EU-Kommission untersagt DVB-T-Förderung in NRW
Samstag, 3. November 2007, von Jean-Paul Feidt
LfM erwägt Klage
Die Europäische Kommission hat die geplante finanzielle Förderung privater Rundfunkanbieter zum Zwecke der Verbreitung ihrer Programme über den DVB-T-Standard untersagt. Eine Prüfung ergab, dass die für Nordrhein-Westfalen geplanten Fördergelder nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags in Einklang steht.
In Nordrhein-Westfalen wurde das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) im Mai 2004 eingeführt. Die nordrhein-westfälische Landesanstalt für Medien (LfM) wollte den auf der DVB-T-Plattform vertretenen privaten Rundfunkanbietern Fördermittel zur Deckung eines Teils der Übertragungsentgelte gewähren, die sie an den Betreiber des DVB-T-Netzes zahlen. Wie die Kommission mitteilte, sei die geplante Förderung einer in Berlin-Brandenburg gewährten Beihilfe sehr ähnlich gewesen, die ebenfalls als mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar erklärt wurde. In dieser Entscheidung habe die Kommission aufgezeigt, wie die Digitalisierung staatlich gefördert werden könnte. NRW habe sein ursprüngliches Vorhaben nicht diesen neuen Gegebenheiten angepasst.
Die Europäische Kommission hat die geplante finanzielle Förderung privater Rundfunkanbieter zum Zwecke der Verbreitung ihrer Programme über den DVB-T-Standard untersagt. Eine Prüfung ergab, dass die für Nordrhein-Westfalen geplanten Fördergelder nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags in Einklang steht.
In Nordrhein-Westfalen wurde das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) im Mai 2004 eingeführt. Die nordrhein-westfälische Landesanstalt für Medien (LfM) wollte den auf der DVB-T-Plattform vertretenen privaten Rundfunkanbietern Fördermittel zur Deckung eines Teils der Übertragungsentgelte gewähren, die sie an den Betreiber des DVB-T-Netzes zahlen. Wie die Kommission mitteilte, sei die geplante Förderung einer in Berlin-Brandenburg gewährten Beihilfe sehr ähnlich gewesen, die ebenfalls als mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar erklärt wurde. In dieser Entscheidung habe die Kommission aufgezeigt, wie die Digitalisierung staatlich gefördert werden könnte. NRW habe sein ursprüngliches Vorhaben nicht diesen neuen Gegebenheiten angepasst.
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JUVE-Preisträger im Medienrecht
Freitag, 2. November 2007, von Simon Möller
Die JUVE-Awards für 2007 wurden vergeben. Im Bereich des Informations-, Telekommunikations- und Medienrechts haben folgende Kanzleien die Nase vorne:
• Intellectual Property: Bird&Bird
• Medien: Lausen Rechtsanwälte
• Inhouse-Team für IP/Medien: Infineon
• Öffentliches Wirtschaftsrecht: Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Die Redaktion gratuliert den Preisträgern.
Zur kompletten Liste der Awardgewinner.
• Intellectual Property: Bird&Bird
• Medien: Lausen Rechtsanwälte
• Inhouse-Team für IP/Medien: Infineon
• Öffentliches Wirtschaftsrecht: Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Die Redaktion gratuliert den Preisträgern.
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Preiserhöhungen: Unitymedia abgemahnt
Montag, 29. Oktober 2007, von Jean-Paul Feidt
Die Verbraucherzentrale NRW hält eine vom Kabelanbieter Unitymedia angekündigte Preiserhöhung für unwirksam und hat das Unternehmen abgemahnt. Die Verbraucherschützer sind der Meinung, dass die Preiserhöhung nicht hinreichend deutlich mitgeteilt wurde. Unitymedia versorgt mit seinem Kabelnetz derzeit ca. fünf Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen und Hessen.
