Urteile Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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LG Berlin: Beleidigung während Konzertmoderation

Urteil v. 2011-11-15, Az. 27 O 393/11

1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Abwägungskonstellationen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Konstellationen, in denen formalbeleidigende Äußerungen im Rahmen künstlerischer Betätigung getätigt werden, nur eingeschränkt unter besonderer Berücksichtigung der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit anwendbar.

2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.

3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.

4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.


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BGH: Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

Urteil v. 2011-10-25, Az. VI ZR 93/10

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.


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VGH Baden-Württemberg: Kein Schulausschluss bei Internetmobbing

Beschluss v. 2011-05-12, Az. 9 S 1056/11

1. Auch in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen können schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein, schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auszulösen, wenn sie störend in den Schulbetrieb hineinwirken.

2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.


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LG Offenburg: Gegendarstellungsanspruch gegen Fotomontage

Urteil v. 2011-03-12, Az. 2 O 415/10

1. Ein in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichtes Foto muss nicht grundsätzlich so verstanden werden, dass es sich dabei um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handelt.

2. Eine Gegendarstellung gegen eine Fotomontage muss sich auf die einer Fotomontage innewohnende Tatsachenbehauptung beziehen, nicht auf die Fotomontage selbst.


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OLG Köln: Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung

Urteil v. 2011-02-22, Az. 15 U 133/10

1. Werbung von Presseverlagen für eigene Presseerzeugnisse steht grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse, unabhängig davon, ob für bereits herausgegebene oder erst noch einzuführende Presseerzeugnisse geworben wird.

2. Die Abbildung einer Titelseite einer (schon erschienenen) Zeitschrift im Rahmen der Werbung ist - gegebenenfalls mit zeitlicher Begrenzung, die unter Abwägung des berechtigten Interesses der Presse am Werbezweck mit einer zumutbaren Belastung für den Kläger zu bestimmen ist - zulässig. Dass der beworbene Titel nicht mehr im Handel erhältlich ist, begründet kein berechtigtes Interesse des Betroffenen i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG.


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LG Hamburg: Links auf Telemedicus und OpenJur

Urteil v. 2011-01-28, Az. 325 O 196/10

Zur Berichterstattung über Gerichtsverfahren mittels Links auf anonymisierte Urteile.


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LG Köln: "Sofort-Kaufen"-Angebot – Erklärungsirrtum bei eBay

Urteil v. 2010-11-30, Az. 18 O 150/10

Zur Anfechtung eines "Sofort-Kaufen"-Angebots bei eBay wegen Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB.


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KG Berlin: Google Street View

Beschluss v. 2010-10-25, Az. 10 W 127/10

Aufnahmen eines Hauses von offener Straße sind nur dann unzulässig, wenn sie unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen.


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LG Köln: Anwaltsschriftsatz als Bestandteil einer einstweiligen Verfügung

Urteil v. 2010-07-07, Az. 28 O 721/09

1. Beschränkt sich ein Gericht bei der Begründung einer einstweiligen Verfügung auf einen Verweis auf den Schriftsatz des Antragsstellers, so wird dieser Schriftsatz Teil der Entscheidungsbegründung und ist nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

2. Die Veröffentlichung dieses Schriftsatzes gemeinsam mit der einstweiligen Verfügung verletzt den Rechtsanwalt als Autoren nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sofern durch die Veröffentlichung keine Prangerwirkung erzielt wird.


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LG Hamburg: Bildnisdarstellung in Personensuchmaschine

Urteil v. 2010-06-16, Az. 325 0 448/09

Die Veröffentlichung eines Fotos der eigenen Person auf einer Internetseite enthält die (konkludente) Erklärung, mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen dieses Fotos in Ergebnisanzeigen von Personen-Suchmaschinen einverstanden zu sein.


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AG Donaueschingen: Veröffentlichung von Innenraum-Fotos zu Werbezwecken als Persönlichkeitsrechtsverstoß

Urteil v. 2010-06-10, Az. 11 C 81/10

Werden Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet gestellt, stellt dies keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sofern aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann.


