BGH zur Haftung des Bankkunden bei Pharming-Angriffen
, von Sebastian Telle
Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat.
Seit dem 31.10.2009 besteht mit § 675v II BGB allerdings eine Haftungsprivilegierung für Schadensersatzansprüche. In Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit entfällt dann ein solcher. Die Bank könnte dann auch nicht aufrechnen.
Zur Mitteilung der Pressestelle des BGH.
Zur Meldung bei juris.de.
OLG Stuttgart: Domain-Parking-Unternehmen haftet
, von Fritz Pieper
Die Parteien stritten sich nämlich insbesondere auch darüber, wie weit die Prüfungspflichten des angeblichen Verletzers bei der Störerhaftung reichen. Das OLG Stuttgart dazu:
Danach ist ein Tätigwerden (...) nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann (...).
Dabei erfordert der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände (...).
Aus Sicht des OLG handelte es sich jedenfalls hier um einen klaren Fall: „Die Beklagte war nicht berechtigt, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen”. Die Revision wurde nicht zugelassen – der Streit dürfte damit am Ende der gerichtlichen Fahnenstange angelangt sein.
Das Urteil des OLG Stuttgart im Volltext.
Besprechung der Entscheidung der Vorinstanz LG Stuttgart.
Im Streit mit vzbv: Facebook legt Berufung ein
, von Fritz Pieper
Facebook hat nun gegen das Urteil Berufung eingelegt – wie auch schon kurz nach dem Urteil angekündigt. Das hat der vzbv vor knapp einer Woche auf seiner Webseite mitgeteilt. Der Streit geht damit vor dem Kammergericht Berlin in die nächste Runde. Ein Termin für eine eventuelle mündliche Verhandlung ist allerdings noch nicht bestimmt, wie uns das Gericht mitteilte. Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 5 U 42/12.
Die Meldung beim vzbv.
Besprechung des Urteils des LG Berlin auf Telemedicus.
BVerfG verlangt genaue Prüfung der Störerhaftung des Anschlussinhabers
, von Simon Möller
Uni Münster schreibt Juniorprofessur für IT-Recht aus
, von Sophie von Schenck
Eine Juniorprofessur ermöglicht es, Professor zu werden, ohne zu habilitieren. Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Studium und eine besondere Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten. In der Regel beweist dies eine herausragende Promotion. Ein Juniorprofessor übernimmt Lehraufgaben und forscht selbstständig.
Warum IT-Recht?
IT (Informationstechnik) ist in Deutschland rechtlich kaum erforscht. Dies führt dazu, dass die meisten Softwareprojekte beim ersten Versuch scheitern. Professor. Dr. Thomas Hoeren erklärt dies damit, „dass (...) weder Auftraggeber noch Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages wissen, was genau bei einer solch hochkomplexen Entwicklungsaufgabe auf sie zukommt. (...) Da hilft das 100 Jahre alte Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches oft nicht mehr weiter.” Dieses Problemfeld zu erforschen, soll Ziel der Stiftungsprofessur sein. Laut dem Vorstandsvorsitzenden der Stiftung soll sich der Inhaber der Professur „mit der Frage beschäftigen, wie sich die permanent erforderlichen Änderungen im Verlauf eines Softwareprojektes in rechtlich klare Sollvorgaben fassen lassen.”
Ein hochinteressantes Gebiet und ein Sprungbrett in eine (nicht unbedingt nur) akademische Karriere.
Zur Stellenausschreibung der WWU.
Zur Pressemitteilung der WWU.
"Die ersten Schritte sind getan": Interview zum Neustart von Carta
, von Simon Möller
Frau Brode, warum bekommt Carta eine zweite Chance?
LG Berlin: Das Facebook-Urteil im Detail
, von Fabian Rack
Klage gegen Facebook: vzbv gewinnt vor dem LG Berlin
, von Fabian Rack
„Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. (…)
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. (…) Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen.“
Damit hat das Gericht die Axt an das Geschäftsmodell von Facebook – gut möglich, dass im kalifornischen Menlo Park nun die Alarmglocken schrillen. Die Klage hatte der vzbv 2010 eingereicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mitteilung bei surfer-haben-rechte.de
