Ehrverletzungen/Schmähkritik
LG Berlin: Beleidigung während Konzertmoderation
Urteil v. 2011-11-15, Az. 27 O 393/11
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Abwägungskonstellationen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Konstellationen, in denen formalbeleidigende Äußerungen im Rahmen künstlerischer Betätigung getätigt werden, nur eingeschränkt unter besonderer Berücksichtigung der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit anwendbar.
2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.
3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.
4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.
3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.
4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Die Entscheidung im VolltextVGH Baden-Württemberg: Kein Schulausschluss bei Internetmobbing
Beschluss v. 2011-05-12, Az. 9 S 1056/11
1. Auch in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen können schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein, schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auszulösen, wenn sie störend in den Schulbetrieb hineinwirken.
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
Die Entscheidung im VolltextLG Frankfurt am Main: Schadensersatz bei persönlichkeitsrechtsverletzender Aussage über einen Beamten
Urteil v. 2011-03-07, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09
Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Beamten dar, wenn bei dem Verdacht von Straftaten und Dienstvergehen dieser Verdacht den Mitarbeitern der Behörde gegenüber nicht sachlich und ausgewogen kommuniziert wird, sondern der Dienstvorgesetzte unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu erkennen gibt, dass die Vorwürfe seiner Meinung nach gerechtfertigt sind.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Schweinchen-Karikatur
Urteil v. 2009-10-20, Az. 27 O 705/09
1. Die namentliche kritische Berichterstattung über Rechtsanwälte kann zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit des Äußernden die Interessen des Anwaltes im konkreten Fall überwiegen. Zu der Berichterstattung kann auch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gehören, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren.
2. Auch die Veröffentlichung einer „Schweinchen-Karikatur“ kann in diesem Zusammenhang zulässig sein, wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen dem abgebildeten „Schweinchen“ und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt wird, über den nachfolgend berichtet wird. So kann die Abbildung eines Schweines durchaus ein zulässiges Mittel sein, um das Augenmerk des Lesers auf einen interessanten Link zu lenken.
2. Auch die Veröffentlichung einer „Schweinchen-Karikatur“ kann in diesem Zusammenhang zulässig sein, wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen dem abgebildeten „Schweinchen“ und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt wird, über den nachfolgend berichtet wird. So kann die Abbildung eines Schweines durchaus ein zulässiges Mittel sein, um das Augenmerk des Lesers auf einen interessanten Link zu lenken.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: "Ende einer Nacht"
Urteil v. 2009-10-15, Az. 16 U 39/09
1. Wie eine Person während des Dritten Reichs zu dem Nazi-Regime gestanden hat, ist für das Persönlichkeitsbild von besonderer Bedeutung; somit ist grundsätzlich der Schutzbereich des Art. 1 GG und des daraus abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes berührt.
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist einer Güterabwägung nicht zugänglich, sodass jede Beeinträchtigung zugleich einen rechtswidrigen Eingriff darstellt. Deshalb bedarf die Annahme einer Beeinträchtigung einer sorgfältigen Begründung.
3. Finden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch die Schilderungen in einem Roman statt, so hängt deren Schwere zum einen davon ab, inwiefern reale Personen hinter den fiktiven Romanfiguren erkennbar sind. Zum anderen ist die Intensität der Beeinträchtigung entscheidend.
4. Auch bei sog. Docufictions besteht die Vermutung fort, dass es sich bei Details um Fiktion handelt. Eine grobe Entstellung und damit ein Eingriff in die Menschwürde liegt nur vor, wenn historisches Tatsachenmaterial keinerlei Anlass für eine entsprechende Darstellung der Figur liefert.
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist einer Güterabwägung nicht zugänglich, sodass jede Beeinträchtigung zugleich einen rechtswidrigen Eingriff darstellt. Deshalb bedarf die Annahme einer Beeinträchtigung einer sorgfältigen Begründung.
3. Finden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch die Schilderungen in einem Roman statt, so hängt deren Schwere zum einen davon ab, inwiefern reale Personen hinter den fiktiven Romanfiguren erkennbar sind. Zum anderen ist die Intensität der Beeinträchtigung entscheidend.
4. Auch bei sog. Docufictions besteht die Vermutung fort, dass es sich bei Details um Fiktion handelt. Eine grobe Entstellung und damit ein Eingriff in die Menschwürde liegt nur vor, wenn historisches Tatsachenmaterial keinerlei Anlass für eine entsprechende Darstellung der Figur liefert.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Verdachtsberichterstattung - Tätigkeit als IM
Urteil v. 2009-09-04, Az. 324 O 836/08
1. Mit dem öffentlichen Auftrag der Medien und ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Veröffentlichung eines Verdachts den Medien als Verbreiterhaftung zuzurechnen wäre.
2. Der Vorwurf, der Kläger habe wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet, ist geeignet, ihn in seinem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr gemäß § 186 StGB analog.