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OLG Hamburg: Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit

Urteil v. 2010-03-23, Az. 7 U 95/09

Zum Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG sowie zu den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung. Hier in Zusammenhang mit einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.


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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwalt

Urteil v. 2010-03-18, Az. 10 U 139/09

Auch eine kritische namentliche Berichterstattung über die Prozesstätigkeit eines Rechtsanwaltes kann rechtmäßig sein. Wer sich als Rechtsanwalt am öffentlichen Wirtschaftsleben beteiligt, muss sich auf die Beobachtung und Kritik seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Dazu gehört auch die namentliche Berichterstattung.


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BVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg

Beschluss v. 2010-03-09, Az. 1 BvR 1891/05

Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.


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BVerfG: Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

Beschluss v. 2010-02-18, Az. 1 BvR 2477/08

1. Die von den Zivilgerichten bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlickeitsrechts durch Äußerungen Dritter entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ ist nur dann anzunehmen, wenn die streitgegenständliche Äußerung tatsächlich geeignet ist, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich zu ziehen.

2. Bei der Auslegung solcher Äußerungen ist stets auf deren Gesamtzusammenhang abzustellen. Denn dieser Gesamtzusammenhang ist die Grundlage für die Würdigung anhand verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen.

3. Bei der Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit ist darauf zu achten, dass die Meinungsfreiheit nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wird, sondern primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen gewährleistet. Insoweit greift eine Abwägung zwischen persönlichkeitsrechtlichen Belangen und dem bloßen öffentlichen Interesse im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu kurz.



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OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

Urteil v. 2010-02-16, Az. 7 U 88/09

Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als "Abmahnanwalt" stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.


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OLG Hamburg: NADA-Code – Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelwerk

Urteil v. 2010-02-09, Az. 7 U 73/09

1. Die identifizierende Veröffentlichung der Verwarnung eines Rudersportlers aus dem deutschen Bundeskader durch den Rechtsausschuss des Deutschen Ruderverbandes wegen Verstoßes gegen Dopingmeldepflichten im Internet berü̈hrt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Sportlers im Bereich der Sozialsphäre.

2. Dabei überwiegt das Interesse des Sportlers am Schutz seiner Anonymität das Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Ruderer grundsätzlich in die Veröffentlichung eingewilligt hatte. Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere, dass eine Internetveröffentlichung weltweit von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann und das nicht nur von Rudersportinteressierten.


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OLG Oldenburg: Videodauerüberwachung an Autobahnen

Beschluss v. 2009-11-27, Az. Ss Bs 186/09

1. Die fortwährende Überwachung von Autobahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist nicht zulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt nämlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

2. Die aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.


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OLG Hamburg: Wünsche und Tatsachenbehauptungen

Urteil v. 2009-11-24, Az. 7 U 76/09

1. Auch eine Äußerung von Tatsachen, die in eine Berichterstattung mit überwiegendem Meinungscharakter eingebettet ist, fällt – soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen kann – in den Schutzbereich des Artikel 5 GG, so dass eine Abwägung der geschützten Grundrechtspositionen erforderlich ist. Auf eine Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinung, kommt es insofern nicht zwingend an.

2. Die Behauptung, eine Person habe bestimmte Wünsche und Ziele, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen.

3. Ein Rundfunksender kann auch dann für unwahre Tatsachenbehauptungen haften, wenn er sie sich nicht zu Eigen gemacht hat, soweit er sich nicht ausreichend von den Äußerungen distanziert.


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BGH: Esra

Urteil v. 2009-11-24, Az. VI ZR 219/08

Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahmsweise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.


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BGH: Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Beschluss v. 2009-11-10, Az. VI ZR 217/08

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,

oder

setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: ecommerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,
dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder

handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, durch das das sachlichrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 ecommerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?


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LG Berlin: „Sind die Aliens schon unter uns?“

Urteil v. 2009-10-20, Az. 27 O 832/09

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen satirischen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall.

2. Auch ein bundesweit bekannter Rechtsanwalt bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse weckt. Eine namentliche, satirische Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ist daher ohne einen konkreten Anlass unzulässig.


