"Soft chilling" und positive Wirkung von chiling effects
Donnerstag, 21. Juli 2011, von Simon Möller
Lesenswerter Artikel im e-comm-Blog:
Der EGMR hat in zahlreichen Fällen nationale Regelungen oder Entscheidungen wegen ihres abschreckenden Effekts (chilling effect) auf die Ausübung des journalistischen Berufs als unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK beurteilt (...). Zudem hat der EGMR manche von Beschwerdeführern verlangte positive Verpflichtungen zum Schutz insbesondere der Ehre oder der Privatsphäre unter Hinweis auf die abschreckende Wirkung, die solche Maßnahmen auf zulässige Meinungsäußerungen haben könnten, abgelehnt (...).Es ist für mich nicht weiter überraschend, dass beim EGMR eine Tendenz festzustellen ist, auch positive Effekte von chilling effects herauszustellen. Definiert man den Begriff "chilling effect" primär nach seinem Wortsinn - das heißt, als staatliche Einwirkung auf zwischenmenschliche Kommunikation, die diese verhindert, verlangsamt, weniger effektiv macht oder sonst wie einschränkt - dann müssen zwangsläufig viele staatliche Maßnahmen als chilling effect eingeordnet werden, die unstrittig erwünscht und sinnvoll sind. Zum Beispiel würde wohl kaum jemand die Sinnhaftigkeit eines Gegendarstellungsanspruchs in Frage stellen, obwohl die Existenz dieses Anspruchs (und damit die Gefahr, in einem Medienangebot auch Gegendarstellungen aufnehmen zu müssen) sicherlich Journalisten und Verleger einschüchtert.
Zumindest in (zustimmenden) Sondervoten wurde aber von EGMR-Richtern schon Kritik an dieser ablehnenden Haltung gegenüber "chilling effects" geäußert.
Ausschließlichkeitsrechte an Informationen
Donnerstag, 16. Juni 2011, von Simon Möller
Unsere Rechtsordnung reguliert den Umgang mit Informationen. Häufig geht es dabei um Informationen, zu denen der Zugang gewährleistet werden soll. Noch häufiger geht es aber um die Restriktion von Informationen. Häufig weist der Staat das Verfügungsrecht über bestimmte Informationen einseitig einer bestimmten Person zu. Es darf dann niemand mit diesen Informationen umgehen, ohne eine Erlaubnis dafür zu haben.
Ich habe einmal zusammengetragen, für welche Arten von Information der Staat aktuell Ausschließlichkeitsrechte verleiht:
Ich habe einmal zusammengetragen, für welche Arten von Information der Staat aktuell Ausschließlichkeitsrechte verleiht:
Medien als meritorische Güter
Samstag, 3. Juli 2010, von Simon Möller
Kaum ein Markt im deutschen Wirtschaftsraum ist so stark reguliert wie der Medienmarkt. Warum eigentlich?
Die herkömmliche Erklärungsweise, die in dieser Arbeit maßgeblich überprüft werden soll, ist normativ: Ein unregulierter Medienmarkt dient der Demokratie nicht ausreichend genug, deswegen muss der freie Meinungsaustausch gefördert und, wo nötig, vor Verzerrungen geschützt werden. An dieser normativen Wertung knüpfen nun die Wirtschaftswissenschaften an.
Die herkömmliche Erklärungsweise, die in dieser Arbeit maßgeblich überprüft werden soll, ist normativ: Ein unregulierter Medienmarkt dient der Demokratie nicht ausreichend genug, deswegen muss der freie Meinungsaustausch gefördert und, wo nötig, vor Verzerrungen geschützt werden. An dieser normativen Wertung knüpfen nun die Wirtschaftswissenschaften an.
Das Vorratsdatenspeicherungs-Urteil und die chilling effects
Mittwoch, 3. März 2010, von Simon Möller
Das BVerfG hat gestern die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für weitgehend nichtig erklärt und dabei auch auf die „chilling effects” Bezug genommen. Das Gericht wählt dabei allerdings sowohl für die Benennung des Problems, als auch für die von ihm vorgeschlagene Lösung Wege, denen ich auf den ersten Blick nicht folgen kann.
Vorratsdatenspeicherung als chilling effect
Sonntag, 24. Januar 2010, von Simon Möller
Dr. Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat im Dezember an der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung teilgenommen. In einem umfangreichen, lesenwerten Beitrag fasst er den Verlauf der Verhandlung und die Positonen des AK Vorratsdatenspeicherung dazu zusammen. In dem Artikel kommt auch ein Abschnitt zu der Frage vor, ob die Vorratsdatenspeicherung ein chilling effect ist:
Die Netzneutralität als öffentlich-rechtliches Anliegen
Freitag, 11. Dezember 2009, von Simon Möller
Ansgar Koreng hat in der Zeitschrift Computer und Recht (CR 2009, 758 ff.) einen Aufsatz unter dem Titel „Meinungsmarkt und Netzneutralität - Kommunikationsgrundrechtliche Aspekte des diskriminierungsfreien Netzzugangs” veröffentlicht. Lesenswert ist der Aufsatz schon deswegen, weil er die Debatte um die moderne Medienordnung an einigen der brennendsten, aber auch immer noch ungelösten Stellen weiterbringt. Zum Beispiel spricht Koreng sich (mit Belegen in den Fußnoten) dafür aus, die Kommunikationsgrundrechte in Bezug auf das Internet einheitlich auszulegen - eine aus meiner Sicht längst überfällige Weiterentwicklung der Auslegung von Art. 5 GG.
