Hintergründe zum Fall
Der Inhaber eines ehrenamtlich und privat betriebenen Forums, bei dem vorwiegend lokale Ereignisse diskutiert werden, hatte einen Artikel aus der Tageszeitung WAZ auf die Homepage gestellt. Der Artikel der WAZ enthielt eine unrichtige Tatsachenbehauptung über den Kläger.
Der Webseiteninhaber wurde vom Kläger aufgefordert, die falschen Behauptungen zu entfernen und eine Gegendarstellung des Klägers zu veröffentlichen. Dieser Bitte kam der Inhaber der Homepage nach und gab außerdem eine Unterlassungserklärung ab. Leider zu spät, deshalb kam es zu einer Unterlassungsklage.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Rechtsstreit wurde von den Beteiligten während des Gerichtsverfahrens als erledigt erklärt. Deshalb hatte das Gericht nur noch darüber zu entscheiden, wer gem. § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens trägt. Diese Entscheidung trifft das Gericht "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen".
Die Berliner Richter entschieden zu Gunsten des Webseitenbetreibers und erlegten die Kosten dem Kläger auf. Sie beriefen sich in ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit.
Danach obliege der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht. Beim Einzelnen könne ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab aber nicht angesetzt werden. Der Einzelne könne üblicherweise kaum überprüfen, ob eine für die Öffentlichkeit interessante Tatsache wahr ist oder nicht, wenn sie nicht seinem "persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich" entstammt. Er sei insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
Das Landgericht Berlin folgerte daraus für den vorliegenden Rechtsstreit:
„Der Antragsgegner hat die angegriffene Meldung lediglich aus einer weit verbreiteten Tageszeitung, ohne eigene Recherchen vorzunehmen, in sein Internetangebot aufgenommen. Als er abgemahnt worden ist, hat er die beanstandeten Stellen in dem Artikel geschwärzt. Der Antragsgegner hat daher nach den oben genannten Grundsätzen durch die Aufnahme des „WAZ"-Artikels in seine Internet-Seite nicht rechtswidrig gehandelt, so dass es an der Gefahr der Wiederholung einer rechtsverletzenden Handlung fehlt.“
Deshalb habe von Anfang an kein Unterlassungsanspruch des Klägers bestanden. Aus Gründen der Billigkeit muss der Kläger nun für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil im Volltext.
Der ganze Fall zum Nachlesen: Im Internetforum "Gelsenkirchener Geschichten".
Eine Privatperson darf auf die Richtigkeit unwidersprochener Presseberichte vertrauen und braucht außerhalb ihres eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereichs keine eigenen Recherchen anzustellen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1442; NJW-RR 2000, 1209).
Vgl. dazu:
http://www.telemedicus.info/article/925-LG-Frankfurt-Keine-Wahrheitskontrolle-bei-Zitaten.html
Das ist eine berechtigte Frage, die ich nicht durch eine dumme Antwort entwerten will.
;-)
Möglicherweise wird es in Zukunft auch für (vermeintlich) Private abgestufte Sorgfaltspflichten geben, ähnlich der nachfolgenden Entscheidung (für Presseorgane):
OLG Nürnberg
Urteil vom 12. Dezember 2006
Aktenzeichen: 3 U 2023/06
dpa-Meldung entbindet nicht von Recherchepflicht hinsichtlich voller Namensnennung
BGB §§ 1004, 823; ZPO §§ 253 II Nr. 2; 92 I
Die Übernahme von Meldungen der Deutschen Presseagentur (dpa) entbindet ein übernehmendes Presseorgan nur von der Recherchepflicht hinsichtlich des Inhalts.
Es besteht aber weiterhin eine Überprüfungspflicht, ob die dpa-Meldung unter voller Namensnennung erfolgen darf.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 12.12.2006, Az. 3 U 2023/06).
Hintergrund des Verfahrens war ein Artikel im Straubinger Tagblatt, in welchem über einen zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder und dessen möglicherweise bevorstehender vorzeitiger Entlassung auf Bewährung unter Nennung des Klarnamens berichtet wurde.
Dem vom Inhaftierten gestellten Antrag auf künftige Unterlassung der Berichterstattung unter vollständiger Nennung seines Namens gab das OLG statt.
Maßgeblich dafür waren die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts "Lebach I" und "Lebach II".
BVerfG
Urteil vom 050.6.1973
Az. 1 BvR 536/72
"Lebach I"
NJW 1973, 1226
BVerfG
Beschluss vom 21.11.1999
Az. 1 BvR 348/98
"Lebach II"
NJW 2000, 1859
Danach bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für einen verurteilten Mörder Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien.
Im konkreten Fall kamen die fränkischen Richter zu dem Ergebnis, dass das gleichfalls zu beachtende Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Klarnamens ausreichend hätte befriedigt werden können.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13774
@ Simon
Der Hinweis auf die Verschuldensunabhängigkeit von Unterlassungsansprüchen ist zutreffend, allerdings ist das im Presserecht alles etwas komplizierter.
Gut zusammengefasst findet man dies hier erklärt:
"Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze eines Zivilprozesses, wonach der Anspruchsteller die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vortragen muss.