3. Eine Verdachtsberichtserstattung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie nicht beweist und darlegt, dass der von ihr geäußerte Verdacht zutreffend ist.
4. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft, und der Sachverhalt ausgewogen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt.
2. Der Vorwurf, der Kläger habe wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet, ist geeignet, ihn in seinem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr gemäß § 186 StGB analog.
3. Eine Verdachtsberichtserstattung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie nicht beweist und darlegt, dass der von ihr geäußerte Verdacht zutreffend ist.
4. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft, und der Sachverhalt ausgewogen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt.
Die Entscheidung im VolltextLG Frankfurt am Main: Abmahnbär – Satire über Rechtsanwalt
Urteil v. 2009-06-25, Az. 2-03 O 179/09
1. Auch ein Rechtsanwalt kann bei entsprechender berufsbedingter Bekanntheit als relative Person der Zeitgeschichte angesehen werden. Sofern er insbesondere durch eine Vielzahl von Abmahnungsschreiben bekannt geworden ist, kann auch eine Bildberichterstattung in diesem Kontext zulässig sein.
2. Dabei dürfen Bilder regelmäßig auch zu satirischen Zwecken genutzt werden. Wobei vorliegend die Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, nicht ü̈ber die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend ist. Vielmehr bewegt sich eine solche Darstellung im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik. Allerdings dürfen dabei im beigefügten Textteil der Veröffentlichung keine verunglimpfenden Äußerungen in Form von Schmähkritik getätigt werden.
2. Dabei dürfen Bilder regelmäßig auch zu satirischen Zwecken genutzt werden. Wobei vorliegend die Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, nicht ü̈ber die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend ist. Vielmehr bewegt sich eine solche Darstellung im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik. Allerdings dürfen dabei im beigefügten Textteil der Veröffentlichung keine verunglimpfenden Äußerungen in Form von Schmähkritik getätigt werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Tatsachenbehauptung in anwaltlichem Schriftsatz
Urteil v. 2009-06-12, Az. 19 O 150/09
Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Äußerungen im Prozess - „Krank und lügenhaft“
Urteil v. 2009-04-28, Az. 307 O 361/08
1. Einer Ehrenschutzklage fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen. Denn die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie für erforderlich halten. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand falsch liegend sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähkritik darstellen.
2. Wird ein Prozessgegner als „Lügner“ bezeichnet und kann dies zumindest mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden, handelt es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik.
3. Ein Gesamtverbot einer Äußerung ist nur dann möglich, wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie nicht ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs voneinander getrennt werden können.
2. Wird ein Prozessgegner als „Lügner“ bezeichnet und kann dies zumindest mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden, handelt es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik.
3. Ein Gesamtverbot einer Äußerung ist nur dann möglich, wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie nicht ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs voneinander getrennt werden können.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Falsche Tatsachenbehauptung in politischer Fernsehsendung
Urteil v. 2009-03-20, Az. 28 O 59/09
1. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich bei Internetangeboten überall dort , wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Ein tatsächlicher Abruf ist nicht erforderlich. Auch bei Beiträgen mit regionalen Inhalten kann von einem bestimmungsgemäßen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Unkenntnis über die bundesweite Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags ist unbeachtlich.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: AGB und Tatsachenbehauptungen
Urteil v. 2009-02-03, Az. 27 S 8/08
Ob Behauptungen eines Verbrauchers über einen abgewickelten Vertrag wahre Tatsachen sind, bestimmt sich nach der Auslegung der AGB. Sobald sich dort Anhaltspunkte für die getätigten Äußerungen finden lassen, lässt sich die Behauptung auf diese stützen.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Baader-Meinhof-Komplex – Witwe Ponto
Urteil v. 2009-01-09, Az. 28 O 765/08
1. Zwar orientiert sich der Film "Der Baader Meinhof Komplex" an tatsächlichen Geschehnissen, aber dennoch haben die Filmschaffenenden eine neue asthetische Wirklichkeit in dem FIlm geschaffen. Deshalb bedarf es einer kunstspezifische Betrachtung, um festzustellen, inwieweit dem Zuschauer Wirklichkeitsbezug nahegelegt wird. Und insoweit auf Grundlage dessen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dabei ist maßgeblich, inweiweit sich das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung so verselbstständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist.
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht von Jürgen Ponto ist bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise nicht verletzt. Weder wird er in einer besonders privaten noch in einer würdelosen Situation gezeigt.
3. Ein "Bildnis" im Sinne des KUG ist die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung zu verstehen. Dazu ist eine gewisse Verweildauer des Bildnisses notwendig. Fehlt es an einer äußeren Ähnlichkeit in einer filmischen Darstellung, so liegt grundsätzlich kein "Bildnis" nach KUG vor. Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG sind in einem solchen Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der filmischen Darstellung des "Lebens- oder Charakterbildes" anwendbar.
4. Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Stehen sich dabei der Persönlichkeitsschutz auf der einen Seite und die Filmfreiheit auf der anderen Seite gegenüber, so ist eine Abwägung nach den Maßstäben der praktischen Konkordanz vorzunehmen.
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht von Jürgen Ponto ist bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise nicht verletzt. Weder wird er in einer besonders privaten noch in einer würdelosen Situation gezeigt.
3. Ein "Bildnis" im Sinne des KUG ist die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung zu verstehen. Dazu ist eine gewisse Verweildauer des Bildnisses notwendig. Fehlt es an einer äußeren Ähnlichkeit in einer filmischen Darstellung, so liegt grundsätzlich kein "Bildnis" nach KUG vor. Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG sind in einem solchen Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der filmischen Darstellung des "Lebens- oder Charakterbildes" anwendbar.
4. Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Stehen sich dabei der Persönlichkeitsschutz auf der einen Seite und die Filmfreiheit auf der anderen Seite gegenüber, so ist eine Abwägung nach den Maßstäben der praktischen Konkordanz vorzunehmen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Urteil v. 2008-03-11, Az. VI ZR 189/06
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Executive Director
Urteil v. 2008-01-02, Az. 324 O 736/08
1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Geldentschädigungsanspruch wegen Pressekampagne - Puff-Politiker
Urteil v. 2007-07-27, Az. 9 U 211/06
Die schlagwortartige Reduzierung einer Person auf den „Puff - Politiker“ kann eine so schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, dass die Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen muss. Dies ist dann der Fall, wenn ihr mit der plakativ und gestalterisch hervorgehobenen Titulierung ein persönlicher Stempel dergestalt aufgedrückt wird, dass sie befürchten muss, fortan unter diesem „Spitznamen“ auch außerhalb sachbezogener Berichterstattung so in Erinnerung zu bleiben.
Die Entscheidung im VolltextOLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen
Beschluss v. 2007-07-12, Az. 2 U 862/06
1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.
Urteil v. 2007-05-15, Az. 9 U 236/06
1. Die Darstellung einer Person im Rahmen einer Fotomontage, in der die Person lächerlich gemacht und in herabsetzender und ekliger Weise dargestellt wird, kann diese Person in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht derart verletzten, dass die Presse- und Meinungsfreiheit demgegenüber zurückstehen muss.
2. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht jedoch nur dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich besteht.
2. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht jedoch nur dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Schmähkritik und Zitate
Beschluss v. 2007-05-08, Az. 1 BvR 193/05
1. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet, so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators
Urteil v. 2007-05-07, Az. 1 U 19/06
Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 2007-05-07, Az. VI ZR 233/05
Für die Beurteilung eines Unterlassensanspruchs kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil
Urteil v. 2007-04-23, Az. 1 U 10/06
1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
Die Entscheidung im VolltextOLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv
Urteil v. 2007-04-13, Az. 14 U 11/07
1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Terroristentochter
Urteil v. 2006-12-05, Az. VI ZR 45/05
Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes
Beschluss v. 2006-05-24, Az. 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03
1. Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfällt.
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Beschluss v. 2006-05-24, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00
1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen kennen unterschiedliche Maßstäbe. Je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.
3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.
4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.
3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.
4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Hannover: Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator
Urteil v. 2006-01-11, Az. 6 O 73/05
1. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor, wenn der Moderator den Betroffenen aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über seine äußere Erscheinung überzieht, allein zu dem Zweck, sich auf dessen Kosten vor einem Millionen-Publikum zu profilieren.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 2005-10-25, Az. 1 BvR 1696/98
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Urteil v. 2005-02-22, Az. VI ZR 204/04
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Bauernfängerei
Urteil v. 2004-11-16, Az. VI ZR 298/03
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total
Urteil v. 2004-02-04, Az. 3 U 168/03
1. Es ist als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen, wenn eine Minderjährige in einer Fernsehsendung (hier: "TV-Total") als für das Pornogeschäft geeignet angesehen wird.
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten.
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. "Teaser" vor.
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten.
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. "Teaser" vor.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung
Urteil v. 2003-12-09, Az. VI ZR 38/03
a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly
Urteil v. 2003-11-25, Az. VI ZR 226/02
1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: böhse onkelz
Urteil v. 2001-06-12, Az. 27 O 82/01
1. Die Bezeichnung „berüchtigte rechtsradikale Band“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs „rechtsradikal“ steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Soldaten sind Mörder
Beschluss v. 1995-10-10, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92
Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Briefüberwachung
Beschluss v. 1994-04-26, Az. 1 BvR 1968/88
Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit
Beschluss v. 1991-10-09, Az. 1 BvR 221/90
1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.
2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.
3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.
3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"
Beschluss v. 1990-06-26, Az. 1 BvR 1165/89
1. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Kunstkritik
Urteil v. 1980-05-13, Az. 1 BvR 103/77
Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129
Die Entscheidung im Volltext





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