LL.M. für Informationsrecht und Rechtsinformation in Wien
Mittwoch, 14. Mai 2008, von Anja Assion
Einen postgradualen Studiengang zum Informationsrecht und der Rechtsinformation bietet die Universität Wien an. Neben juristischem Fachwissen werden auch technischen Grundlagen gelehrt. Dabei wird auf eine Kooperation der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien mit Wirtschaftsunternehmen und juristischen Praktikern zurückgegriffen. Die Absolventen bekommen den akademischen Grad "Master of Laws" verliehen.
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Bundestag diskutiert zum neuen TMG
Montag, 12. Mai 2008, von Simon Möller
Die Internetgesetze sind - man möchte sagen, endlich - auch zum Politikum geworden. Fast alle Parteien haben sich von der Vorstellung verabschiedet, das Internet könne als „rechtsfreier Raum“ sich selbst überlassen bleiben. In der Diskussion dominieren Sachfragen: Die Internetrecht-Experten der Fraktionen stellen konkrete Forderungen, z.B. nach einem Haftungsprivileg für Suchmaschinen oder einre rechtlichen Verankerung des „Notice and Take Down“-Verfahrens.
Vergangenen Donnerstag hat der Bundestag verschiedene Beschlussvorschläge diskutiert, die die Oppositionsparteien zu einer TMG-Revision eingebracht hatten. Im Folgenden dokumentieren wir (verkürzt und unter Hervorhebung der wichtigsten Punkte) die Anträge der Parteien.
Vergangenen Donnerstag hat der Bundestag verschiedene Beschlussvorschläge diskutiert, die die Oppositionsparteien zu einer TMG-Revision eingebracht hatten. Im Folgenden dokumentieren wir (verkürzt und unter Hervorhebung der wichtigsten Punkte) die Anträge der Parteien.
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M.A. „Arts and Media Administration“
Freitag, 9. Mai 2008, von Anja Assion
Ein viersemestriges Masterstudium zum Kultur- und Medienmanagment bietet die Freie Universität Berlin an. Das Studium richtet sich zwar unter anderem an Juristen, ist aber interdisziplinär gestaltet: Um ein Theaterfestival zu organisieren oder eine Rundfunkanstalt zu leiten bedarf es neben juristischer Erfahrungen auch Kenntnisse in der Wirtschaft, in Kultur- und Medienwissenschaft und -Praxis. Dozenten sind Professoren und Praktiker von Rang und Namen. Absolventen tragen den Titel "Master of Arts".
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LL.M. zum Medienrecht in Mainz
Donnerstag, 8. Mai 2008, von Anja Assion
Das Mainzer Medieninstitut ist ein Verein, der am Medienstandort Mainz als Kompetenz- und Beratungszentrum fungiert. Neben Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Gutachten bietet das Institut in Kooperation mit der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz einen Weiterbildungsstudiengang zum Medienrecht an. Die Absolventen tragen den Titel "Masters of Laws".
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LL.M. zum IT-Recht in Hannover
Mittwoch, 7. Mai 2008, von Anja Assion
Einen LL.M.-Studiengang zum IT-Recht beitet die Leibniz Universität Hannover an. Das Institut für Rechtsinformatik hat im Rahmen des European Legal Informatics Study Programme (kurz "EULISP") ein zweisemestriges Studium konzipiert, indem vertiefte Kenntnisse des IT-Rechts vermittelt werden. Die Ausbildung wird mit dem akademischen Grad eines "Master of Laws" abgeschlossen. Im Folgenden wird der Studiengang anhand der wichtigsten Informationen vorgestellt.
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Wie geht's weiter? Master-Studiengänge im Medienrecht
Mittwoch, 7. Mai 2008, von Anja Assion
Für einen Jurastudenten erscheint das Studium bisweilen endlos, die Hürde des ersten Staatsexamens kaum überwindbar. Doch irgendwann sitzt man dann doch im Repetitorium, findet sich in den Abschlussklausuren und kurz darauf mit der Frage konfrontiert: Wie geht's jetzt weiter? Für den jungen „Dipl. jur.“-Juristen gibt es zahlreiche Möglichkeiten seine berufliche Laufbahn fortzuschreiten. Er kann ganz traditionell das Referendariat absolvieren oder einen der vielen Postgraduierten-Abschlüsse machen. Um solche wird es in dieser Artikel-Reihe gehen.
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LG Düsseldorf: Rapidshare haftet als Störer
Dienstag, 6. Mai 2008, von Adrian Schneider
Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Das hat das LG Düsseldorf Anfang diesen Jahres festgestellt. Rapidshare wollte vor dem LG Düsseldorf gerichtlich feststellen lassen, dass mit diesem Geschäftsmodell keine Rechte der Verwertungsgesellschaft GEMA verletzt werden. Dieser Schuss ging jedoch nach hinten los.
Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos Dateien im Internet publizieren. Dabei veröffentlicht Rapidshare die Dateien nicht selbst, sondern die Nutzer geben den Link zu ihren Dateien nach eigenem Belieben weiter.
Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos Dateien im Internet publizieren. Dabei veröffentlicht Rapidshare die Dateien nicht selbst, sondern die Nutzer geben den Link zu ihren Dateien nach eigenem Belieben weiter.
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BGH Internet-Versteigerung: Ring frei für Runde drei
Freitag, 2. Mai 2008, von Adrian Schneider
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Auktionsplattformen im Internet bestätigt: Der Betreiber haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen Dritter. Hintergrund war - wieder einmal - der Streit zwischen dem Uhrenhersteller ROLEX und der Auktionsplattform ricardo. Nachdem der BGH bereits im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass ricardo verpflichtet ist, Verletzungen der Marke ROLEX auf seiner Plattform im Rahmen des technisch Möglichen zu verhindern („Internet-Versteigerung I“), war der Streit zurück an die Vorinstanz, das OLG Köln, gegangen.
Geschrieben von Adrian Schneider
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BNetzA gegen Spammer: 0137-Nummern abgeschaltet
Donnerstag, 1. Mai 2008, von Anja Assion
Dies ist der effektivste Weg, diese Form der missbräuchlichen Nummernutzung wirtschaftlich unattraktiv zu machen und damit schließlich Spam einzudämmen.
So beschreibt der Präsident der Bundesnetzagentur Matthias Kurth das Vorgehen der Regulierungsbehörde im aktuellen Telefon-Spam-Fall. Einem Telefon-Spammer wurden verschiedene 0137er-Rufnummern abgeschaltet. Gleichzeitig wurde es dem Unternehmen untersagt Rechnungen an die betroffenen Verbraucher zu schicken und Entgelte zu verlangen.
Anlass der Maßnahme waren die typischen Spam-Anrufe. Verbaucher erhielten Anrufe, bei denen ihnen kostenlose Stromlieferungen von ihrem örtlichen Stromlieferanten versprochen wurden. Einzige Voraussetzung: die Teilnahme an einem Gewinnspiel. Dazu sollten die Angerufenen bestimmte Rufnummern anwählen. Riefen sie bei einer solchen Nummer an, wurde ihnen per Anrufbeantworter ein Gewinnversprechen für eine kostenlose Stromnutzung für drei Jahre mitgeteilt. Genau diese Anrufe durch den Verbaucher waren kostenpflichtig und sollten der Gewinnerzielung des Spammers dienen. Dem Verbraucher wurde deshalb mitgeteilt, dass eine wiederholte Teilnahme die Gewinnchancen erhöhe.
Zur Pressemitteilung der BNetzA.
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Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider grundsätzlich zulässig
Dienstag, 29. April 2008, von Jean-Paul Feidt
Gesetzeslage mit deutlichen Mängeln
Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind technisch und rechtlich grundsätzlich möglich - so das Ergebnis zweier Gutachten, die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegeben wurden.
Mit Hilfe von technischen Sperrmaßnahmen versuchen sich zahlreiche Staaten gegen bestimmte Inhalte (z.B. Kinderpornographie) im Internet zu wehren: Der Zugriff der Bürger soll innerhalb des eigenen Territorium unterbunden werden (sog. Reterritorialisierung des Internets). Besonders betroffen von solchen Sperren sind die Menschen in China oder im Iran. Aber auch in Deutschland bestehen bereits gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Anordnung derartiger Zugangssperren durch die Medienaufsicht. So sind Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider laut § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Aufsichtsmaßnahme gegen Jugendschutzverstöße ausdrücklich vorgesehen.
Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind technisch und rechtlich grundsätzlich möglich - so das Ergebnis zweier Gutachten, die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegeben wurden.
Mit Hilfe von technischen Sperrmaßnahmen versuchen sich zahlreiche Staaten gegen bestimmte Inhalte (z.B. Kinderpornographie) im Internet zu wehren: Der Zugriff der Bürger soll innerhalb des eigenen Territorium unterbunden werden (sog. Reterritorialisierung des Internets). Besonders betroffen von solchen Sperren sind die Menschen in China oder im Iran. Aber auch in Deutschland bestehen bereits gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Anordnung derartiger Zugangssperren durch die Medienaufsicht. So sind Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider laut § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Aufsichtsmaßnahme gegen Jugendschutzverstöße ausdrücklich vorgesehen.
Geschrieben von Jean-Paul Feidt
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