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LG Hamburg: Als Vorschlag formulierte Kritik

Beschluss v. 2009-09-21, Az. 325 O 324/09

Auch eine als „Vorschlag“ formulierte Kritik ist nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.


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KG Berlin: Kein Verstoß gegen Unterlassungstenor durch bloße Wiedergabe

Beschluss v. 2009-09-10, Az. 9 W 158/09

Die bloße referierende Wiedergabe eines Unterlassungstenors stellt für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots dar. Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache.


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LG Berlin: Systemkritik an Geschäftsmodellen

Urteil v. 2009-09-10, Az. 27 O 778/09

Es liegt kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, wenn eine Äußerung lediglich eine allgemeine Systemkritik darstellt, die sich nicht mit einem konkreten Produkt, sondern generell mit einer Produktgattung befasst. Ist das klagende Unternehmen lediglich als „Vertreter des Systems“ und nicht als konkrete (juristische) Person betroffen, kann kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.


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LG Berlin: Der Fall P.

Urteil v. 2009-09-10, Az. 27 O 476/09

Zu den Grenzen von Tatsachenbehauptungen und wertenden Äußerungen in Buchveröffentlichungen.


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LG Hamburg: NADA-Code – Zulässigkeit von Sanktionen bei Verstoß gegen ein Anti-Doping-Regelwerk

Urteil v. 2009-05-29, Az. 324 O 1002/08

1. Einem Sportverband – vorliegend einem Ruderverband – steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Sportverband bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung unter Namensnennung des betroffenen Sportlers vorsieht.

2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.


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AG Berlin-Mitte: Unzulässige E-Mail-Einladungen in einen "Shopping-Club"

Urteil v. 2009-05-22, Az. 15 C 1006/09

1.) Wer in einem Online-Shop vorformulierte Einladungs-E-Mails bereithält, deren Versand die Kunden durch Eingabe von Adressen nur noch auslösen müssen, haftet für die versandten E-Mails wenigstens als Mitstörer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn den einladenden Kunden für das Werben von Neukunden auf diesem Wege Einkaufgutscheine zur Belohnung versprochen werden. Eine solche Funktion ist nicht auf das Ermöglichen einer freundschaftlichen Empfehlung angelegt, sondern darauf, die Kunden durch finanzielle Anreize zum massenhaften Versand von Werbe-E-Mails zu verleiten.

2.) Dass jemand von einem Dritten eine Einladung in einen Online-Shop erhalten hat, begründet kein Einverständnis des Empfängers, nunmehr von dem Online-Shop weitere Werbung zugesandt zu bekommen.

3.) Werbung setzt nicht die Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt voraus. Es genügt die Mitteilung, was man im Vergleich zu Mitbewerbern zu bieten hat.


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LG Köln: Kein Verstoß gegen Äußerungsverbot durch bloße Berichterstattung

Beschluss v. 2009-05-12, Az. 28 O 381/07

1. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch kann sich der Schuldner nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung oder Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen.

2. Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot liegt jedoch nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich sachlich über das Verbot berichtet. Die bloße Mitteilung darüber, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Aussage über den Gläubiger nicht mehr tätigen darf, ist somit keine Wiederholung der verbotenen Äußerung.


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LG Berlin: Erstbegehungsgefahr bei Recherche zu Fernsehbeitrag

Urteil v. 2009-05-07, Az. 27 O 290/09

Ohne besondere Anhaltspunkte kann während der Recherchephase für Filmaufnahmen nicht angenommen werden, dass die Person, mit der sich der Filmbeitrag beschäftigen soll, in der fertigen Sendung auch namentlich genannt werden soll. Eine Erstbegehungsgefahr, die vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen würde, besteht insoweit nicht.


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AG Charlottenburg: Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet

Urteil v. 2009-04-28, Az. 216 C 1001/09

1. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht geeignet, Beleidigungen im Internet zu unterbinden. Denn die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking" dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer" im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme.

2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.


