Prominente
OLG Köln: Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung
Urteil v. 2011-02-22, Az. 15 U 133/10
1. Werbung von Presseverlagen für eigene Presseerzeugnisse steht grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse, unabhängig davon, ob für bereits herausgegebene oder erst noch einzuführende Presseerzeugnisse geworben wird.
2. Die Abbildung einer Titelseite einer (schon erschienenen) Zeitschrift im Rahmen der Werbung ist - gegebenenfalls mit zeitlicher Begrenzung, die unter Abwägung des berechtigten Interesses der Presse am Werbezweck mit einer zumutbaren Belastung für den Kläger zu bestimmen ist - zulässig. Dass der beworbene Titel nicht mehr im Handel erhältlich ist, begründet kein berechtigtes Interesse des Betroffenen i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG.
2. Die Abbildung einer Titelseite einer (schon erschienenen) Zeitschrift im Rahmen der Werbung ist - gegebenenfalls mit zeitlicher Begrenzung, die unter Abwägung des berechtigten Interesses der Presse am Werbezweck mit einer zumutbaren Belastung für den Kläger zu bestimmen ist - zulässig. Dass der beworbene Titel nicht mehr im Handel erhältlich ist, begründet kein berechtigtes Interesse des Betroffenen i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Carolines Tochter
Beschluss v. 2010-09-14, Az. 1 BvR 1842/08
1. Bei der Berichterstattung über Prominente kann auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos vor dem Hintergrund eines Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen, soweit die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann.
2. Den Fachgerichten obliegt es, festzustellen, wann ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Eine Verneinung dessen ist verfassungsrechtlich insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn eine Bildberichterstattung veröffentlicht wird, die im Wesentlichen nicht der Berichterstattung über ein womöglich zeitgeschichtliches Ereignis dient, sondern sich vielmehr mit dem Lebenswandel der abgebildeten Person befasst und weitere Themen von zeitgeschichtlicher Bedeutung weitgehend außer Acht lässt.
3. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht bei der Bildberichterstattung und der Wortberichterstattung verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.
4. Bei Ereignissen, die nicht zuletzt gerade auf eine Außenwirkung angelegt sind und bei denen infolge dessen große Medienafumerksamkeit herrscht, müssen prominente Gäste die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, sofern dabei nicht eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzt wird. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht.
2. Den Fachgerichten obliegt es, festzustellen, wann ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Eine Verneinung dessen ist verfassungsrechtlich insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn eine Bildberichterstattung veröffentlicht wird, die im Wesentlichen nicht der Berichterstattung über ein womöglich zeitgeschichtliches Ereignis dient, sondern sich vielmehr mit dem Lebenswandel der abgebildeten Person befasst und weitere Themen von zeitgeschichtlicher Bedeutung weitgehend außer Acht lässt.
3. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht bei der Bildberichterstattung und der Wortberichterstattung verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.
4. Bei Ereignissen, die nicht zuletzt gerade auf eine Außenwirkung angelegt sind und bei denen infolge dessen große Medienafumerksamkeit herrscht, müssen prominente Gäste die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, sofern dabei nicht eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzt wird. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Charlotte – Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
Urteil v. 2010-04-13, Az. VI ZR 125/08
Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden
Beschluss v. 2010-03-08, Az. 28 O 756/09
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Werbung mit Profi-Sportler
Urteil v. 2010-03-02, Az. 7 U 125/09
Ein aktiver Profi-Sportler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr, wenn in einer Werbeanzeige sein Name aufgrund aktueller Ereignisse aufgegriffen wird, um in satirischspöttischer Form Kritik am Einfluss von Geld und Geldgebern im Profi-Sport zu üben.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Zeitschriftenwerbung mit Prominentenfoto
Urteil v. 2010-01-13, Az. 28 O 756/09
1. Die Nutzung eines Fotos einer Person im Rahmen einer Werbekampagne stellt regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und begründet einen Anspruch auf Unterlassung, sofern keine entsprechende Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Eine Ausnahme bilden Darstellungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auf diese Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresses der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung eines Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.