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Podcast: Microsoft und das Kartellrecht
Samstag, 20. Oktober 2007, von Adrian Schneider
Doch trotz des großen Medieninteresses an dem Urteil spürt der Verbraucher von den Konsequenzen wenig. Warum das so ist und warum die Entscheidung trotzdem große juristische Relevanz hat, erklären Laura Dierking und Dr. Jörg Witting von der Kanzlei Bird & Bird im aktuellen J!Cast.
J!Cast 43 „Microsoft und das Kartellrecht“.
Geschrieben von Adrian Schneider
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Änderung der amtlichen Widerrufsbelehrung angekündigt
Mittwoch, 10. Oktober 2007, von Marcus Sonnenberg
Für viele Internethändler gibt es Hoffung auf mehr Rechtssicherheit. Bundesjustizministerin Zypries hat sich offen dafür gezeigt, den in Anlage 2 zur BGB-InfoV aufgeführten Mustertext für Widerrufsbelehrungen zu ändern. Hintergrund ist der seit über einem Jahr herrschende Streit um die Praxistauglichkeit des Mustertextes.
Kritisiert wird insbesondere, dass die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeschriebene Textformbelehrung bei Versteigerungen über Auktionsplattformen erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Dabei verlängert sich die Widerrufsfrist, entgegen der Angabe in der Widerrufsbelehrung, auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Obwohl die überwiegende Mehrheit der damit befassten Gerichte das Formular für mängelbehaftet hält oder für ungültig erklärt hat, sah die Bundesregierung bis vor kurzem noch keinen Handlungsbedarf.
Kritisiert wird insbesondere, dass die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeschriebene Textformbelehrung bei Versteigerungen über Auktionsplattformen erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Dabei verlängert sich die Widerrufsfrist, entgegen der Angabe in der Widerrufsbelehrung, auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Obwohl die überwiegende Mehrheit der damit befassten Gerichte das Formular für mängelbehaftet hält oder für ungültig erklärt hat, sah die Bundesregierung bis vor kurzem noch keinen Handlungsbedarf.
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ZSR: Online-Hinterlegung von Schutzschriften
Freitag, 28. September 2007, von Marcus Sonnenberg
Anwälte, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, können es bald bei der Hinterlegung von Schutzschriften viel einfacher haben. Die „Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH“ stellte auf dem EDV-Gerichtstag 2007 letzte Woche ein zentrales Schutzschriftenregister im Internet vor. Das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSR) soll helfen, Kosten und Papier zu sparen und den Verwaltungsaufwand zu senken.
Schutzschriften dienen dazu, im Vorfeld eines im Raum stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Sie sind ein gesetzlich nicht geregeltes, jedoch allgemein anerkanntes Instrument. Wird ein Betreiber einer Internetseite abgemahnt, so besteht bei Nichtbeachtung oder Weigerung die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine solche Verfügung kann aber ausgesprochen werden, auch ohne dass der Beklagte vorher angehört werden müsste. Häufig ist das auch die Regel. An diesem Punkt setzten Schutzschriften an: Diese Verteidigungsschriften werden vorbeugend an alle in Frage kommenden Gerichte versandt. In Schutzschriften kann der eigene Rechtsstandpunkt verdeutlicht werden, und so die drohende einstweilige Verfügung verhindert. Gegenwärtig werden etwa 20.000 Schutzschriften jährlich bei Gericht eingereicht.
Schutzschriften dienen dazu, im Vorfeld eines im Raum stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Sie sind ein gesetzlich nicht geregeltes, jedoch allgemein anerkanntes Instrument. Wird ein Betreiber einer Internetseite abgemahnt, so besteht bei Nichtbeachtung oder Weigerung die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine solche Verfügung kann aber ausgesprochen werden, auch ohne dass der Beklagte vorher angehört werden müsste. Häufig ist das auch die Regel. An diesem Punkt setzten Schutzschriften an: Diese Verteidigungsschriften werden vorbeugend an alle in Frage kommenden Gerichte versandt. In Schutzschriften kann der eigene Rechtsstandpunkt verdeutlicht werden, und so die drohende einstweilige Verfügung verhindert. Gegenwärtig werden etwa 20.000 Schutzschriften jährlich bei Gericht eingereicht.