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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte

Beschluss v. 2009-02-20, Az. 9 W 39/09

Ein Rechtsanwalt hat regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine öffentliche Tätigkeit vor Gericht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob dem konkreten Fall, über den berichtet wird, eine überragende Bedeutung zukommt. Vielmehr besteht ein anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren. Das Anonymitätsinteresse des Rechtsanwaltes hat demgegenüber in der Regel zurückzustehen.


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LG Frankfurt: Ende einer Nacht

Urteil v. 2009-02-13, Az. 2-3 O 478/08

1. Der Einordnung eines Romans als Kunstwerk steht es nicht entgegen, dass der Autor wirklich existierende Personen schildert. Entscheidend ist der Anspruch des Autors, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten.

2. Die Darstellung einer Person mit einer Nazivergangenheit stellt einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, wenn dies nicht der Wahrheit enspricht.

3. Die Freiheit der Kunst findet ihre Schranken insbesondere in den Persönlichkeitsrechten Dritter. Im Rahmen einer solchen Abwägung kommt keinem der beiden Grundrechte von vornherein ein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Dabei ist nicht allein die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht entscheidend, vielmehr müssen auch kunstspezifische Gesichtspunkte beachtet werden.

4. Für einen Roman spricht die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Werk um Fiktion handelt. Je deutlicher aber hinter den Figuren reale Personen erkennbar sind und je mehr sich "Abbild" und "Urbild" decken, desto eher stellen negative Darstellunen Eingriffe in deren Persönlichkeitsrechte dar.

5. Für die Abwägung von Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Kunstfreiheit kommt es bei Roman-Textstellen entscheidend darauf an, ob es sich um Tatsachen oder Werturteile handelt. Schwere Eingriffe liegen vor bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Werurteilen, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.


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BGH: Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

Urteil v. 2009-02-03, Az. VI ZR 36/07

1. Der Vorwurf der der "Korruption" muss nicht zwangsläufig eine Tatsachenbehauptung darstellen. Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist in der Regel zunächst nur als subjektive Beurteilung des Äußernden zu verstehen.

2. Ein Unternehmen, dass zu Teilen in Staatseigentum steht, muss wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Kritik mit möglicherweise rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Geschäftspraktiken dieses Unternehmens beschäftigt.


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LG Berlin: AGB und Tatsachenbehauptungen

Urteil v. 2009-02-03, Az. 27 S 8/08

Ob Behauptungen eines Verbrauchers über einen abgewickelten Vertrag wahre Tatsachen sind, bestimmt sich nach der Auslegung der AGB. Sobald sich dort Anhaltspunkte für die getätigten Äußerungen finden lassen, lässt sich die Behauptung auf diese stützen.


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LG Düsseldorf: Collagen aus zerkauten Kaugummis

Urteil v. 2008-09-20, Az. 12 O 430/09

In der Ausführung eines Auftrags, Kunst-Collagen zu erstellen, indem Leinwände schwarz grundiert werden und in geordneter Weise mit Kaugummis beklebt werden sollen, kann kein schöpferischer Akt im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass dabei aus formalen und ästhetischen Gründen zu entscheiden ist, einzelne Kaugummis, welche zerkaut werden sollen, nicht zu zerkauen, sondern nur leicht an- bzw. abzubeißen und insoweit die Anordnung der Kaugummis "in geordneter Weise" daneben auch auf verschiedene Arten möglich sein kann.


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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg

Urteil v. 2008-06-17, Az. 14 U 146/07

1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann.

2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.


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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel

Urteil v. 2008-06-05, Az. I ZR 96/07

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.


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LG Bonn: Abmahnung an Minderjährige

Urteil v. 2008-05-26, Az. 6 S 278/07

Eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Äußerung und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an einen Achtjährigen verletzt das Kind in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


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VG Hannover: Zur Zulässigkeit der Verbunddatei "Gewalttäter Sport"

Urteil v. 2008-05-22, Az. 10 A 2412/07

Die Führung der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" durch das Bundeskriminalamt ist nur dann rechtmäßig, wenn das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG das Nähere über die Art der Daten bestimmt, die in dieser Datei gespeichert werden dürfen.