Bei Auseinandersetzungen über angeblich unwahre Behauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllen, ergibt sich jedoch eine Besonderheit:
Nicht der Anspruchsteller muss die Unwahrheit beweisen, vielmehr obliegt dem Anspruchsgegner der Beweis der Wahrheit der angegriffenen Behauptung (vgl. BGH, NJW 1996, 1131 - Der Lohnkiller).
Kann weder die Wahrheit noch die Unwahrheit bewiesen werden, wird dem Unterlassungsanspruch stattgegeben.
Eine erneute Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die Medien geltend machen können, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben (vgl. BGH, NJW 1981, 2117 - Abgeordnetenprivileg).
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, NJW 1985, 1621 - Türkol)."
Quelle:
Hasselblatt/Börger/Wiggenhorn, MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 29 Rd-Nr. 62
An dieser Stelle kommt die Rechtsprechung zur "Einhaltung der pressemäßigen Sorgfalt" zum Tragen.
Im Prinzip gibt es doch drei verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten:
- quasinegatorischer Beseitigungsanspruch (gerichtet auf Widerruf / Richtigstellung)
- quasinegatorischer Unterlassungsanspruch (gerichtet auf Unterlassung für die Zukunft) und
- Gegendarstellungsanspruch (spezialgesetzlich geregelt, z.B. § 11 PresseG NRW).
Alle drei Ansprüche sind - im Unterschied zu Ansprüchen auf Schadensersatz etc. - verschuldensunabhängig. Nun frage ich mich, wieso manche Gerichte anscheinend dennoch zusätzlich einen "Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten" verlangen? Und welche der genannten Ansprüche betrifft das eigentlich?
„Für die Durchsetzung von Unterlassungs-, Berichtigungs- und Entschädigungsansprüchen ist Voraussetzung die Rechtswidrigkeit der Wort- oder Bildberichterstattung.
Dagegen kommt es im Unterschied zu allen übrigen äußerungsrechtlichen Ansprüchen bei der Durchsetzung einer Gegendarstellung nicht auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Veröffentlichung an.
Bei der Geltendmachung äußerungsrechtlicher Ansprüche durch die von der Berichterstattung Betroffenen ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt von erheblicher Bedeutung.
Nur wenn die Medien die journalistische Sorgfalt beachtet haben, können sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit eine Beweislastumkehr berufen.
Auch die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs entfällt nur, wenn der Anspruchsgegner in Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit unter Beachtung journalistischer Sorgfalt gehandelt hat.
Sind die Sorgfaltspflichten beachtet worden, ist die Behauptung im Zeitpunkt ihrer ersten Verbreitung rechtmäßig.
Ein Verbot kommt dann nur noch in Betracht, wenn die Äußerung trotz der inzwischen erwiesenen Unwahrheit aufrecht erhalten wird (vgl. BVerfG, JNW 1999, 1322, 1324 - Helnwein; BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857 - Presseerklärung Landtagsfraktion).“
Quelle:
Hasselblatt/Börger/Wiggenhorn, MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 29 Rd-Nr. 31, 63, 47
Bei der Wiederholungsgefahr leuchtet es mir auch ein: Ein korrekt arbeitender Journalist wird einen Fehler ja üblicherweise nicht zweimal machen (der einmalige Verstoß indiziert ausnahmsweise nicht die Wiederholungsgefahr).
Außerdem will ich ja nicht rummaulen, aber die von Ihnen zitierte Entscheidung hat schon relativ wenig mit meiner Frage zu tun, wer wann als "Privater" eingestuft werden kann. Die Abstufung, die das OLG macht, bezieht sich vielmehr jenseits der Frage des Wahrheitsgehalts einer Nachricht auf spezifische Persönlichkeitsrechtsverletzungsaspekte. Das ist zwar auch interessant, führt jedoch in der Frage der personellen Reichweite des Laienprivilegs nicht recht weiter.
Um aber mal halbwegs konstruktiv zu bleiben: Anhaltspunkte für Kriterien könnten sich m.E. aus den Merkmalen des "journalistisch-redaktionellen" (§ 54 II RStV) ergeben, weniger jedoch bspw. aus der Tatsache, ob eine Website kommerziell betrieben wird (siehe erster Satz des Beitrags von Anja Assion - worauf stützt der sich, btw?). Schade nur, dass dort auch das meiste noch unklar ist und das LG Berlin einfach ohne weitere Begründung von der Anwendbarkeit des Laienprivilegs ausgegangen ist. Allein fehlende Recherchemöglichkeiten, mit denen das BVerfG das Laienprivileg begründet hat, machen m. E. jedenfalls noch keinen Privaten. Das liegt zum Einen daran, dass er mittels Internetkommunikation ganz andere Möglichkeiten hat, breite Öffentlichkeiten zu erreichen, zum Anderen ist schon zweifelhaft, um wieviel geringer die Recherchemöglichkeiten des "Einzelnen" sind - ist bspw. eine Googlesuche zumutbar? Teilweise kann man diese Erwägungen natürlich auch bei der Konkretisierung der "unwidersprochenen" Medienberichte berücksichtigen.