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Springer will ProSieben/Sat.1 doch kaufen
Dienstag, 25. September 2007, von Simon Möller
Bisher stand eins fest: Egal, ob der Springer-Verlag mit seiner Klage gegen das Fusionsverbot mit ProSieben/Sat.1 Erfolg hat oder nicht - einen neuen Anlauf will der Verlag nicht unternehmen. Dass der zweitgrößte Privatsenderverbund Deutschlands nicht in die Hände des größten Zeitungsverlags Deutschlands wandern wird, schien damit ausgemachte Sache. Doch das hat sich nun komplett geändert.
Europäisches Gericht: Microsoft handelte kartellrechtswidrig
Montag, 17. September 2007, von Simon Möller
Entscheidung der Kommission bestätigt, 497 Mio Euro-Strafe bleibt in Kraft
Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat die Wettbewerbs-Strafe der Kommission gegen Microsoft bestätigt. Microsoft wird damit verurteilt, die festgesetzte Strafe von 497 Mio. Euro zu zahlen, sowie die Interoperabilität von Microsoft Windows mit fremden Betriebssystemen herzustellen. Außerdem wird dem Konzern verboten, seine Marktmacht bei Betriebssystemen auszunutzen, um den Windows Media Player zu fördern.
Das Gericht schließt sich der Ansicht der Kommission an, dass das Verhalten von Microsoft gegen Art. 82 des EG-Vertrags, insbesondere Unterziffer d), verstößt.
Art. 82 EGV besagt:
Das Urteil kann als schwere Niederlage für Microsoft gelten. Trotz massiver Anstrengungen ist es dem Software-Konzern nicht gelungen, eine Änderung an der Kommissions-Entscheidung durchzusetzen.
Einzig in Bezug auf ein bestimmtes Regulierungs-Instrument widersprach das Gericht der Kommission: Diese hatte versucht, Microsoft per Verfügung dazu zu zwingen, einen „Monitoring Trustee“ zu benennen. Dieser sollte die kartellrechtliche Regulierung bei Microsoft überwachen und dazu mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sein. Gleichzeitig sollte aber Microsoft den Trustee bezahlen und seine Kosten tragen. Dazu sei die Kommission jedoch nicht ermächtigt gewesen, so das Gericht.
Das Urteil kann vor dem höchsten europäischen Gericht, dem EuGH, innerhalb von zwei Monaten angefochten werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Microsoft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Das Urteil auf Englisch im Volltext.
Die englische Pressemitteilung des EuG. (PDF)
Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat die Wettbewerbs-Strafe der Kommission gegen Microsoft bestätigt. Microsoft wird damit verurteilt, die festgesetzte Strafe von 497 Mio. Euro zu zahlen, sowie die Interoperabilität von Microsoft Windows mit fremden Betriebssystemen herzustellen. Außerdem wird dem Konzern verboten, seine Marktmacht bei Betriebssystemen auszunutzen, um den Windows Media Player zu fördern.
Das Gericht schließt sich der Ansicht der Kommission an, dass das Verhalten von Microsoft gegen Art. 82 des EG-Vertrags, insbesondere Unterziffer d), verstößt.
Art. 82 EGV besagt:
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
(...)
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Das Urteil kann als schwere Niederlage für Microsoft gelten. Trotz massiver Anstrengungen ist es dem Software-Konzern nicht gelungen, eine Änderung an der Kommissions-Entscheidung durchzusetzen.