2. Grundsätzlich ist ein Presseunternehmen dazu berechtigt, ihm Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien, den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden, indem bebilderte Ausschnitte des Inhalts oder das Titelblatt in der Werbung gezeigt werden. Die Werbung für Presseerzeugnisses ist durch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt, da auch die Werbung zur Informationsverbreitung beiträgt.
3. Die Werbung mit einem vergriffenen Zeitschriftencover ist vom Betroffenen nur für einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinzunehmen. Eine Veröffentlichung, die mehr als ein Jahr zurückliegt, erfüllt diese Bedingung nicht.
2. Grundsätzlich ist ein Presseunternehmen dazu berechtigt, ihm Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien, den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden, indem bebilderte Ausschnitte des Inhalts oder das Titelblatt in der Werbung gezeigt werden. Die Werbung für Presseerzeugnisses ist durch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt, da auch die Werbung zur Informationsverbreitung beiträgt.
3. Die Werbung mit einem vergriffenen Zeitschriftencover ist vom Betroffenen nur für einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinzunehmen. Eine Veröffentlichung, die mehr als ein Jahr zurückliegt, erfüllt diese Bedingung nicht.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Berichterstattung über die Gesundheit von Prominenten
Urteil v. 2009-09-29, Az. 27 O 736/09
Die Berichterstattung über den gesundheitlichen Zustand Prominenter betrifft den Kernbereich der Privatsphäre. Eine Berichterstattung ohne konkreten aktuellen Anlass ist unzulässig. Die Erkrankung einer beliebigen Dritten Person ist als aktueller Anlass nicht ausreichend.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Spekulation über Prominenten-Affären
Urteil v. 2009-08-20, Az. 27 O 529/09
Der Umstand, dass ein Prominenter „Dauergast“ in der Boulevardpresse ist und einen Teil seiner Privatsphäre geöffnet hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr alle möglichen Spekulationen über sein Liebesleben hinnehmen muss. Vielmehr stellen Aussagen über Liebesverhältnisse in Form einer rein spekulativen Berichterstattung ohne konkrete Anhaltspunkte einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Smart und elegant in Monaco
Urteil v. 2009-06-23, Az. VI ZR 232/08
Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichterstattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Wer wird Millionär?
Urteil v. 2009-03-11, Az. I ZR 8/07
a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.
b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf-fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf-fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Sarah Wiener
Beschluss v. 2009-03-05, Az. 1 BvR 127/09
1. Unter den Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie fallen im Bereich des Privatrechts auch solche Rechte, die zu den vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden.
2. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlichen Garantien beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
3. Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Art.
4. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.
2. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlichen Garantien beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
3. Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Art.
4. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca
Urteil v. 2008-07-01, Az. VI ZR 243/06
1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").
Die Entscheidung im VolltextBGH: Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin
Urteil v. 2008-06-24, Az. VI ZR 156/06
1. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
2. Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
2. Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel
Urteil v. 2008-06-05, Az. I ZR 96/07
Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln
Urteil v. 2008-05-20, Az. 324 O 847/07
1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Berichterstattung über Pornovergangenheit
Urteil v. 2008-04-18, Az. 324 O 1095/07
1. Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als "neues Paar" präsentiert, kann nicht verlangen, ausschließlich in einer als "genehm" empfundenen Weise dargestellt zu werden. Er löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass der Partner in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.
2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen
Beschluss v. 2008-02-26, Az. 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07
1) Es ist von einem weiten Umfang der Pressefreiheit auszugehen. Auch „bloße Unterhaltung“ ist vom Schutzbereich erfasst. Eine Bewertung von Druckerzeugnissen bezüglich ihres Niveaus hat keine Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit.
2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.
4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" zu entscheiden.
2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.
4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" zu entscheiden.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Günter-Grass-Briefe
Urteil v. 2007-11-24, Az. 5 U 63/07
1. Die Erstveröffentlichung von Briefen ohne Zustimmung des Briefautors in einem Zeitungsartikel, stellt eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts aus § 12 Abs. 1 UrhG dar.
