Widerrufsrecht: Licht am Ende des Abmahntunnels
Mittwoch, 2. Juli 2008, von Marcus Sonnenberg
Bis vor einem halben Jahr glaubten Online-Händler noch an ein Schrecken ohne Ende: Gleich reihenweise erklärten Gerichte die amtlichen Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht für ungültig. Die Unternehmer hatten die Wahl zwischen Pest und Cholera: Entweder sie benutzten weiterhin das vom Gesetzgeber als sicher bezeichnete Muster in der BGB-InfoV oder sie ließen sich vom Hausanwalt eine eigene Widerrufsbelehrung zimmern. Beide Möglichkeiten verursachten ganze Serien von Abmahnungen.
Umso größer war die Erleichterung als Ende 2007 das BMJ verlauten ließ, dass die Muster-Widerrufsbelehrung geändert werden sollte (Telemedicus berichtete). Seit April sind die Änderungen nun in Kraft, doch viele Wermutstropfen blieben. Nun besteht Hoffnung auf ein Happy End: Inzwischen liegt ein Referentenentwurf vor, der die noch bestehenden Kritikpunkte beseitigen soll. Im Oktober 2009 sollen diese Änderungen dann in Kraft treten.
Umso größer war die Erleichterung als Ende 2007 das BMJ verlauten ließ, dass die Muster-Widerrufsbelehrung geändert werden sollte (Telemedicus berichtete). Seit April sind die Änderungen nun in Kraft, doch viele Wermutstropfen blieben. Nun besteht Hoffnung auf ein Happy End: Inzwischen liegt ein Referentenentwurf vor, der die noch bestehenden Kritikpunkte beseitigen soll. Im Oktober 2009 sollen diese Änderungen dann in Kraft treten.
Geschrieben von Marcus Sonnenberg
in Wirtschaft & Wettbewerb
um
08:58
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Neue Muster-Widerrufsbelehrung zum 1. April
Donnerstag, 13. März 2008, von Marcus Sonnenberg
Was lange währt, wird endlich gut: Am 1. 4. ´08 wird die korrigierte Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft treten. Die bisherige Regelung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV war nach Ansicht vieler Gerichte unzureichend. Mit der Neufassung ist die Hoffnung verbunden, dass nun die seit Jahren andauernde Rechtsunsicherheit bzgl. der Wirksamkeit der Belehrung beseitigt wird.
Geschrieben von Marcus Sonnenberg
in Wirtschaft & Wettbewerb
um
08:13
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Kritik an personalisierter Werbung
Montag, 3. Dezember 2007, von Marcus Sonnenberg
Werbung ist der Finanzierungsmotor im Internet und wird allem Anschein nach in Zukunft eine beherrschende Rolle einnehmen. Kürzlich erklärte Microsoft-Firmenchef Steve Ballmer auf einem Aktionärstreffen, dass das Unternehmen seine Einnahmen im Werbebereich massiv steigern wolle. Auch Google baut immer stärker auf die Werbeoption, neuerdings auch im Mobilfunkgeschäft.
Mehr Werbung bei „social networks“
Größtenteils auf Werbung verzichtet haben bisher die Sozialen Netzwerke. Hier ist seit einiger Zeit jedoch Veränderung in Sicht. Bestimmte Werbepraktiken sind aber gerade in YouTube, StudiVZ, Facebook & Co nicht ganz unumstritten.
Mehr Werbung bei „social networks“
Größtenteils auf Werbung verzichtet haben bisher die Sozialen Netzwerke. Hier ist seit einiger Zeit jedoch Veränderung in Sicht. Bestimmte Werbepraktiken sind aber gerade in YouTube, StudiVZ, Facebook & Co nicht ganz unumstritten.
