Im zweiten Teil unseres Artikels „Das Internet erklärt für Juristen” beschäftigen wir uns nun mit dem eigentlichen Transport der Datenpakete.
Netzneutralität, Kinderpornosperren, Deep-packet-inspection, TK-Regulierung: Das Verständnis der Struktur des Internets wird besonders für Juristen immer wichtiger. Die technischen Details sind aber kompliziert und für Laien oft kaum verständlich. In welcher Form werden Daten übertragen? Wie kommen die Daten von A nach B? Welchen Weg nehmen sie dabei und wer kann mithören? Diese und viele weitere Fragen möchten wir in diesem dreiteiligen Artikel juristengerecht beantworten.
Im dritten und letzten Teil unseres Artikels „Das Internet erklärt für Juristen” beantworten wir einige konkrete Detailfragen.
 Die rechtlichen Vorgaben und Fallstricke, mit denen sich Betreiber von Online-Angeboten wie Webshops, Web 2.0-Plattformen oder Blogs heutzutage konfrontiert sehen, sind auch für den medienrechtlichen Fachjuristen in ihrer Fülle beinahe unüberschaubar. Angefangen beim Domainrecht, über die Haftung für eigene und fremde Inhalte, bis hin zu Fragen des Jugendmedienschutzes sind mannigfaltige juristische Schwierigkeiten zu bewältigen. Einer praxistauglichen Beantwortung der wichtigsten Fragen in diesen Bereichen nimmt sich das Werk „Heise Online-Recht“ an. Und dabei beschreibt es in seinem Untertitel gleichermaßen sein Herangehen wie auch seinen Anspruch: „Ein Leitfaden für Praktiker und Juristen“.
Im August letzten Jahres haben wir über ein Urteil das LG Hamburg berichtet, bei dem das Gericht einen sehr strengen Maßstab für die Haftung von Webhostern angelegt hat. Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung nun in der nächsten Instanz aufgehoben.
Seit vorgestern verbreitet sich die Nachricht, wonach ein Mailänder Gericht drei Angestellte von Google zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr verurteilt hat, wie ein Lauffeuer. Den Hintergrund dieser Verurteilung bildet ein Video, das ein Nutzer auf eine Video-Plattform von Google hochgeladen hatte. In dem Video ist zu sehen, wie ein behindertes Kind von seinen Mitschülern misshandelt wird. Der Fall erregt die Gemüter, denn über die Verantwortlichkeit von Host-Providern wird auch in Deutschland heiß diskutiert. Aber was steckt wirklich hinter der Entscheidung aus Italien?
Montag, 22. Februar 2010, von Simon Möller
In der aktuellen K&R (K&R 2010, S. 95 ff.) ist ein Aufsatz von Prof. Holznagel unter dem Titel „Netzneutralität als Aufgabe der Vielfaltssicherung” erschienen. Der Aufsatz fasst nicht nur die bisherige wissenschaftliche Entwicklung zum Thema Netzneutralität zusammen, er präsentiert auch einen interessanten neuen Ansatz, der m.W. bisher nicht diskutiert wurde.
Der Journalist Kai Laufen eröffnet in seinem gut 50minütigen Radiofeature „Cybercrime – Tatort Internet” einen Einblick in die Strukturen und Machenschaften der weltweiten Cyberkriminalität.
„Im weiten Feld von Cybercrime mischen sich Eigentumsdelikte mit Spionage
und Angriffen auf die kritische Infrastruktur. Die technischen Werkzeuge sind weitgehend dieselben. Und niemand weiß genau, wie eng die Verflechtungen zwischen einzelnen Hackern, organisierter Kriminalität, Geheimdiensten und militärischer Aufklärung sind.”
(Sprecher im Feature)
Das Feature versucht, die Dimension des Phänomens Cybercrime darzustellen: Welche Mechanismen und Werkzeuge werden benutzt? Wer steckt hinter Botnetzen und großangelegten Phishing-Attacken? Wie sind die Kriminellen im Netz organisiert und welche Schäden richten sie an? Dazu kommen im Beitrag neben Sicherheitsexperten, Ermittlern und Opfern auch Szenemitglieder zu Wort.
Im Januar lief der Beitrag auf mehreren ARD-Radiosendern. Nun steht er online zur Verfügung.
Stream, Download & Hintergrundinformationen zum Radiofeature „Cybercrime – Tatort Internet”.
Heute hat Bundespräsident Horst Köhler das Zugangserschwerungsgesetz unterzeichnet. Damit kann es – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – demnächst in Kraft treten. Laut einer Mitteilung des Staatsoberhauptes hätten „keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“ gegen das Regelwerk bestanden. Das Gesetz war von der vorigen Regierung auf den Weg gebracht worden, um Konsumenten von Kinderpornografie im Internet Stopp-Schilder entgegenzusetzen. Kritiker hatten die verfassungsrechtliche Zuständigkeit bezweifelt sowie den formellen Beschluss bemängelt.
Kinderpornografie muss man nicht bewusst abspeichern, um sich strafbar zu machen – schon das Betrachten am Bildschirm genügt, urteilte am Montag das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 2-27/09 (REV)). Das Urteil betrifft einen häufigen, aber hoch umstrittenen Fall: Der Täter hatte sich kinderpornografische Bilder im Internet angeschaut, herunterladen wollte er sie aber nicht. Dass er beim Surfen automatisch Bilder auf der Festplatte zeitweise (im „Cache“) zwischenspeichert, habe er nicht gewusst.
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