Vor wenigen Tagen ist der Band „Netzneutralität und Netzbewirtschaftung: Multimedia in Telekommunikationsnetzwerken” im Nomos-Verlag erschienen. Dort steht auch ein Beitrag von mir unter dem Titel „Was ist eigentlich Netzneutralität?”. Der Aufsatz knüpft an einen Telemedicus-Artikel an, speziell an die Diskussion in den Kommentaren.

Die Einleitung des Artikels:

“Netzneutralität” ist seit Jahren eins der meistdiskutierten Themen im Bereich der Internet- und Telekommunikationspolitik. Dennoch gibt es kaum eine Studie, kaum einen Aufsatz, der ohne einen Hinweis darauf auskommt, man wisse eigentlich gar nicht so genau, was Netzneutralität eigentlich ist. Das erschwert die Diskussion aber enorm – wie soll man etwas debattieren, wenn nicht einmal über das Thema Einigkeit besteht? Der Autor hat versucht, dieses Problem zu lösen. Der Begriff der Netzneutralität scheint sich einer genauen Festlegung seiner Bedeutung aber zu entziehen. Der Versuch, den Begriff mit einer logischen und belastbaren Definition zu versehen, erinnert daran, einen der bekannten Garten-Klappstühle aufzubauen: Hat man auf der einen Seite (der Definition) einen sinnvollen Ansatzpunkt gefunden, muss man regelmäßig feststellen, dass sich auf der anderen Seite (der praktischen Anwendbarkeit) Veränderungen ergeben, die das Konzept der „Netzneutralität“ entweder völlig unpraktikabel oder völlig ineffizient machen.

Ich kann den Beitrag leider nicht zum Download verfügbar machen. Ich mache aber gerne von meinem Recht auf Privatkopie Gebrauch und verschicke Kopien, wenn ich darauf angesprochen werde.

Krone/Pellegrini (Hrsg.), Netzneutralität und Netzbewirtschaftung: Multimedia in Telekommunikationsnetzwerken, Nomos Verlag, Baden-Baden 2012.

Inhaltsverzeichnis und Einleitung als Leseprobe.
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Das Urheberrechts-Abkommen ACTA wird von Deutschland vorerst nicht unterzeichnet. Das Auswärtige Amt hat eine entsprechende Weisung zurückgezogen, berichten zahlreiche Medien, z.B. Zeit Online.

Grund sind offenbar die schon seit Tagen anhaltenden Proteste gegen das Abkommen. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte zunächst noch gesagt, sie sehe das Abkommen „nicht so kritisch, wie es einige Initiativen sehen” – nun will man offenbar zunächst abwarten, ob das Europäische Parlament das Abkommen ratifiziert. Schon vorher hatten einige osteuropäische Staaten die Unterzeichnung oder Ratifikation des Abkommens ausgesetzt. Im Hintergrund der Entscheidung stehen womöglich auch völkerrechtliche Bedenken: Wenn das Europäische Parlament die Ratifikation verweigert, aber Deutschland zuvor das Abkommen unterzeichnet hat, ergibt sich ein Interessenkonflikt. Vermutlich will Berlin nun zunächst abwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Für morgen sind in ganz Deutschland Demonstrationen gegen ACTA angemeldet.

Telemedicus wird über neue Entwicklungen berichten.

Telemedicus zur Kritik an ACTA, speziell zu der Frage, ob ACTA Internetsperren vorsieht.
Telemedicus zu den anstehenden Protesten.
Lesenswert: Carsten Knop in der FAZ fasst die bisherigen Entwicklungen zusammen.
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Vor einigen Monaten entschied der EuGH im Fall Scarlet Extended. Über die Interpretation dieses Urteils wird weiter gestritten: Einige meinen, das Urteil verbietet jede Art von Netzsperren, andere sehen genau die Gegenansicht bestätigt: Der Gesetzgeber müsse endlich Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL und Art. 11 Enforcement-RL umsetzen und Netzsperren einführen. Einen lesenswerten Diskussionsbeitrag hat Sven-Erik Heun in den Computer und Recht-News veröffentlicht.
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Thomas Stadler hat sich die neue Datenschutzerklärung von Google angeschaut. Fazit:

Die stringente und konsequente Rechtsanwendung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass die Datenschutzerklärung von Google nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, und, dass man das was Google macht, unabhängig von der rechtlichen Gestaltung, nicht in Einklang mit dem hiesigen Recht bringen kann.

Weil diese Konsequenz aber nicht gezogen wird, werden wir weiterhin mit einem Datenschutzrecht leben, das zwar formal äußerst streng ist, das aber in der Praxis, letztlich mit stillschweigender Duldung aller Beteiligten, nicht eingehalten wird.

Es sei denn natürlich, jemand beschreitet den Rechtsweg.

Zum Artikel bei internet-law.de.
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Es wird aktuell viel gestritten um ACTA. Netzsperren und Internet-Filter vermuten die Kritiker - stimmt ja gar nicht, sagt die EU-Kommission. Was stimmt denn nun? Letztlich lässt sich das nur beantworten, indem man den Vertrag im Wortlaut liest. Wir veröffentlichen für unsere Leser ungekürzt den Artikel 27 des ACTA-Textes, der sich mit der Rechtsdurchsetzung im Internet befasst.
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Der AK Vorratsdatenspeicherung meldet, dass der irische High Court dem EuGH nun die Frage vorgelegt hat, ob die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie mit dem EU-Primärrecht vereinbar ist. In den Medien war in den vergangenen Jahren immer wieder behauptet worden, eine entsprechende Vorlage des irischen High Court sei in Luxemburg anhängig – bis jetzt haben diese Behauptungen sich immer als Enten erwiesen.
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Der Gedanke wirkt schon im Ausgangspunkt absurd: Man stelle sich einmal vor, ein Mensch könne einen anderen Menschen dazu zwingen, dass dieser ihn „vergisst”. Und doch hat sich in den letzten Monaten eine immer größer werdende Zahl von Politikern hinter diesen Gedanken gestellt – bis hin zur EU-Kommission. Ein Kommentar über das Recht auf Vergessenwerden – und das Recht, sich zu erinnern.
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