Eine der Fragen, die ich in meiner Disseration beantworten will, betrifft den Schutz-Anspruch der Massenmedien. Das BVerfG hat den Massenmedien-Freiheiten, d.h. insbesondere der Presse- und Rundfunkfreiheit, einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt. Ich halte es aber für fraglich, ob die moderne Medienwelt der politischen Kommunikation wirklich in dem Maß zuträglich ist, wie es das BVerfG annimmt.

Eine neue Untersuchung scheint das nun zu bestätigen.
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Demokratische Willensbildung hängt an undemokratischen Öffentlichkeiten - und wird durch sie bedroht. Der demokratische Wille ist auf eine Öffentlichkeit angewiesen, die nicht demokratisch fuktioniert: Durch Lobbies und Medien erfahren wir voreinander und von unseren unterschiedlichen Ansichten. Nur durch die Möglichkeit, diese kennenzulernen, können wir eine demokratische Entscheidung treffen. Ohne diese Freiheit ist eine demokratische Willensbildung ausgeschlossen. Aber diese Freiheit ist nicht demokratisch verfasst. Wir verpflichten eine Zeitung nicht dazu, politisch ausgewogen zu berichten, die Gewerkschaften nicht dazu, Arbeitgeberinteressen mitzuvertreten, oder ein Unternehmen, sich auch um die Anliegen der Konkurrenz zu kümmern. All dies wäre eine Form der Verstaatlichung, die uns der Möglichkeit berauben würde, unsere demokratische Willensbildung weiterzuentwickeln. Das ändert aber nichts daran, dass die offene Meinungsumwelt die Demokratie bedrohen kann, weil sie gesellschaftliche Ungleichheiten in demokratische Entscheidungen hineinträgt. Medienmonopole, mächtige Verbände oder „einflussreiche” Kreise haben größere Macht auf die Meinungsbildung als durchschnittliche Individuen. Sie können unter den Bedingungen der Gleichheit ungleiche Macht ausüben. Ihre den Bedingungen der Gleichheit ungleiche Macht ausüben. Ihre Demokratisierung wäre für die Demokratie selbstzerstörerisch.

Manche Mittel können solche Probleme zumindest entschärfen: eine Kontrolle des Medienwettbewerbs oder die Einrichtung öffentlicher, politisch unabhängiger Medien wie der BBC. Aber es bleibt ein Dilemma der Informalität. Kein Eingriff ist ebenso gefährlich wie ein Eingriff.


Christoph Möllers, Demokratie - Zumutungen und Versprechen, Verlag Klaus Wagenbach, Berlin, Nr. 47.
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Hans-Peter Lehofer hat mich dankenswerterweise auf eine Entscheidung des EGMR hingewiesen (Entscheidung vom 22.10.2008, No. 513/05). In dieser Entscheidung drehte es sich um einen österreichischen Rechtsanwalt, der der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien schriftsätzlich vorgeworfen hatte, sie unternehme „Schummelversuche.” Das führte zu einer Disziplinarstrafe für den Anwalt. Der EGMR hatte sich dann mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verurteilung im Disziplinarverfahren mit der EMRK vereinbar war.
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Meine Doktorarbeit kreist im Wesentlichen um den Begriff der „Abkühlenden Effekte“. Gemeint ist damit nicht das Abkühlen im bildlichen Sinne. Ich nehme hier eine Anleihe im US-amerikanischen Recht: Dort bezeichnen "Chilling Effects" solche Einflüsse auf die Redefreiheit, die diese nicht unmittelbar einschränken, wie das bei einem direkten Verbot der Fall wäre, die sie aber dennoch beeinträchtigen - eben "abkühlen".
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