EGMR: Caroline von Hannover
EGMR, Urteil v. 24.06.2004, Az. 59320/00, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/218-5932000.html
Leitsätze der Redaktion
Grundlegende Entscheidung zur Reichweite der Pressefreiheit und deren im Einzelfall notwendigen Abwägung mit dem Allgeminen Persönlichkeitsrecht von Menschen, deren Leben zum Gegenstand einer Berichterstattung wird.
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 59320/00
Verkündet am: 24.06.2004
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 59320/00
Verkündet am: 24.06.2004
In der Rechtssache von Hannover ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 6. November 2003 und am 3. Juni 2004
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:
Verfahren
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 59320/00) zugrunde, die eine monegassische Staatsangehörige, Caroline von Hannover ("die Beschwerdeführerin"), beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 6. Juni 2000 erhoben hat.
2. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Privat- und Familienlebens verletzt haben.
3. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.
4. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).
5. Mit Entscheidung vom 8. Juli 2003 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.
6. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Stellungnahmen sind ebenfalls von dem Verband deutscher Zeitschriftenverleger und von der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG vorgelegt worden, deren Beitritt zum schriftlichen Verfahren vom Präsidenten gebilligt worden ist (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung) Die Beschwerdeführerin hat auf diese Stellungnahmen erwidert (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).
7. Am 6. November 2003 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).
Es sind erschienen:
- für die Regierung
[...]
- für die Beschwerdeführerin
[...]
Der Gerichtshof hat die Erklärungen des Rechtsanwalts Prinz sowie der Herren Stoltenberg und Ohly angehört.
Sachverhalt
I.
Die Umstände des Falles
Die Umstände des Falles
8. Die Beschwerdeführerin ist 1957 geboren und die älteste Tochter von Fürst Rainier III von Monaco. Sie ist in Monaco wohnhaft, hält sich aber überwiegend in der Gegend von Paris auf.
Als Mitglied der Fürstenfamilie übt die Beschwerdeführerin den Vorsitz bei einigen Stiftungen mit humanitärer oder kultureller Prägung aus, wie bei der Stiftung „Prinzessin-Grazia“ oder der „Prinz-Pierre von Monaco“ - Stiftung, und nimmt Repräsentationsaufgaben bei Veranstaltungen wie dem Ball des Roten Kreuzes oder der Eröffnung des Internationalen Zirkusfestivals wahr. Sie übt aber keine Funktion innerhalb oder im Auftrag des monegassischen Staats oder seiner Einrichtungen aus.
A. Die Entstehung der Sache
9. Seit Anfang der 90er Jahre bemüht sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen europäischen Ländern und häufig auf dem Rechtsweg, die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in der Boulevardpresse untersagen zu lassen.
10. Die Fotos, die Gegenstand der weiter unten dargelegten Verfahren sind, wurden durch das Verlagshaus Burda in den deutschen Zeitschriften Bunte und Freizeit Revue sowie durch das Verlagshaus Heinrich Bauer in der deutschen Zeitschrift Neue Post veröffentlicht.
1. Die erste Fotoserie
a) Die in der Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993 veröffentlichten fünf Fotos der Beschwerdeführerin
11. Sie zeigen die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers Vincent Lindon auf der Terrasse eines Restaurants in Saint-Rémy-de-Provence. Auf der ersten Seite der Zeitschrift werden die „zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent“ angekündigt und die Fotos selbst werden kommentiert mit: „diese Fotos sind der Beweis für die zärtlichste Romanze unserer Zeit“.
b) Die beiden in der Zeitschrift Bunte Nr. 32 vom 5. August 1993 veröffentlichten Fotos der Beschwerdeführerin
12. Das erste Foto zeigt die Beschwerdeführerin beim Reiten mit dem Kommentar „Caroline und die Melancholie. Ihr Leben ist ein Roman mit unzähligen Unglücken, sagt Autor Roig.“
Das zweite Foto zeigt sie in Begleitung ihrer beiden Kinder Pierre und Andrea.
Diese Fotos sind Teil des Artikels mit dem Titel: „Ich glaube nicht, dass ich die ideale Frau für einen Mann sein kann“.
c) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichten sieben Fotos der Beschwerdeführerin
13. Das erste Foto zeigt sie mit ihrer Tochter Charlotte beim Kanufahren, das zweite zeigt ihren Sohn Andrea mit einem Blumenstrauß in der Hand.
Das dritte Foto zeigt sie allein mit umgehängter Korbtasche beim Einkaufen, das vierte zeigt sie mit Vincent Lindon in einem Restaurant und das fünfte allein auf einem Fahrrad.
Das sechste Foto zeigt sie zusammen mit Vincent Lindon und ihrem Sohn Pierre.
Das siebte Foto zeigt sie mit ihrem Leibwächter beim Einkaufen auf dem Markt.
Der Artikel trägt den Titel „vom einfachen Glück“.
2. Die zweite Fotoserie
a) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 10 vom 27. Februar 1997 veröffentlichten zehn Fotos der Beschwerdeführerin
14. Diese Fotos zeigen die Beschwerdeführerin bei einem Skiurlaub in Zürs/Arlberg. Die Fotos werden von einem Artikel begleitet mit dem Titel „Caroline...eine Frau kehrt ins Leben zurück“.
b) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 12 vom 13. März 1997 veröffentlichten elf Fotos der Beschwerdeführerin
15. Sieben Fotos zeigen sie in Begleitung von Prinz Ernst August von Hannover beim Besuch eines Reitturniers in Saint-Rémy-de-Provence. Die Fotos werden von einem Artikel mit dem Titel „Der Kuss. Oder : jetzt verstecken sie sich nicht mehr“ begleitet.