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LG Berlin: Schutz der Privatsphäre in Internet-Foren

Urteil v. 2007-10-20, Az. 27 O 602/07

1. Eine identifizierende Berichterstattung über das Privatleben anderer Personen in Internet-Foren ist grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.


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OVG Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung von Beamtendaten im Internet

Urteil v. 2007-09-10, Az. 2 A 10413/07.OVG

Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Beamtendaten im Internet.


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OLG Stuttgart: Namentliche Berichterstattung im Internet

Urteil v. 2007-03-28, Az. 4 U 158/06

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalt grundsätzlich auch das Recht, in frei gewählter Anonymität zu bleiben, was zu einem Anspruch gegen eine namentliche Berichterstattung im Internet führen kann.

2. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.


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BGH: Klinik-Geschäftsführer

Urteil v. 2006-11-21, Az. VI ZR 259/05

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.


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LG München I: Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers

Urteil v. 2006-10-25, Az. 30 O 11973/05

1. Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu, das sich aus dem Eigentumsrecht des Forumbetreibers ergibt, sofern der Betreiber Eigentümer der Hardware ist, mit der das Forum betrieben und auf der die Beiträge gespeichert werden.

Weiterhin findet sich die Grundlage des virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

2. Grundsätzlich kann der Forenbetreiber jeden Dritten von der Benutzung des Forums ausschließen. Ergibt sich jedoch eine Nutzungsbefugnis für Dritte aus einem Vertrag, der zwischen Nutzern und Betreiber geschlossen wird, ist der Forenbetreiber in diesem Recht eingeschränkt.

3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Nutzer mehrfach unter falschem Namen anmeldet, obwohl der Forenbetreiber eindeutig nur Anmeldungen unter richtigem Namen erlaubt.


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BVerfG: IMSI-Catcher

Beschluss v. 2006-08-22, Az. 2 BvR 1345/03

1. Die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Die auf Grundlage dieser Regelung erhobenen Daten stehen nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffen auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.

2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.

3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.


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OLG Frankfurt: Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen

Urteil v. 2006-01-26, Az. 16 U 12/05

1. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, hat eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung möglicher wesentlicher Missstände zu erfolgen. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse einer Aktiengesellschaft, ist es nicht ausreichend, das Geheimhaltungsinteresse ausschließlich mit den Interessen der Aktionäre abzuwägen.

2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.

3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.


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BGH: Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrechtsverletzung

Beschluss v. 2006-01-10, Az. VI ZB 26/05

Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.


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BGH: Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

Urteil v. 2005-11-15, Az. VI ZR 274/04

Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch begründet.


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OLG Frankfurt: Frist zu Ergänzung unvollständiger Informationen

Beschluss v. 2005-10-12, Az. 16 W 16/05

Wenn eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung dadurch eintreten kann, dass nachträglich eine ursprünglich richtige und vollständige Mitteilung unvollständig wird, muss dem Verbreiter ausreichend Zeit gelassen werden, die Unvollständigkeit seiner Mitteilung zu erkennen und sie ggf. zu ergänzen. Bei Veröffentlichungen im Internet beträgt diese Frist zwei Wochen.


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BGH: kurt-biedenkopf.de

Urteil v. 2004-02-19, Az. I ZR 82/01

Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers
verletzt.


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OLG Hamm: Recht auf anonymisierte Internetnutzung

Beschluss v. 2003-08-20, Az. I-3 U 196/10

1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.

2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.

3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.

4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.


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BVerfG: Scientology

Beschluss v. 1998-11-10, Az. 1 BvR 1531/96

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.

2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlich keitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 99, 185


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BVerfG: Nennung des eigenen Namens bei Missbrauchsbezichtigung

Beschluss v. 1998-03-24, Az. 1 BvR 131/96

Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.


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BVerfG: Soraya

Beschluss v. 1973-02-14, Az. 1 BvR 112/65

Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 34, 269


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BVerfG: Mikrozensus

Beschluss v. 1969-07-16, Az. 1 BvL 19/63

Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1


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Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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