Die Hamburger Justizministerkonferenz hat in dieser Woche mehrere Beschlüsse zu wichtigen medienrechtlichen Themen gefasst. Neben Google Street View und der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung sprach man zum ersten Mal seit Jahren auch über das Urheberrecht. Zu der Reformbedürftigkeit dieses Rechtsgebiets hatte der Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen (GAL) bereits im März mit einem Diskussionspapier ausführlich Stellung bezogen, wobei er ein nutzerfreundlicheres Urheberrecht forderte.
So bestand auch auf der Konferenz Einigkeit hinsichtlich des Reformbedarfs im Urheberrecht und der Erforderlichkeit einer Neuregelung in einem „Dritten Korb“ . Dabei ginge es darum, einen Ausgleich zwischen dem Schutz des kreativen Werkes und dem Interesse der Allgemeinheit am Zugang herzustellen. Hierbei wurde die „Akzeptanz einer digitalen Agenda durch die Bürgerinnen und Bürger” hervorgehoben. Weiterhin betonten die Justizminister die Rolle der Länder bei der Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kultur-, Wissens- und Kreativitätsbranche. Die Interessen der Länder seien hierbei besonders berührt.
Kaum eine rechtliche Regelung wird derzeit so viel diskutiert wie das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965. Schon das Datum der Verkündung wird von manchen Kritikern als Argument dafür angeführt, dass dieses Regelwerk der heutigen technologischen Entwicklung ohne eine grundlegende Reform nicht gerecht werden kann. Auch der Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen (GAL) sieht Änderungsbedarf und hat nun ein zwanzigseitiges Diskussionspapier zur Neuanpassung des Urheberrechts vorgestellt. Von Abmahnung bis Zweckbestimmung werden hier Vorschläge zugunsten der Nutzerfreundlichkeit unterbreitet. Sogar über den Titel des Gesetzes hat man sich Gedanken gemacht.
Inwiefern ist die Presse beim Abdruck von Zitaten oder Interviews für deren Inhalt verantwortlich und wie kann sie sich vor juristischen Konsequenzen schützen? Zunächst muss festgestellt werden, was bei vielen Journalisten Befremdlichkeit auslöst: Verlage und Redakteure haften durch die Verbreitung von fremden Äußerungen für diese grundsätzlich genauso wie die zitierten Personen selbst. Diese Verbreiterhaftung wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Vor allem auf dem Gebiet der Presseinterviews sind sich die Gerichte jedoch uneins, wann die Haftung für eine Äußerung entfällt.
Der Fall Markwort
Aktuell liegt dem BGH ein viel beachteter Fall zu diesem Thema zur Entscheidung vor, in dem sich Focus-Chefredakteur Helmut Markwort in den Vorinstanzen erfolgreich gegen die Verbreitung einer Äußerung in einem Interview in der Saarbrücker Zeitung gewehrt hatte. Das erwartete Urteil könnte Antworten auf einige offene Fragen auf dem Gebiet der Verbreiterhaftung für Presseinterviews geben. Im Hinblick auf diese Entscheidung bieten wir hier einen Überblick über den aktuellen Stand der „Verbreiterhaftung“ der Presse für die Äußerungen Dritter im Allgemeinen sowie im Sonderfall von Interviews.