Im Rundfunkstaatsvertrag findet sich an einigen Stellen der Begriff „vergleichbare Telemedien“. Insbesondere gilt dies für die Definition des Begriffs „Plattformanbieter”: Plattformanbieter ist, wer „Rundfunk und vergleichbare Telemedien“ zu einem Gesamtangebot zusammenfasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV). Vergleichbare Telemedien können aber auch eine eigene Frequenz zugewiesen bekommen (§ 51a Abs. 1 RStV) und unterfallen den Gewinnspielregeln (§ 58 Abs. 4 RStV).
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Im Streit um die Tagesschau-App geben sich Verleger- sowie Rundfunkseite offenbar kompromissbereit. Das Magazin „Journalist” berichtet:
„Denkbar ist etwa ein Umbau innerhalb des App-Angebots: Videos und Audios könnten stärker nach vorn gestellt, reine Textteile etwas entschlackt werden. Eine komplette Beschränkung im Textbereich auf Sendemanuskripte und Bildunterschriften, wie es zeitweilig von Verlegerseite vorgeschlagen wurde, sei aber deutlich zu wenig, heißt es ARD-intern.“

Zahlreiche Verleger sehen in der App eine Gefahr für den digitalen Zeitungsmarkt. Im Juni 2011 hatten acht von ihnen, darunter Süddeutsche Zeitung und FAZ, Klage vor dem Landgericht Köln gegen die ARD eingereicht (Az. 31 O 360/11). Die App sei ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot und damit nach dem Rundunkstaatsvertrag unzulässig (§ 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV). Der nächste Gerichtstermin ist am 22. März 2012.

Zum Artikel auf Journalist Online.
ZAPP-Bericht zur Tagesschau-App auf YouTube.
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Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang Dezember einer Verfassungsbeschwerde der Zeitschrift „Bunte” stattgegeben (Beschluss 1 BvR 927/08). Die Zeitschrift hatte sich gegen zwei Gerichtsentscheidungen gewehrt, die ihr die Verbreitung eines Artikels untersagten. Dieser beschrieb eine Skiregion: Inhalte waren die Landschaft, die Hotels und Prominente, die dort ihren Urlaub verbringen. Caroline von Hannover wurde am Rande erwähnt – für die klagefreudige Prinzessin genug, um vor Gericht zu ziehen.
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Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht im November und entschied: Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sowie Rentner mit geringer Altersrente müssen im Einzelfall von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In solchen Fällen müsse die sogenannte „Härtefallregelung” des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§ 6 III RGebStV) angewendet werden.
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Ein Gastbeitrag von Florian Jäkel, Marburg

Neues aus der Anstalt: Kurt Beck, rheinland-pfälzischer Ministerpräsident und Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, überlegt (ungeachtet des Grundsatzes der Staatsferne des Rundfunks) nach Medienberichten, die Infokanäle von ARD und ZDF aufzugeben. Phoenix als gemeinsamer Sender solle gestärkt werden, zudem bestehe neben arte und 3sat keine Notwendigkeit für weitere öffentlich-rechtliche Kulturkanäle. Es gehe um die Schaffung „zeitgemäßer, den finanziellen wie programmlichen Herausforderungen entsprechende(r) Strukturen“.

Was sich oberflächlich als Verschlankung der öffentlich-rechtlichen Angebote darstellt und damit zur zeitgenössischen Kritik an diesen Angeboten passt, ist bei näherem Hinsehen indes keinesfalls zeitgemäß. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die – bisweilen zu recht – gegen Expansionen der öffentlich-rechtlichen Anbieter herangezogen werden, ist dieses Ansinnen nur schlecht vertretbar.
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Der Rapper Kool Savas alias Savas Yurderi hat auf mehreren Konzerten den Moderator Jörg Kachelmann beleidigt. Dieser hatte aber Wind davon bekommen. Es hagelte eine Abmahnung - und schließlich ein Gerichtsverfahren. In diesem hat das LG Berlin bereits Mitte November zu Gunsten Kachelmanns entschieden.
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Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle hat die Oktober-Ausgabe des „IRIS Newsletters” veröffentlicht. Im Zentrum dieses Rückblicks auf aktuelle medienrechtliche Entwicklungen im europäischen Raum steht – wenig überraschend – die jüngste EuGH-Entscheidung zu Satelliten-TV-Decoderkarten.

Doch auch die weiteren 32 Artikel bieten interessante Einblicke: So wird etwa ein Urteil des englischen High Court zu Sperrverpflichtungen von Access-Providern vorgestellt. Darin erlegen die englischen Richter dem größten Provider des Landes die Pflicht auf, den Zugang zu einer Webseite mit illegal bereitgestelten Filmen zu sperren. Und auch die Verurteilung eines Webseitenbetreibers zu einer Geldstrafe wegen Verlinkung von illegalen Streamingangeboten in Schweden hat es in den aktuellen IRIS-Newsletter geschafft. Gleiches gilt schließlich auch für zwei Entscheidungen der deutschen Medienaufsicht zum Werberecht und zum Jugendmedienschutz.

Zur Oktober-Ausgabe des IRIS-Newsletters.
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Der Europäische Gerichtshof hat vergangenen Donnerstag den Fall Roj-TV entschieden. Die Entscheidung betrifft einige wichtige Fragen bezüglich der Auslegung der Fernsehrichtinie. Insbesondere geht es um die Reichweite des Sendestaatsprinzips. Da die betreffenden Regeln sich auch in der AVMD-Richtlinie finden, hat die Entscheidung auch Relevanz für die aktuelle Rechtslage.
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