Vier weitere Fotos zeigen sie beim Verlassen ihrer Wohnung in Paris mit dem Kommentar „Mit Prinzessin Caroline unterwegs in Paris“.
c) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 16 vom 10. April 1997 veröffentlichten sieben Fotos der Beschwerdeführerin
16. Diese Fotos zeigen die Beschwerdeführerin auf Seite 1 mit dem Prinzen Ernst August von Hannover und auf den Innenseiten der Zeitschrift, wie sie mit ihm Tennis spielt oder wie die beiden ihre Fahrräder abstellen.
3. Die dritte Fotoserie
17. Die Fotoserie in der Zeitschrift Neue Post Nr. 35/97 zeigt die Beschwerdeführerin im „Beach Club“ von Monte-Carlo, bekleidet mit einem Badeanzug und einem um den Ober-körper geschlungen Badelaken, wie sie über ein Hindernis stolpert und zu Boden stürzt. Die recht unscharfen Fotos werden von einem Artikel mit dem Titel „Prinz Ernst August haute auf den Putz und Prinzessin Caroline fiel auf die Nase“ begleitet.
B. Die Verfahren vor den deutschen Gerichten
1. Die erste Verfahrensserie
a) Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1993
18. Mit Klage vom 13. August 1993 vor dem Landgericht Hamburg nahm die Beschwerde-führerin das Verlagshaus Burda auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung der ersten Fotoserie in Anspruch, mit der Begründung, dass die Fotos ihr in den Artikeln 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) garantiertes Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihr Recht am eigenen Bild, das in §§ 22 ff Kunsturhebergesetz (siehe unten die Randnummern 43 - 44) garantiert ist, verletzen.
19. Mit Urteil vom 4. Februar 1993 gab das Landgericht der Klage der Beschwerde-führerin gemäß den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (Artikel 38 Einführungs-gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in Verbindung mit Artikel 9 des französischen Code civil nur insoweit statt, als es um die Verbreitung der Zeitschriften in Frankreich ging.
Hinsichtlich der Verbreitung der Zeitschriften in Deutschland sei dagegen deutsches Recht anzuwenden. Aufgrund von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) müsse die Beschwerdeführerin als „absolute Person der Zeitgeschichte“ solche Veröffentlichungen hinnehmen.
Nach Auffassung des Landgerichts habe sie auch kein berechtigtes Interesse dargelegt, welches das Verbot der weiteren Veröffentlichung rechtfertige, da das Recht auf Schutz des Privatlebens für „absolute Personen der Zeitgeschichte“ an deren Haustür ende. Alle Fotos der Beschwerdeführerin seien jedoch ausschließlich an öffentlichen Orten aufgenommen worden.
b) Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994
20. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.
21. Mit Urteil vom 8. Dezember 1994 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung der Beschwerdeführerin zurück und hob das Urteil in Bezug auf das Verbot der weiteren Veröffentlichungen in Frankreich auf.
Ebenso wie das Landgericht vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung eine absolute Person der Zeitgeschichte sei und somit die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos, die alle an öffentlichen Orten aufgenommen worden waren, hinnehmen müsse. Selbst wenn ihr Alltagsleben durch die ständige Belästigung durch Fotografen erschwert würde, wäre dies das Ergebnis eines berechtigten Informationsinteresses der Allgemeinheit.
c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995
22. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Revision ein.
23. Mit Urteil vom 19. Dezember 1995 gab der Bundesgerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin teilweise statt und untersagte jede neue Veröffentlichung der Fotos, die in der Zeitschrift Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993 erschienen waren und die Be-schwerdeführerin in Begleitung von Vincent Lindon auf der Terrasse eines Restaurants zeigten, da diese Fotos ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens beeinträchtigten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe auch eine absolute Person der Zeit-geschichte Anspruch auf Achtung der Privatsphäre, wobei der Schutz der Privatsphäre sich nicht nur auf den häuslichen Bereich erstrecke, sondern ebenfalls die Veröffentlichung von Fotos umfasse. Außerhalb des eigenen Hauses könne jedoch diese Person einen Schutz ihrer Privatsphäre nur geltend machen, wenn sie sich in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen habe und für alle objektiv erkennbar sei, dass sie allein sein wolle und in der sie sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalte, wie sie es in der breiten Öffent-lichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich werde unzulässigerweise eingegriffen, wenn Bilder veröffentlicht werden, die heimlich und/oder durch Ausnutzung der Über-rumpelung einer Person aufgenommen worden sind, die sich in eine solche örtliche Abge-schiedenheit zurückgezogen hat. Dies treffe hier zu, weil die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Freund auf die Terrasse eines Restaurants zurückgezogen habe und sich erkennbar nicht den Blicken einer breiteren Öffentlichkeit habe darbieten wollen.
Dagegen wies der Bundesgerichtshof die weitere Revision mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin als absolute Person der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos, die sie an einem öffentlichen Ort zeigen, dulden müsse, selbst wenn es sich um Fotos aus ihrem Alltagsleben und nicht um Fotos handele, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Funktion zeigen. In der Tat habe die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und wie sie sich in der Öffentlichkeit verhalte.
d) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999
24. Die Beschwerdeführerin erhob sodann Verfassungsbeschwerde vor dem Bundes-verfassungsgericht und machte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) geltend.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien zum Schutz der Privatsphäre bei Fotoaufnahmen an öffentlichen Orten ungeeignet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit im privaten oder familiären Bereich wirksam zu schützen. Die Kriterien seien so eng gefasst, dass die Beschwerdeführerin praktisch jeder-zeit außerhalb ihrer Wohnung fotografiert werden könne und diese Fotos danach in den Medien veröffentlicht werden könnten.
Da derartige Fotos nicht dazu dienten, die Öffentlichkeit ernsthaft zu informieren, sondern nur dazu, sie zu unterhalten, sei das in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aner-kannte Recht am eigenen Bild, soweit es sich um Situationen aus dem Privatleben handelt, vorrangig gegenüber der – ebenfalls durch das Grundgesetz garantierten – Pressefreiheit.
25. Im Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nach mündlicher Verhandlung teilweise statt und vertrat die Auffassung, dass die drei in der Zeitschrift Bunte Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993 erschienenen Fotos, welche die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Kinder zeigten, ihr durch die Artikel 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 Grundgesetz garantiertes Recht auf Persönlichkeitsschutz, verstärkt durch ihr in Artikel 6 Grundgesetz garantiertes Recht auf Schutz der Familie, verletzten. Insoweit verwies das Bundesverfassungsgericht die Sache an den Bundesgerichtshof zurück. Hingegen wies es die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen Fotos zurück.
Der einschlägige Auszug dieses Urteils lautet:
„Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil begründet.
(...)
II.
Die angegriffenen Urteile werden den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang gerecht.
1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG, auf die die Zivilgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, sind allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 und 23 KUG. Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett (...) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (...) zurück und sucht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit herzustellen (...).
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (...). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (...).
(...)
b) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung von §§ 22 und 23 KUG nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, die ebenfalls von diesen Vorschriften berührt wird.
(...)
Dass die Presse eine meinungsbildende Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung nicht aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. Zudem lässt sich im Medienwesen eine wachsende Tendenz beobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung sowohl hinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den einzelnen Beiträgen aufzuheben und Information in unterhaltender Form zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen („Infotainment“) Viele Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden Informationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (...).
Aber auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (...). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen.
Dies gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Vielen bieten sie deshalb Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund.
Für Personen des politischen Lebens ist ein derartiges Interesse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Es lässt sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens nicht grundsätzlich bestreiten. Insofern entspricht die nicht auf bestimmte Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von Personen den Aufgaben der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden... .
c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis überwiegend stand.
aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Bundesgerichtshof die Tatbestands-voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG nach dem Maßstab des Informationsinteresses der Allgemeinheit bestimmt und aufgrund dessen Veröffentlichungen von Abbildungen der Beschwerdeführerin auch außerhalb ihrer repräsentativen Funktion im Fürstentum Monaco als zulässig angesehen hat.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stellt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG frei. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention (...) und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Denn Abbildungen von Personen, denen die zeitgeschichtliche Bedeutung abgesprochen wird, dürfen der Öffentlichkeit nicht frei, sondern nur mit Einwilligung der Betroffenen, zugänglich gemacht werden. Das weitere dem Grundrechtseinfluss offen stehende Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind.
Es trägt der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung, ohne den Per-sönlichkeitsschutz unverhältnismäßig zu beschneiden, dass der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfasst, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (...). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beiträge sind davon, wie dargelegt, nicht ausgenommen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Bundesgerichtshof dem „Bereich der Zeitgeschichte“ gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch Bildnisse von Personen zuordnet, die das öffentliche Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Dabei fällt auch die gesteigerte Bedeutung ins Gewicht, die der Bildberichterstattung im Vergleich zur Entstehungszeit des Kunsturhebergesetzes heute zukommt. Der in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur regelmäßig verwandte Begriff einer „absoluten Person der Zeitgeschichte“ ergibt sich zwar weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Mit dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen verstanden, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist es aber verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.
Eine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Es kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches solche Personen beanspruchen, dass es nicht nur der Funktionsausübung im engeren Sinn gilt. Vielmehr kann es sich wegen der herausgehobenen Funktion und der damit verbundenen Wirkung auf die Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.
Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten ausreichend Möglichkeit, die Schutzanforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG zur Geltung zu bringen (...).
bb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der Bundesgerichtshof in Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „berechtigte Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG entwickelt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte Privatsphäre, die auch den so genannten „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ zusteht, eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Einen Verstoß gegen §§ 22 und 23 KUG nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn Bilder veröffentlicht werden, die von dem Betroffenen in einer solchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit trägt einerseits dem Sinn des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen Häuslichkeit zu sichern, in der er sich nicht unter ständiger öffentlicher Beobachtung weiß und sein Verhalten deswegen nicht im Hinblick auf diese Beobachtung kontrollieren muss, sondern die Möglichkeit der Entspannung und des Zu-sich-selbst-Kommens findet. Andererseits engt es die Pressefreiheit nicht übermäßig ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte der Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo es sich in der Öffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich macht. Bei überragendem öffentlichen Informationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre vorgehen (...).
Der Bundesgerichtshof durfte auch dem Verhalten des Einzelnen in einer bestimmten Situation Indizwirkung dafür beimessen, dass er sich erkennbar in einer Sphäre der Ab-geschiedenheit befindet. Allerdings setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht ständig die Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten zu gewärtigen hat. Doch kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an, weil es nach den Feststellungen, von denen der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, schon an der ersten Bedingung für den Privatsphärenschutz fehlt.
Schließlich lässt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz der Methode der Informationsgewinnung Bedeutung beigemessen wird (...). Ob allein durch heimliche oder überrumpelnde Aufnahmen die außerhäusliche Privatsphäre verletzt werden kann, begegnet indes Zweifeln. Angesichts der Funktion, die diese Sphäre von Verfassungswegen erfüllen soll, und angesichts des Umstands, dass einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich oder überrumpelnd aufgenommen worden ist, kann ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre jedenfalls nicht nur beim Vorliegen dieser Merkmale angenommen werden. Da der Bundesgerichtshof für die umstrittenen Fotografien aber bereits das Vorhandensein einer Sphäre der Abgeschiedenheit verneint hat, berühren die Zweifel das Ergebnis seiner Entscheidung insoweit nicht.
cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht erfüllt, soweit die angegriffenen Entscheidungen dem Umstand keine Beachtung geschenkt haben, dass die persönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Beschwerdeführerin im Fall des familiären Umgangs mit ihren Kindern durch Art. 6 GG verstärkt wird.
dd) Im Einzelnen ergibt sich daraus für die verschiedenen Abbildungen folgendes:
Keinen Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang zum Markt, mit einer Leibwächterin auf dem Markt und mit einem Begleiter in einem gut besuchten Lokal zeigen. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um unabgeschlossene, von der breiten Öffentlichkeit aufgesuchte Plätze. Im dritten Fall handelt es sich zwar um einen räumlich umgrenzten Bereich, in dem die Beschwerdeführerin aber unter den Augen der anwesenden Öffentlichkeit steht. Aus diesem Grund setzt sich der Bundesgerichtshof auch nicht in Widerspruch zu der Untersagung der Verbreitung von Fotos aus dem Gartenlokal, die zwar Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen, nicht aber der Verfassungsbeschwerde ist. Der Platz, den die Beschwerdeführerin dort mit ihrem Begleiter einnahm, wies alle Merkmale der Abgeschiedenheit auf. Der Umstand, dass die Fotografien offensichtlich aus weiter Ferne aufgenommen worden sind, deutet zusätzlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.
Die Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit es um die Fotos geht, auf denen die Beschwerdeführerin allein gezeigt wird, wie sie reitet und Fahrrad fährt. Der Bundesgerichtshof hat sie ebenfalls auf der Grundlage seiner Anschauung nicht der Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit, sondern der Öffentlichkeitssphäre zugerechnet. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin selbst zählt die Bilder nur deswegen zur abgeschiedenen Privatsphäre, weil sie ihren Wunsch erkennen ließen, allein zu bleiben. Auf den bloßen Willen kommt es aber nach den dargelegten Kriterien nicht an.
Die drei Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, verlangen dagegen eine erneute Prüfung unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die oben aufgezeigt worden sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Überprüfung anhand dieser Maßgaben bezüglich einzelner oder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.
d) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts folgt der Grundrechtsverstoß bereits daraus, dass diese die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre – allerdings in Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsprechung – auf den häuslichen Bereich beschränkt haben. Einer Aufhebung der Entscheidungen bedarf es gleichwohl nicht, weil der Verstoß insoweit vom Bundesgerichtshof geheilt worden ist und die Sache im Übrigen an ihn zurückverwiesen wird.
(...) »
e) Das weitere Verfahren
26. Im Nachgang zu der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof in Be-zug auf die drei in der Zeitschrift Bunte Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. Au-gust 1993 erschienenen Fotos, welche die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Kinder zeigen, gab das Verlagshaus Burda eine Unterlassungserklärung ab.
2. Die zweite Verfahrensserie
a) Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 1997
27. Am 14. Mai 1997 klagte die Beschwerdeführerin erneut vor dem Landgericht Hamburg gegen das Verlagshaus Burda auf Unterlassung jeder Neuveröffentlichung der zweiten Foto-serie, mit der Begründung, dass diese ihr in den Artikeln 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 Grund-gesetz garantiertes Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit sowie ihre Rechte auf Schutz der Privatsphäre und am eigenen Bild, das in den §§ 22 ff Kunsturhebergesetz garantiert ist, ver-letzen.
28. Mit Urteil vom 26. September 1997 wies das Landgericht Hamburg die Klage ab und bezog sich insbesondere auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995.
b) Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. März 1998
29. Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
30. Mit Urteil vom 10. März 1998 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung der Beschwerdeführerin mit der gleichen Begründung ebenfalls zurück.
c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2000
31. Da das Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte, erhob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht Ver-fassungsbeschwerde und trug ihre früheren Argumente erneut vor.
32. Am 4. April 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzu-nehmen und berief sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. De-zember 1995 sowie auf sein eigenes Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999.
3. Die dritte Verfahrensserie
a) Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 1998
33. Am 5. November 1997 klagte die Beschwerdeführerin erneut vor dem Landgericht Hamburg gegen das Verlagshaus Burda auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung der dritten Fotoserie, mit der Begründung, dass diese ihr in den Artikeln 2 Absatz 1 und 1 Ab-satz 1 Grundgesetz garantiertes Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit sowie ihr Rechte auf Schutz der Privatsphäre und am eigenen Bild, das in den §§ 22 ff Kunsturhebergesetz ga-rantiert ist, verletzen.
Die Beschwerdeführerin legte insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Direk-tors des „Beach Club“ Monte-Carlo vor, aus der sich ergab, dass es sich hierbei um eine pri-vate Badeanstalt handelt, deren Zutritt die Zahlung eines hohen Eintrittspreises voraussetzte und streng kontrolliert war, und die Journalisten und Fotografen nur mit ausdrücklicher Ge-nehmigung des Betreibers der Anlage betreten dürften. Die Tatsache aber, dass die Auf-nahmen sehr unscharf seien, würde beweisen, dass diese heimlich aus einigen hundert Metern Entfernung von einem Fenster oder Dach eines Nachbargebäudes aufgenommen worden seien.
