LG Hamburg: Als Vorschlag formulierte Kritik, Beschluss v. 21.09.2009 Az. 325...

LG Hamburg: Als Vorschlag formulierte Kritik

LG Hamburg, Beschluss v. 21.09.2009, Az. 325 O 324/09, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/942-325-O-32409.html

Leitsätze der Redaktion

Auch eine als „Vorschlag“ formulierte Kritik ist nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.
LANDGERICHT HAMBURG

Beschluss

Aktenzeichen: 325 O 324/09

Verkündet am: 21.09.2009


In der Sache

[...]

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25 [...]:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller nach einem Streitwert von € 10.000,- zur Last.


Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine dem Verbot nicht zugängliche Meinungsäußerung.

In dem Verfügungsantrag ist die beanstandete Äußerung nicht richtig wiedergegeben. In dem Text des Beitrages „s.g. Sedlmayr-Mörder ... vs. ... e.V." wird nämlich nicht behauptet, der Antragsteller zweige von Gebühren Gelder für Mandanten zu Lasten von deren Gläubigern ab, um diese Gelder den Mandanten nach Ablauf der Wartefrist zur Restschuldbefreiung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr enthält der Text lediglich den Vorschlag, dass der Antragssteiler, sofern er kulant sei, von seinem vom Staat und den Gegnern erhaltenen Gebühren etwas abzweigen könne und für seine Mandanten („die Brüder") sparen könne; die hätten dann nach positivem Verlauf der Resozialisierung ein gutes Startkapital. Abgesehen davon, dass dies schon dem Wortlaut nach keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Vorschlag ist, handelt es sich bei dieser Textpassage ersichtlich nicht um einen wörtlich aufzufassenden Vorschlag, sondern eine ironisch-überspitzte, mit satirischen Elementen versehene Kritik, mit welcher der Autor den Umstand bewertet, dass Prozessgegner der von dem Antragsteller vertretenen Mandanten, wenn sie (die Prozessgegner) in einem Rechtsstreit obsiegten, die ihnen (den Prozessgegnern) zustehenden prozessualen Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen könnten, weil eine Vollstreckung wegen der Vermögenslosigkeit der Mandanten des Antragstellers erfolglos sei und eine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verfahren daran scheitere, dass die Mandanten des Antragstellers ihre Kostenerstattungsansprüche an den Antragsteller abgetreten hätten, d.h. die Prozessgegner trotz Obsiegens mit den Kosten belastet seien, während der Antragsteller vom Staat - aufgrund der seinen Mandanten gewährten Prozesskostenhilfe und von den Gegnern seine Gebühren erhalte. Die diesbezüglich von dem Antragsgegner in Form des besagten „Vorschlages" geübte Kritik bewegt sich im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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