Einzig in Bezug auf ein bestimmtes Regulierungs-Instrument widersprach das Gericht der Kommission: Diese hatte versucht, Microsoft per Verfügung dazu zu zwingen, einen „Monitoring Trustee“ zu benennen. Dieser sollte die kartellrechtliche Regulierung bei Microsoft überwachen und dazu mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sein. Gleichzeitig sollte aber Microsoft den Trustee bezahlen und seine Kosten tragen. Dazu sei die Kommission jedoch nicht ermächtigt gewesen, so das Gericht.
Das Urteil kann vor dem höchsten europäischen Gericht, dem EuGH, innerhalb von zwei Monaten angefochten werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Microsoft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Das Urteil auf Englisch im Volltext.
Die englische Pressemitteilung des EuG. (PDF)Ende des Private-Equity-Booms
Mittwoch, 5. September 2007, von Simon Möller
Die Party ist vorbei: Private Equity ist nicht mehr das, was es noch vor wenigen Monaten war. Die Banken haben ihr Vertrauen in die Szene verloren, lassen aus den „Leveraged Buy-Outs“ nun langsam die Luft heraus.
Beat Balzli und Frank Hornig erklären bei Spiegel Online den ganzen Umfang der Misere:
Zum Volltext bei Spiegel Online.
Die KEK erklärt die Verbindung von Private Equity zum deutschen Rundfunkrecht.
Beat Balzli und Frank Hornig erklären bei Spiegel Online den ganzen Umfang der Misere:
Jetzt sind die Stars der Private-Equity-Szene dran. Jahrelang galten sie als Wunderkinder der Finanzindustrie, als begnadete Sanierer, die unterbewertete Unternehmen aufkauften, von der Börse nahmen, sanierten und später zu Traumrenditen wiederverkauften. Großanleger pumpten immer mehr eigenes Geld und Banken immer mehr Kredite in die Kassen der wundersamen Geldvermehrer. (...)
Nun hat die Krise am US-Hypothekenmarkt auch dem Übernahmemonopoly die Existenzgrundlage entzogen: Billiges Geld von gierigen Gläubigern, die dabei die Risiken vergessen, gibt es nicht mehr.
Zum Volltext bei Spiegel Online.
Die KEK erklärt die Verbindung von Private Equity zum deutschen Rundfunkrecht.
Initiative gegen unerwünschte Telefonwerbung
Freitag, 17. August 2007, von Jean-Paul Feidt
Das rheinland-pfälzische Verbraucherschutzministerium will künftig verstärkt gegen unerwünschte Telefonwerbung vorgehen. In einem Schreiben an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries fordert die rheinland-pfälzische Verbraucherschutzministerin Margit Conrad ein Sonderkündigungsrecht oder ein erweitertes Widerrufsrecht für solche Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung zustande gekommen sind. Margit Conrad äußert sich zu den Plänen wie folgt:
Zur Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Verbraucherschutzministeriums.
Wir müssen verhindern, dass Anbieter durch wettbewerbswidriges Verhalten auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher weiter Gewinne einfahren. Wir müssen die ausufernde unerwünschte und wettbewerbswidrige Werbung unattraktiv machen. (...) Schon jetzt können am Telefon abgeschlossene Verträge in der Regel innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Wir wollen eine Besserstellung erreichen: dass durch unerwünschte Telefonwerbung zustande gekommene Verträge auch später noch aufgelöst werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besser geschützt werden.Zudem habe das Bundesjustizministerium weitere Maßnahmen zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung angekündigt. So sollen unerwünschte Werbeanrufe mit einem Bußgeld belegt und die Unterdrückung der Rufnummer bei gewerblichen Anrufen soll verboten werden. Diese erweiterte Regelung seien auch im Interesse der Unternehmen und eines fairen Wettbewerbs. Rheinland-Pfalz seinen Vorschlag zur Verbraucherschutzministerkonferenz am 13./14. September in Baden-Baden einbringen.
Zur Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Verbraucherschutzministeriums.
Geschrieben von Jean-Paul Feidt
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