Man hat ja viel zu erdulden, wenn man sich mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs beschäftigt. Eine besonders haarsträubende Besonderheit ist mir erst kürzlich aufgefallen: Der EuGH hat offenbar über Jahrzehnten hinweg irreführende Fundstellen seiner Urteile angegeben. Das hat zur Folge, dass alleine in die deutschsprachige Fachliteratur mehrere Tausend falsche Verweise aufgenommen wurden.
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Der BGH hat heute über einen möglichen Auszahlungsanspruch gegen eine Bank nach einem Pharming-Angriff entschieden. Dieser sei zwar entstanden, aber durch Aufrechnung erloschen. Die Bank habe nämlich einen entgegenstehenden Schadensersatzanspruch gegen den Kontoinhaber, wenn dieser trotz deutlicher Hinweise seiner Bank Daten an Unberechtigte preisgebe.
Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat.

Seit dem 31.10.2009 besteht mit § 675v II BGB allerdings eine Haftungsprivilegierung für Schadensersatzansprüche. In Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit entfällt dann ein solcher. Die Bank könnte dann auch nicht aufrechnen.

Zur Mitteilung der Pressestelle des BGH.
Zur Meldung bei juris.de.
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Ende Juli letzten Jahres hat das Landgericht Stuttgart entschieden: Ein Domain-Parking-Unternehmen haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Kunden, wenn es von der Verletzung Kenntnis hat (Telemedicus berichtete). Dagegen ging das Unternehmen mittels Berufung vor – vergeblich. Das OLG Stuttgart hat nun die Entscheidung des LG Stuttgart in der Sache größtenteils bestätigt. Es beruft sich unter anderem auf Entscheidungen zur Störerhaftung des EuGH und des BGH – und leistet damit dem Fortschritt des so genannten „Notice and Take Down”-Verfahrens weiter Vorschub.

Die Parteien stritten sich nämlich insbesondere auch darüber, wie weit die Prüfungspflichten des angeblichen Verletzers bei der Störerhaftung reichen. Das OLG Stuttgart dazu:

Danach ist ein Tätigwerden (...) nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann (...).

Dabei erfordert der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände (...).

Aus Sicht des OLG handelte es sich jedenfalls hier um einen klaren Fall: „Die Beklagte war nicht berechtigt, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen”. Die Revision wurde nicht zugelassen – der Streit dürfte damit am Ende der gerichtlichen Fahnenstange angelangt sein.

Das Urteil des OLG Stuttgart im Volltext.
Besprechung der Entscheidung der Vorinstanz LG Stuttgart.
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Facebook und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) liegen im Streit. Das gipfelte Anfang März in einem Gerichtsurteil des LG Berlin (Telemedicus berichtete). Das Gericht entschied unter anderem, dass der Freundefinder und einige AGB-Klauseln unzulässig seien.

Facebook hat nun gegen das Urteil Berufung eingelegt – wie auch schon kurz nach dem Urteil angekündigt. Das hat der vzbv vor knapp einer Woche auf seiner Webseite mitgeteilt. Der Streit geht damit vor dem Kammergericht Berlin in die nächste Runde. Ein Termin für eine eventuelle mündliche Verhandlung ist allerdings noch nicht bestimmt, wie uns das Gericht mitteilte. Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 5 U 42/12.

Die Meldung beim vzbv.
Besprechung des Urteils des LG Berlin auf Telemedicus.
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Das BVerfG hat mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers beim BGH geklärt werden muss. Die Entscheidung betrifft also nicht das materielle Recht: Sie zeigt aber, dass das BVerfG mit der bestehenden Rechtsunsicherheit im Internetrecht unzufrieden ist.
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Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen-Wilhelms Universität Münster (WWU) schreibt die bundesweit erste Juniorprofessur für IT-Recht aus. Lehrstuhlinhaber Professor Dr. Thomas Hoeren wird diese betreuen. Das Dienstverhältnis soll sechs Jahre dauern und wird durch die RWTÜV-Stiftung (Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungsverein e. V.) finanziert. Diese fördert Forschung und Wissenschaft in den Gebieten Sicherheit, Technik und Umwelt.

Eine Juniorprofessur ermöglicht es, Professor zu werden, ohne zu habilitieren. Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Studium und eine besondere Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten. In der Regel beweist dies eine herausragende Promotion. Ein Juniorprofessor übernimmt Lehraufgaben und forscht selbstständig.

Warum IT-Recht?


IT (Informationstechnik) ist in Deutschland rechtlich kaum erforscht. Dies führt dazu, dass die meisten Softwareprojekte beim ersten Versuch scheitern. Professor. Dr. Thomas Hoeren erklärt dies damit, „dass (...) weder Auftraggeber noch Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages wissen, was genau bei einer solch hochkomplexen Entwicklungsaufgabe auf sie zukommt. (...) Da hilft das 100 Jahre alte Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches oft nicht mehr weiter.” Dieses Problemfeld zu erforschen, soll Ziel der Stiftungsprofessur sein. Laut dem Vorstandsvorsitzenden der Stiftung soll sich der Inhaber der Professur „mit der Frage beschäftigen, wie sich die permanent erforderlichen Änderungen im Verlauf eines Softwareprojektes in rechtlich klare Sollvorgaben fassen lassen.”

Ein hochinteressantes Gebiet und ein Sprungbrett in eine (nicht unbedingt nur) akademische Karriere.

Zur Stellenausschreibung der WWU.

Zur Pressemitteilung der WWU.
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Das Blog-Portal Carta war lange eines der wichtigsten medienpolitischen Blogs Deutschlands. Dann gab Carta im Sommer 2011 bekannt, in eine unbegrenzte Sommerpause zu gehen – und dann kam im Herbst auch noch der Carta-Gründer und Herausgeber Robin Meyer-Lucht ums Leben. Seit dem Januar geht es aber weiter mit Carta: Ein Herausgeberteam um Tatjana Brode und Wolfgang Michal hat das Projekt wieder an den Start gebracht. Grund genug, bei Tajana Brode nachzufragen, wie es nun weitergeht.

Frau Brode, warum bekommt Carta eine zweite Chance?
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Das LG Berlin hat am vergangenen Dienstag im Fall Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook entschieden. Das Urteil bestätigt: Facebook nimmt es mit dem deutschen Recht alles andere als genau. Die erste Schlappe vor einem deutschen Gericht ist perfekt. Grund genug, einen genaueren Blick auf die Entscheidung zu werfen.
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Das Landgericht Berlin hat heute der Klage (Az. 16 O 551/10) des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen Facebook stattgegeben – „im vollen Umfang“, wie es heißt. Gegenstand der Klage waren unter anderem der „Freundefinder“ sowie eine Klausel in den Facebook-AGB, die dem sozialen Netzwerk sämtliche Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten einräumen. Die Pressemitteilung hierzu:
„Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. (…)
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. (…) Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen.“

Damit hat das Gericht die Axt an das Geschäftsmodell von Facebook – gut möglich, dass im kalifornischen Menlo Park nun die Alarmglocken schrillen. Die Klage hatte der vzbv 2010 eingereicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mitteilung bei surfer-haben-rechte.de
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