Geschrieben von Marcus Sonnenberg
in Wirtschaft & Wettbewerb
um
11:49
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Änderung der amtlichen Widerrufsbelehrung angekündigt
Mittwoch, 10. Oktober 2007, von Marcus Sonnenberg
Für viele Internethändler gibt es Hoffung auf mehr Rechtssicherheit. Bundesjustizministerin Zypries hat sich offen dafür gezeigt, den in Anlage 2 zur BGB-InfoV aufgeführten Mustertext für Widerrufsbelehrungen zu ändern. Hintergrund ist der seit über einem Jahr herrschende Streit um die Praxistauglichkeit des Mustertextes.
Kritisiert wird insbesondere, dass die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeschriebene Textformbelehrung bei Versteigerungen über Auktionsplattformen erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Dabei verlängert sich die Widerrufsfrist, entgegen der Angabe in der Widerrufsbelehrung, auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Obwohl die überwiegende Mehrheit der damit befassten Gerichte das Formular für mängelbehaftet hält oder für ungültig erklärt hat, sah die Bundesregierung bis vor kurzem noch keinen Handlungsbedarf.
Kritisiert wird insbesondere, dass die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeschriebene Textformbelehrung bei Versteigerungen über Auktionsplattformen erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Dabei verlängert sich die Widerrufsfrist, entgegen der Angabe in der Widerrufsbelehrung, auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Obwohl die überwiegende Mehrheit der damit befassten Gerichte das Formular für mängelbehaftet hält oder für ungültig erklärt hat, sah die Bundesregierung bis vor kurzem noch keinen Handlungsbedarf.
Geschrieben von Marcus Sonnenberg
in Wirtschaft & Wettbewerb
um
10:24
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
ZSR: Online-Hinterlegung von Schutzschriften
Freitag, 28. September 2007, von Marcus Sonnenberg
Anwälte, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, können es bald bei der Hinterlegung von Schutzschriften viel einfacher haben. Die „Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH“ stellte auf dem EDV-Gerichtstag 2007 letzte Woche ein zentrales Schutzschriftenregister im Internet vor. Das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSR) soll helfen, Kosten und Papier zu sparen und den Verwaltungsaufwand zu senken.
Schutzschriften dienen dazu, im Vorfeld eines im Raum stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Sie sind ein gesetzlich nicht geregeltes, jedoch allgemein anerkanntes Instrument. Wird ein Betreiber einer Internetseite abgemahnt, so besteht bei Nichtbeachtung oder Weigerung die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine solche Verfügung kann aber ausgesprochen werden, auch ohne dass der Beklagte vorher angehört werden müsste. Häufig ist das auch die Regel. An diesem Punkt setzten Schutzschriften an: Diese Verteidigungsschriften werden vorbeugend an alle in Frage kommenden Gerichte versandt. In Schutzschriften kann der eigene Rechtsstandpunkt verdeutlicht werden, und so die drohende einstweilige Verfügung verhindert. Gegenwärtig werden etwa 20.000 Schutzschriften jährlich bei Gericht eingereicht.
Schutzschriften dienen dazu, im Vorfeld eines im Raum stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Sie sind ein gesetzlich nicht geregeltes, jedoch allgemein anerkanntes Instrument. Wird ein Betreiber einer Internetseite abgemahnt, so besteht bei Nichtbeachtung oder Weigerung die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine solche Verfügung kann aber ausgesprochen werden, auch ohne dass der Beklagte vorher angehört werden müsste. Häufig ist das auch die Regel. An diesem Punkt setzten Schutzschriften an: Diese Verteidigungsschriften werden vorbeugend an alle in Frage kommenden Gerichte versandt. In Schutzschriften kann der eigene Rechtsstandpunkt verdeutlicht werden, und so die drohende einstweilige Verfügung verhindert. Gegenwärtig werden etwa 20.000 Schutzschriften jährlich bei Gericht eingereicht.
Geschrieben von Marcus Sonnenberg
in Wirtschaft & Wettbewerb
um
10:04
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
(Seite 1 von 1, insgesamt 5 Einträge)


Kommentare