Darum soll es aber hier nicht gehen. Im Kern behandelt der Aufsatz die Frage, ob und in welchem Umfang Netzneutralität verfassungsrechtlich geschützt sein muss.
Darum soll es aber hier nicht gehen. Im Kern behandelt der Aufsatz die Frage, ob und in welchem Umfang Netzneutralität verfassungsrechtlich geschützt sein muss.
Udo Di Fabio: Ohne freie Presse gibt es keine Demokratie
Dienstag, 25. August 2009, von Simon Möller
Der Verfassungsrichter Udo Di Fabio hat anlässlich des zweihundertsten Geburtstags des „Solinger Tageblattes” eine bemerkenswerte Rede gehalten. Es geht um die Verdienste der freien Presse in der Vergangenheit - aber auch genauso um ihren Wert für die moderne Entwicklung, geprägt durch Globalisierung und das Internet.
Man muss Di Fabio sicherlich nicht in allen Punkten folgen. Insgesamt ist die Rede aber absolut lesenswert und von großer Fachkenntnis getragen.
Teil 1 im Solinger Tageblatt.
Teil 2 im Solinger Tageblatt.
Man muss Di Fabio sicherlich nicht in allen Punkten folgen. Insgesamt ist die Rede aber absolut lesenswert und von großer Fachkenntnis getragen.
Teil 1 im Solinger Tageblatt.
Teil 2 im Solinger Tageblatt.
De-Parlamentisierung der Demokratie und Demokratieverdruss
Donnerstag, 6. August 2009, von Simon Möller
Das Vertrauen ins demokratische Ideal ist zur Restgröße verkümmert. Nur noch fünf Prozent der Deutschen glauben, sie könnten die Politik durch Wahlen in starkem Maße mitbestimmen. 38 Prozent halten das gar nicht für möglich. 57 Prozent, ergab eine Forsa- Erhebung für den stern, sind der Meinung, durch Wahlen könne man wenigstens etwas mitbestimmen. Völlig desillusioniert sind Arbeiter. Dass sie die Politik durch Wahlen maßgeblich beeinflussen könnten, meinen null Prozent. Null!
Hans-Ulrich Jörges im Stern.(via)
Studie: Ein Drittel informiert sich im Internet über politische Themen
Montag, 3. August 2009, von Simon Möller
Der Forschungsgruppe Wahlen e.V. hat eine Studie zur Onlinenutzung (PDF) veröffentlicht. Dort findet sich unter anderem auch das folgende Ergebnis:

In dieser Knappheit ist die Studie sehr wenig aussagekräftig. Vor allem wird aus der Formulierung der Ergebnisse (und offenbar auch der Fragestellung bei der Umfrage) nicht deutlich, dass quasi jedes Thema eine politische Dimension hat - und folglich der Begriff „Nachrichten über Politik” denkbar unscharf ist. Hinzu kommt, dass aus der Studie nicht hervorgeht, wo die Nutzer sich informieren - ob z.B. über klassisches WWW, oder auch mittels Individualkommunikation, z.B. in Newsgroups, Chats oder Social Networks.
Falls ein Leser hier aussagekräftigeres Material beisteuern kann, wäre ich dankbar.
(via)
Nutzungsverhalten
Gut ein Drittel der Deutschen bediente sich im II. Quartal 2009 des Internets, um Nachrichten über Politik abzurufen. Bezogen nur auf die Gruppe der Internet-Nutzer sind dies 47 Prozent. Auch hier zeigt sich in geschlechtsspezifischer Hinsicht ein unterschiedliches Nutzungsverhalten: In allen Altersgruppen rufen wesentlich mehr Männer als Frauen Politiknachrichten im Internet ab. Außerdem nutzen Jüngere diese Möglichkeit viel häufiger als Ältere.

In dieser Knappheit ist die Studie sehr wenig aussagekräftig. Vor allem wird aus der Formulierung der Ergebnisse (und offenbar auch der Fragestellung bei der Umfrage) nicht deutlich, dass quasi jedes Thema eine politische Dimension hat - und folglich der Begriff „Nachrichten über Politik” denkbar unscharf ist. Hinzu kommt, dass aus der Studie nicht hervorgeht, wo die Nutzer sich informieren - ob z.B. über klassisches WWW, oder auch mittels Individualkommunikation, z.B. in Newsgroups, Chats oder Social Networks.
Falls ein Leser hier aussagekräftigeres Material beisteuern kann, wäre ich dankbar.
(via)
BVerfG zu mehrdeutigen Äußerungen (Stolpe)
Mittwoch, 29. Juli 2009, von Simon Möller
Das BVerfG geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 93, 266 [295ff.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 I 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 [136] = NJW 1977, 799; BVerfGE 93, 266 [296] = NJW 1995, 3303 - zur strafrechtlichen Verurteilung; BVerfGE 85, 1 [18] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 86, 1 [11f.] = NJW 1992, 2073 - zur zivilrechtlichen Verurteilung). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136] = NJW 1977, 799; BVerfGE 54, 129 [136] = NJW 1980, 2069; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529)
BVerfG NJW 2006, 207, 209 - Stolpe.
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