2. Insbesondere kann ein solcher Eingriff nicht auf das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht gestützt werden, da Nr. 2 besagter Vorschrift ein veröffentlichtes und die beiden anderen Varianten sogar ein erschienenes Werk voraussetzen, sodass die Vorschrift dem Wortlaut nach schon aus diesem Grunde nicht greift. Aber auch eine entsprechende Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedankens auf unveröffentl
3. Ein Verbot, solche Briefe nahezu vollumfänglich zu veröffentlichen, steht auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
2. Insbesondere kann ein solcher Eingriff nicht auf das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht gestützt werden, da Nr. 2 besagter Vorschrift ein veröffentlichtes und die beiden anderen Varianten sogar ein erschienenes Werk voraussetzen, sodass die Vorschrift dem Wortlaut nach schon aus diesem Grunde nicht greift. Aber auch eine entsprechende Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedankens auf unveröffentl
3. Ein Verbot, solche Briefe nahezu vollumfänglich zu veröffentlichen, steht auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Prominentenfotos III - Fussballspieler
Urteil v. 2007-07-03, Az. VI ZR 164/06
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin
Urteil v. 2007-06-19, Az. VI ZR 12/06
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Prominentenfotos I - Von Hannover
Urteil v. 2007-03-06, Az. VI ZR 14/06
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente)
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente)
Die Entscheidung im VolltextBGH: Werbung mit Politikerfoto - Lafontaine
Urteil v. 2006-10-26, Az. I ZR 182/04
KunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1
a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.
b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.
b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Prominenten-Partner
Beschluss v. 2006-08-21, Az. 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen
Urteil v. 2006-05-02, Az. 1 BvR 452/04
1. Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen îst dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen II
Beschluss v. 2006-05-02, Az. 1 BvR 507/01
1. Auch die Tätigkeit einer Presseagentur fällt in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
2. Der verfassungsrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf die Veröffentlichung von Abbildungen, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Hiervon ist in aller Regel jedoch nicht auszugehen, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.
3. Ebenfalls entfällt in der Regel dieser Schutz, wenn der Betroffene seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat.
2. Der verfassungsrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf die Veröffentlichung von Abbildungen, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Hiervon ist in aller Regel jedoch nicht auszugehen, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.
3. Ebenfalls entfällt in der Regel dieser Schutz, wenn der Betroffene seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Filmaufnahmen von Wohnhäusern Prominenter
Urteil v. 2006-01-31, Az. 7 U 108/05
1. Eine Bildberichterstattung kann insbesondere dann einen gewichtigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn die Veröffentlichung der Aufnahmen einer Vielzahl von Personen das Auffinden der Wohnung des Betroffenen ermöglicht. Ansonsten kann regelmäßig eher von der Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts in einem peripheren Randbereich ausgegangen werden.
2. Wird lediglich die Außenansicht eines privaten Wohnhauses gezeigt, wobei weder der Eingangsbereich, noch Klingelschild oder Briefkasten erkennbar sind, ist ein Grundrechtseingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich nur in außerordentlich geringem Maße anzunehmen. In einem solchen Fall obsiegt die Pressefreiheit bei der Abwägung der im Falle einer Berichterstattung kollidierenden Rechtsgüter.
2. Wird lediglich die Außenansicht eines privaten Wohnhauses gezeigt, wobei weder der Eingangsbereich, noch Klingelschild oder Briefkasten erkennbar sind, ist ein Grundrechtseingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich nur in außerordentlich geringem Maße anzunehmen. In einem solchen Fall obsiegt die Pressefreiheit bei der Abwägung der im Falle einer Berichterstattung kollidierenden Rechtsgüter.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Verkehrsverstoß von Prominenten
Urteil v. 2005-11-15, Az. IV ZR 286/04
Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).
Die Entscheidung im VolltextBGH: Prominentenkinder
Urteil v. 2004-10-05, Az. VI ZR 255/03
BGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
Die Entscheidung im VolltextEGMR: Caroline von Hannover
Urteil v. 2004-06-24, Az. 59320/00
Grundlegende Entscheidung zur Reichweite der Pressefreiheit und deren im Einzelfall notwendigen Abwägung mit dem Allgeminen Persönlichkeitsrecht von Menschen, deren Leben zum Gegenstand einer Berichterstattung wird.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Luftaufnahmen von Prominentenvillen
Urteil v. 2003-12-09, Az. IV ZR 404/02
GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Caroline von Monaco II - Bildberichterstattung
Urteil v. 1999-12-15, Az. 1 BvR 653/96
1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.
4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.
4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare