

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 <3272>). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl.BVerfGE 101, 361 <389> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923>). Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl.BVerfGE 34, 269 <283>; 50, 234 <240> ). Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl.BVerfGE 97, 228 <257>; 101, 361 <389> ). Von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl.BVerfGE 66, 116 <134>). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil (vgl. BVerfGE 101, 361 <390> ). Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl.BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>).

II.


Die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte beeinträchtigen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit der Beschwerdeführerin zu 3) das begehrte Verbot einer Veröffentlichung bestimmter Abbildungen verweigert worden ist.

1. Dieses Grundrecht hat die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel (vgl.BVerfGE 54, 148 <153>; 97, 391 <405>; 114, 339 <346> ). Mit dem Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit werden Elemente der Persönlichkeitsentfaltung gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber um ihrer Bedeutsamkeit für die engere persönliche Lebenssphäre des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen willen nicht nachstehen (vgl.BVerfGE 99, 185 <193>; 118, 168 <183> ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsschutzes wird von der Art der Persönlichkeitsgefährdung beeinflusst. Maßgebend sind die Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende grundrechtserhebliche Auswirkungen insbesondere für die Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des Betroffenen (vgl.BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>; 118, 168 <183 f.>).

2. Gerichtliche Entscheidungen über die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die den Abgebildeten in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen zeigen, können unterschiedliche Aspekte des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere die Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild und die Garantie der Privatsphäre, berühren (vgl.BVerfGE 101, 361 <380 ff.>).

a) Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG allerdings nicht (vgl.BVerfGE 101, 361 <380> ). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl.BVerfGE 101, 361 <381> ). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl.BVerfGE 101, 361 <381> ). Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl.BVerfGE 101, 361 <394 f.> ). Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

b) Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 <382>). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert (vgl.BVerfGE 101, 361 <382 ff.>) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 27, 1 <6 f.>; vgl. ferner BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).

Ein weitergehender Schutz kann sich aus der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes in Situationen des Beisammenseins von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im öffentlichen Raum ergeben (vgl.BVerfGE 101, 361 <385>; Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>).

III.

Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen zählen unter anderem die §§ 22 ff. KUG, aber auch Art. 8 EMRK (1). Die in dem Kunsturhebergesetz enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz (2). Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Fachgerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung berührten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die betroffenen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob der Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist. Das ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können (3).

1. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl.BVerfGE 117, 244 <260>).

a) Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl.BVerfGE 7, 198 <211>; 25, 256 <263 ff.>; 34, 269 <282>; 35, 202 <224 f.> ). Sie setzen der Pressefreiheit Schranken auch insoweit, als der durch sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gewährte Persönlichkeitsschutz über das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene hinausreicht.

b) Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens ist ebenfalls ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das der Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu (vgl.BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <114>; Via www.bundesverfassungsgericht.de.
Tags: Bildberichterstattung, Caroline, Prominente
Weitere Fundstellen: BVerfGE 120, 180; NJW 2008, 1793; AfP 2008, 163; ZUM 2008, 420.
Link zu dieser Entscheidung: http://www.telemedicus.info/urteile/247-1-BvR-160207;-1-BvR-160607;-1-BvR-162607.html

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Kommentare

Di, 07.09.2010 00:27
Das Punktesystem ist in meinen Augen wirklich mal wieder absoluter "Blödsinn". Es wird wirklich immer verrückter!
Sa, 04.09.2010 13:37
Auch bei Portalen wie günstiger.de kommt es häufig vor, dass die vermeindlich günstigsten Preise sich in der Zwische […]
Sa, 04.09.2010 13:33
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Sa, 04.09.2010 13:27
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