Lehrerbewertung im Internet
OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II
Urteil v. 03.07.2008, Az. 15 U 43/08
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
Das Urteil im VolltextLG Duisburg: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 18.04.2008, Az. 10 O 350/07
1. Die Bewertungen auf der Internetseite www.spickmich.de stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog der betroffenen Lehrer dar, soweit die vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Bewertungen als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind. Die Namensnennung der Lehrer ist als wahre Tatsachenbehauptung ebenfalls zulässig.
2. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer in Form des Nachnamens, der Schule und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen dieses Rechts, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind. Eine solche Einschränkung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Daten auch aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa der Homepage der Schule, entnommen werden können.
3. Aus dem selben Grund ist die Veröffentlichung dieser Daten auch datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.
2. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer in Form des Nachnamens, der Schule und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen dieses Rechts, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind. Eine solche Einschränkung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Daten auch aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa der Homepage der Schule, entnommen werden können.
3. Aus dem selben Grund ist die Veröffentlichung dieser Daten auch datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.
Das Urteil im VolltextOLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
Das Urteil im VolltextLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II
Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
Das Urteil im VolltextLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 11.07.2007, Az. 28 O 263/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
Das Urteil im VolltextLG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de
Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07
1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
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