34. Mit Urteil vom 24. April 1998 wies das Landgericht Hamburg die Klage ab und bezog sich insbesondere auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995. Das Landgericht legte dar, dass der „Beach-Club“ in Monte-Carlo als ein öffentliches Freibad anzusehen sei, selbst wenn der Einritt kostenpflichtig und beschränkt sei.
b) Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1998
35. Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
36. Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung der Beschwerdeführerin mit der gleichen Begründung ebenfalls zurück.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei einem Schwimmbad oder einem Strand nicht um einen abgeschiedenen Ort, und die Fotos, auf denen die Beschwer-deführerin zu sehen ist, wie sie über ein Hindernis stolpert und fällt, seien weder ehrenrührig, noch geeignet, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2000
37. Da das Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte, erhob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht Ver-fassungsbeschwerde und trug ihre früheren Argumente erneut vor.
38. Am 13. April 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzu-nehmen und berief sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. De-zember 1995 sowie auf sein eigenes Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999.
Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass die ordentlichen Gerichte rechtsgültig festgestellt hatten, dass der „Beach Club“ in Monte-Carlo kein abgeschiedener Ort sei und die Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin in Badekleidung und bei einem Sturz zu sehen sei, nicht zu der Feststellung Anlass gäben, dass ihr Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre verletzt worden sei.
II.
Das einschlägige innerstaatliche und europäische Recht
Das einschlägige innerstaatliche und europäische Recht
A. Das Grundgesetz
39. Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:
Artikel 1 Absatz 1
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.“
Artikel 2 Absatz 1
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Artikel 5 Absatz 1
„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der per-sönlichen Ehre.“
Artikel 6 Absätze 1 und 2
"(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-schaft.“
B. Das Kunsturhebergesetz
40. § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
41. § 23 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes sieht Ausnahmen zu dieser Regel vor, insbe-sondere, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, unter der Voraussetzung, dass diese Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt (§ 23 Satz 2).
C. Die Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über das Recht auf Achtung des Privatlebens
42. Die von der Parlamentarischen Versammlung am 26. Juni 1998 angenommene Entschließung lautet insgesamt wie folgt:
1. Die Versammlung verweist auf ihre während der Septembersitzung 1997 veranstaltete Dringlichkeitsdebatte über das Recht auf Privatsphäre wenige Wochen nach dem Unfalltod der Prinzessin von Wales.
2. Bei dieser Debatte forderten einige Redner den Schutz der Privatsphäre und insbesondere den von Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, auf europäischer Ebene durch ein Übereinkommen zu verstärken, während andere die Ansicht vertraten, dass die Privatsphäre durch nationale Gesetze und die Europäische Menschenrechtskonvention ausreichend geschützt werde und dass die freie Meinungsäußerung nicht gefährdet werden dürfe.
3. Um diese Frage weiter zu untersuchen, hat der Ausschuss für Recht und Menschenrechte am 16. Dezember 1997 in Paris eine Anhörung unter Beteiligung von Personen des öffentlichen Interesses oder ihrer Vertreter und der Medien veranstaltet.
4. Das in Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Privatsphäre wurde von der Versammlung bereits in der in der Entschließung 428 (1970) enthaltenen Erklärung über die Massenmedien und Menschenrechte definiert als „das Recht, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu leben bei einem Mindestmaß an Eingriffen“.
5. Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die es ermöglichen, persönliche Daten zu speichern und zu verwenden, sollte das Recht auf Kontrolle der eigenen persönlichen Daten in diese Definition mit aufgenommen werden.
6. Die Versammlung ist sich dessen bewusst, dass es oft zu Eingriffen in die persönliche Privatsphäre kommt, selbst in Ländern mit speziellen Gesetzen zum Schutz dieser Privatsphäre, da das Privatleben von Menschen zu einer höchst lukrativen Angelegenheit für einige Mediensparten geworden ist. Die Opfer sind im wesentlichen Personen des öffentlichen Interesses, da Einzelheiten über ihr Privatleben als verkaufsfördernde Anreize dienen. Gleichzeitig müssen Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sich dessen bewusst sein, dass ihr Privatleben aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung – die sie oft infolge ihrer eigenen Entscheidung einnehmen – automatisch stärkeren Belastungen ausgesetzt ist.
7. Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden und/oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen und – noch genereller gesehen – alle diejenigen, die eine Rolle im öffentlichen Leben spielen, sei es in der Politik, der Wirtschaft, der Kunst, im Sozialbereich, im Sport oder in anderen Bereichen.
8. Eingriffe in die Privatsphäre von Menschen durch die Medien geschehen oft unter Inanspruchnahme einer einseitigen Auslegung des in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechts der freien Meinungsäußerung, wobei die Medien beanspruchen, dass ihre Leser das Recht haben, alles über diese Personen des öffentlichen Interesses zu erfahren.
9. Bestimmte Fakten in bezug auf das Privatleben von Personen des öffentlichen Interesses, insbesondere von Politikern, können in der Tat für die Bürger von Interesse sein, und es kann daher für Leser, die ebenfalls Wähler sind, ein berechtigtes Anliegen sein, über diese Fakten informiert zu werden.
10. Es ist daher notwendig, einen Weg zu finden, um die Ausübung von zwei grundlegenden Rechten, die beide in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert werden, nämlich das Recht auf Wahrung der Privatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen.
11. Die Versammlung bekräftigt, dass das Recht auf Privatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft sind. Diese Rechte sind weder absolute Rechte noch stehen sie in einer bestimmten Rangordnung, denn sie besitzen alle den gleichen Stellenwert.
12. Die Versammlung weist jedoch darauf hin, dass das Recht auf Privatsphäre, wie in Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert, nicht nur den einzelnen vor Eingriffen durch öffentliche Behörden, sondern auch vor Eingriffen durch Privatpersonen oder Institutionen, einschließlich der Massenmedien, schützen sollte.
13. Die Versammlung ist der Ansicht, dass nachdem alle Mitgliedstaaten mittlerweile die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben und nachdem viele nationale Gesetzgebungen Regelungen vorsehen, die diesen Schutz gewährleisten, keine Notwendigkeit besteht vorzuschlagen, ein neues Übereinkommen, welches das Recht auf Privatsphäre garantiert, zu verabschieden.
14. Die Versammlung fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, soweit derartige Gesetze noch nicht bestehen, Gesetze zu verabschieden, mit denen das Recht auf Privatsphäre garantiert wird und welche folgende Richtlinien enthalten oder, falls derartige Gesetze bereits bestehen, diese durch folgende Richtlinien zu ergänzen:
i. die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage anzustrengen, um bei einem Eingriff in die Privatsphäre Schadensersatz beanspruchen zu können, sollte gewährleistet sein;
ii. Verleger und Journalisten sollten bei Veröffentlichungen, die einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, ebenso haftbar gemacht werden wie bei Verleumdungen;
iii. wenn Verleger Informationen veröffentlicht haben, die sich als falsch herausstellen, sollten sie ebenfalls verpflichtet werden, auf Verlangen der Betroffenen, eine Gegendarstellung an nicht zu übersehender Stelle zu veröffentlichen;
iv. Wirtschaftssanktionen sollten in Betracht gezogen werden für Verlagsanstalten, die systematisch die Privatsphäre von Menschen durch Eingriffe verletzen;
v. die Verfolgung oder Jagd von Personen, um sie zu fotografieren, filmen oder Aufnahmen von ihnen zu machen in einer Art und Weise, die dazu führt, dass sie daran gehindert werden, ein normales, ruhiges und ungestörtes Privatleben zu genießen oder sogar dazu, dass sie körperliche Schäden erleiden, sollte verboten werden;
vi. eine Zivilklage des Opfers gegen den Fotografen oder eine direkt betroffene Person sollte in solchen Fällen erlaubt sein, in denen „Paparazzi“ sich unerlaubten Zugang verschafft oder „Teleobjektive oder Mikrofone“ verwendet haben, um Aufzeichnungen zu erlangen, die sie anderenfalls nicht ohne widerrechtlichen Zutritt erlangt hätten;
vii. für Personen, die davon Kenntnis haben, dass über ihr Privatleben Informationen oder Bilder verbreitet werden sollen, sollte die Möglichkeit eines eiligen Rechtsschutzes gegeben sein, wie eine einstweilige Verfügung oder eine vorläufige Beschlagnahme mit dem Ziel, die Verbreitung des Materials auszusetzen, vorbehaltlich einer richterlichen Entscheidung über die Berechtigung der Klage wegen Eingriff in die Privatsphäre;
viii. die Medien sollten ermutigt werden, eigene Richtlinien für Veröffentlichungen einzuführen und ein Organ einzurichten, an welches sich jeder Bürger wenden kann, um sich wegen Beeinträchtigung seiner Privatsphäre zu beschweren und die Veröffentlichung einer Richtigstellung zu beantragen.
15. Die Versammlung fordert jene Regierungen auf, die dies noch nicht getan haben, unverzüglich das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu ratifizieren.
16. Die Versammlung fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten ebenfalls auf:
i. die Berufsverbände von Journalisten zu ermutigen, spezielle Kriterien für die Berufszulassung sowie Normen der Selbstkontrolle und einen journalistischen Verhaltenskodex zu erarbeiten;
ii. als Teil der journalistischen Ausbildung einen Rechtskurs vorzusehen, in dem die Bedeutung des Rechts auf Privatsphäre gegenüber der Gesellschaft als solcher herausgestellt wird;
iii. die Entwicklung einer Medienkultur auf breiter Ebene verstärkt zu fördern als Teil der Menschenrechtserziehung, um das Bewusstsein der Mediennutzer für die mit dem Recht auf Wahrung der Privatsphäre verbundenen Erfordernisse zu sensibilisieren;
iv. bei Verstößen durch die Presse den Zugang zu Gerichten und Rechtsverfahren zu erleichtern, um sicherzustellen, dass die Rechte von Opfern besser geschützt werden.“
Rechtliche Würdigung
I.
Die behauptete Verletzung des Artikel 8 der Konvention
I.
Die behauptete Verletzung des Artikel 8 der Konvention
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Privat- und Familien-lebens verletzt hätten. Dieser Artikel lautet wie folgt:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf-rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
A. Argumente der Parteien und der Drittbeteiligten
1. Die Beschwerdeführerin
44. Die Beschwerdeführerin führt aus, seit zehn Jahren erfolglos zu versuchen, ihr Recht auf Schutz des Privatlebens vor den deutschen Gerichten geltend zu machen. Sofort nach Verlassen ihres Hauses werde sie ständig von Paparazzi bedrängt, die sämtliche Bewe-gungen in ihrem täglichen Leben verfolgten, ob sie die Straße überquere, ihre Kinder von der Schule abhole, Einkäufe tätige, spazieren gehe, Sport treibe oder in Ferien fahre. Der Beschwerdeführerin zufolge ist der Schutz des Privatlebens einer der Öffentlichkeit be-kannten Person, wie sie es sei, im deutschen Recht gering; in dieser Hinsicht sei der vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht definierte Begriff der Abgeschiedenheit viel zu eng gefasst. Zudem müsse sie jedes Mal nachweisen, dass sie sich in örtlicher Abge-schieden befinde, um in den Genuss dieses Schutzes zu gelangen. Daher habe sie über-haupt keine Privatsphäre und könne sich nicht frei bewegen, ohne eine Zielscheibe für Papa-razzi zu sein. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass für die Veröffentlichung von Fotos, die sie nicht bei offiziellen Anlässen zeigen, in Frankreich ihre vorherige Zustimmung erforderlich
sei. Nun würden derartige Fotos regelmäßig in Frankreich aufgenommen und dann nach Deutschland weiterverkauft und dort veröffentlicht. Aufgrund der deutschen Rechtsprechung werde somit der Schutz ihres Privatlebens, in dessen Genuss sie in Frankreich komme, re-gelmäßig umgangen. Hinsichtlich der Pressefreiheit gibt die Beschwerdeführerin an, deren wesentliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft in Bezug auf Informations- und Meinungsbildung nicht zu verkennen; gleichwohl handele es sich in ihrem Fall um die ein-fache Unterhaltungspresse, welche die voyeuristischen Tendenzen ihrer Leserschaft zu be-friedigen suche und mit generell banalen Fotos aus ihrem Alltagsleben große Erlöse erzielen wolle. Schließlich führt die Beschwerdeführerin erneut an, dass es ihr sachlich unmöglich sei, für jedes Foto den Nachweis zu führen, dass sie sich tatsächlich in örtlicher Abgeschiedenheit aufgehalten habe oder nicht. Denn die Gerichtsverfahren fänden im Allgemeinen mehrere Monate nach der Veröffentlichung der Fotos statt und dies bedeute konkret, dass die Beschwerdeführerin ständig einen Terminplan führen müsste, in dem ihre sämtlichen Bewegungen aufgeführt sind, um sich gegen Paparazzi zu schützen, die sie fotografieren könnten. Bei zahlreichen Fotos, die dieser Beschwerde zugrunde liegen, sei es unmöglich nachzuvollziehen, wann und wo die Fotos genau aufgenommen wurden.
2. Die Regierung
45. Die Regierung behauptet, dass das deutsche Recht auch unter Berücksichtigung der bedeutenden Rolle der Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft über einen hinlänglichen Schutz verfüge, um Missbräuche zu verhindern und einen wirksamen Schutz der Privatsphäre, auch von Personen des öffentlichen Interesses, zu gewährleisten. Im Übrigen hätten die deutschen Gerichte der Regierung zufolge im vorliegenden Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den in Artikel 8 garantierten Rechten der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens und der in Artikel 10 garantierten Pressefreiheit im Hinblick auf den diesbezüglichen Ermessensspielraum des Staates geschaffen. In der ersten Instanz hätten die Gerichte zunächst festgestellt, dass die Fotos nicht in örtlicher Abgeschiedenheit aufgenommen worden waren; und hätten, in der zweiten Instanz, die Beschränkungen des Schutzes der Privatsphäre insbesondere im Licht der Pressefreiheit geprüft, auch wenn es sich um Veröffentlichungen von Fotos durch die Unterhaltungspresse gehandelt habe. Der Persönlichkeitsschutz einer „absoluten Person der Zeitgeschichte“ erfordere nicht, dass die Fotos, die ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden können, sich auf solche beschränken, welche die betroffene Person in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen zeigen, denn die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie sich diese Person allgemein in der Öffentlichkeit verhält. Nach Auffassung der Regierung steht diese Definition der Pressefreiheit durch das Bundesverfassungsgericht in Einklang mit Artikel 10 der Konvention und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zudem stelle der Begriff der örtlichen Abgeschiedenheit nur einen wenngleich wichtigen Gesichtspunkt dar, der von den innerstaatlichen Gerichten bei der Abwägung des Schutzes der Privatsphäre und der Pressefreiheit berücksichtigt werde. Somit könnten, wenn der Schutz der Privatsphäre geringer sei, weil eine der Allgemeinheit bekannte Person an einem öffentlichen Ort abgelichtet werde, andere Gesichtspunkte ebenfalls eine Rolle spielen, wie beispielsweise die Art der Fotos, welche die Allgemeinheit nicht schockieren dürfen. Schließlich erinnert die Regierung daran, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs – der die Veröffentlichung der Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers Vincent Lindon auf der Terrasse eines Restaurants in Saint-Rémy-de-Provence abgebildet ist, für rechtswidrig erachtet hatte – beweise, dass die Beschwerdeführerin über einen Schutz der Privatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs verfüge.
3. Die Drittbeteiligten
46. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger vertritt die Auffassung, dass das deut-sche Recht, welches in der Mitte zwischen den Vorschriften in Frankreich und dem Vereinigten Königreich liege, einen angemessenen Ausgleich zwischen Privatsphäre und Pressefreiheit gewährleistet. Es würde ebenfalls die in der Entschließung des Europarats Nr. 1165 aufgeführten Grundsätze zum Schutz des Privatlebens sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs achten, der stets die herausragende Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft betont habe. Ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit bestehe nicht nur gegenüber Politikern, sondern auch gegenüber Personen von öffentlichem Interesse, die aus anderen Gründen in der Öffentlichkeit stünden. Die Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund“ dürfe insoweit nicht eingeschränkt interpretiert werden. Hier müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Grenzen zwischen politischer Berichterstattung und Unterhaltung allmählich aufgelöst würden. Da ferner kein europäischer Standard zum Schutz der Privatsphäre bestehe, habe der Staat einen weiten Beurteilungsspielraum in diesem Bereich.
47. Die Burda-Gesellschaft schließt sich den Ausführungen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger an und betont, dass das deutsche Recht stets in jedem Einzelfall von den Gerichten eine genaue Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses einerseits und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte andererseits verlange. Dabei würden die „absoluten“ Personen der Zeitgeschichte alles andere als schutzlos sein, wobei die Tendenz der Rechtsprechung in den letzten Jahren sogar in Richtung einer stärkeren Betonung des Persönlichkeitsrechtsschutzes ginge. Außerdem sei die Beschwerdeführerin offiziell seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1982 „First Lady“ der konstitutionellen Erbmonarchie Monaco, womit ihr eine Vorbildfunktion zukomme. Ferner habe die Familie Grimaldi stets die Aufmerksamkeit der Medien gesucht und sei demnach für das öffentliche Interesse an ihr selbst verantwortlich. Die Beschwerdeführerin könne infolgedessen – vor allem wenn man ihre offiziellen Funktionen betrachte – nicht als ein Opfer der Presse angesehen werden; sie würde durch die angegriffenen Publikationen nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, weil die beanstandeten Bilder aufgenommen worden seien, als sie Teil der Öffentlichkeit gewesen sei, und keineswegs unwürdig seien.
B. Beurteilung des Gerichtshofs
1. Bezüglich des Beschwerdegegenstands
48. Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass die Fotos, auf denen die Beschwerde-führerin mit ihren Kindern abgebildet ist, nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde sind, wie der Gerichtshof in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 8. Juli 2003 festgestellt hat.
Gleiches gilt für die in der Zeitschrift Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993 veröffent-lichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers Vincent Lindon auf der Terrasse eines Gartenlokals in Saint-Rémy-de-Provence abgebildet ist (s. Rdnr. 11). Mit Urteil vom 19. Dezember 1995 hat der Bundesgerichtshof in der Tat jede neue Veröffentlichung dieser Fotos mit der Begründung untersagt, dass diese das Recht der Be-schwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens beeinträchtigten (s. Rdnr. 23).
49. Demnach erachtet es der Gerichtshof für nützlich, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde die folgenden Fotos betrifft, die Teil einer Serie von Artikeln bilden, die über die Beschwerdeführerin erschienen sind:
das in der Zeitschrift Bunte Nr.32 vom 5. August 1993 veröffentlichte Foto, das die Beschwerdeführerin auf einem Pferd zeigt (s. Rdnr. 12);
- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichten Fotos, die die Beschwerdeführerin allein beim Einkaufen, mit Herrn Vincent Lindon in einem Restaurant, allein radfahrend und mit einer Leibwächterin auf dem Markt zeigen (s. Rdnr. 13);
- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 10 vom 27. Februar 1997 veröffentlichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin bei ihrem Skiurlaub in Österreich abgebildet ist (s. Rdnr. 14);
- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 12 vom 13. März 1997 veröffentlichten Fotos, die die Beschwerdeführerin in Begleitung des Prinzen Ernst August von Hannover oder allein beim Verlassen ihrer Pariser Wohnung zeigen (s. Rdnr. 15);
- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 16 vom 10. April 1997 veröffentlichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin beim Tennisspielen mit dem Prinzen Ernst August von Hannover abgebildet ist oder wie beide ihre Fahrräder abstellen (s. Rdnr. 16);
- die in der Zeitschrift Neue Post Nr. 35/97 veröffentlichten Fotos, die die Beschwerde-führerin beim Sturz über ein Hindernis im „Beach Club“ von Monte-Carlo zeigen (s. Rdnr. 17).
2. Bezüglich der Anwendbarkeit des Artikels 8
50. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Begriffsbestimmung Privatleben eine Reihe von Aspekten beinhaltet, die sich auf die Identität einer Person beziehen, wie den Namen der Person (Rechtssache Burghartz ./, Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, Serie A, Bd. 280-B, S. 28, Rdnr. 24) oder das Recht am eigenen Bild (Rechtssache Schüssel ./. Öster-reich, (Entsch.), Nr. 42409/98, 21. Februar 2002).
Außerdem erstreckt sich der Bereich des Privatlebens nach dem Verständnis des Ge-richtshofs auf die physische und sittliche Integrität einer Person; die Garantie aus Artikel 8 der Konvention dient hauptsächlich dazu, die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen im Rahmen der Beziehungen zu anderen Menschen unter Ausschluss äußerer Eingriffe zu gewährleisten (siehe sinngemäß Niemietz ./. Deutschland. Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A, Bd. 251-B, S. 33, Rdnr. 29, und Botta ./. Italien, Urteil vom 24. Februar 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I, S. 422, Rdnr. 32). Demnach gibt es zwischen dem Einzelnen und Dritten eine interaktive Zone, die auch in einem öffentlichen Zusammenhang dem „Privatleben“ zugerechnet werden kann (siehe sinngemäß die Rechts-sachen P.G. und J.H. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 44787/98, Rdnr. 56, EuGHMR 2000-IX, und Peck ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 4464/98, Rdnr. 57, EuGHMR 2003-I).
51. Der Gerichtshof hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen eine „berechtigte Hoffnung“ auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens hat. So hat er in einer Rechtssache, in der es um die Überwachung des Telekom
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