LG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden
Donnerstag, 9. Oktober 2008, von Anja Assion
Trackbacks
Trackback für spezifische URI dieses Eintrags
Keine Trackbacks
Kommentare
Interessant. Ich hab mich schon die ganze Zeit gefragt, ob das BVerfG-Laienprivileg auch auf Blogs/User-generated content übertragen werden kann. Die Entscheidung klingt plausibel.
Wer als Privatperson aus einem unwidersprochenen Zeitungsartikel zitiert, kann sich regelmäßig darauf berufen, keinen Verstoß gegen die Nachforschungspflichten begangen zu haben vgl. (BVerfG 1992, 1439; BGH NJW-RR 2000, 1209).
Eine Privatperson darf auf die Richtigkeit unwidersprochener Presseberichte vertrauen und braucht außerhalb ihres eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereichs keine eigenen Recherchen anzustellen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1442; NJW-RR 2000, 1209).
Eine Privatperson darf auf die Richtigkeit unwidersprochener Presseberichte vertrauen und braucht außerhalb ihres eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereichs keine eigenen Recherchen anzustellen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1442; NJW-RR 2000, 1209).
@Seidlitz: Ja, so ist das. Die Frage ist aber doch, ob man, wenn man ein öffentlich zugängliches Blog betreibt, das möglicherweise auch noch auf die Herstellung von großer Öffentlichkeit zielt und dies sogar manchmal trotz Gamma-Status erreicht (ich erinnere an die Vorgänge i.S. Transparency Deutschland), in dem von Ihnen (bzw. dem BVerfG) beschriebenen Sinne noch Privatperson ist.
Eine andere Frage ist die, ob die Rechtsprechung des BVerfG auch für Unterlassungsansprüche gilt, die ja an sich verschuldensunabhängig bestehen.
Vgl. dazu:
http://www.telemedicus.info/article/925-LG-Frankfurt-Keine-Wahrheitskontrolle-bei-Zitaten.html
Vgl. dazu:
http://www.telemedicus.info/article/925-LG-Frankfurt-Keine-Wahrheitskontrolle-bei-Zitaten.html
@ElGraf
Das ist eine berechtigte Frage, die ich nicht durch eine dumme Antwort entwerten will.

Möglicherweise wird es in Zukunft auch für (vermeintlich) Private abgestufte Sorgfaltspflichten geben, ähnlich der nachfolgenden Entscheidung (für Presseorgane):
OLG Nürnberg
Urteil vom 12. Dezember 2006
Aktenzeichen: 3 U 2023/06
dpa-Meldung entbindet nicht von Recherchepflicht hinsichtlich voller Namensnennung
BGB §§ 1004, 823; ZPO §§ 253 II Nr. 2; 92 I
Die Übernahme von Meldungen der Deutschen Presseagentur (dpa) entbindet ein übernehmendes Presseorgan nur von der Recherchepflicht hinsichtlich des Inhalts.
Es besteht aber weiterhin eine Überprüfungspflicht, ob die dpa-Meldung unter voller Namensnennung erfolgen darf.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 12.12.2006, Az. 3 U 2023/06).
Hintergrund des Verfahrens war ein Artikel im Straubinger Tagblatt, in welchem über einen zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder und dessen möglicherweise bevorstehender vorzeitiger Entlassung auf Bewährung unter Nennung des Klarnamens berichtet wurde.
Dem vom Inhaftierten gestellten Antrag auf künftige Unterlassung der Berichterstattung unter vollständiger Nennung seines Namens gab das OLG statt.
Maßgeblich dafür waren die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts "Lebach I" und "Lebach II".
BVerfG
Urteil vom 050.6.1973
Az. 1 BvR 536/72
"Lebach I"
NJW 1973, 1226
BVerfG
Beschluss vom 21.11.1999
Az. 1 BvR 348/98
"Lebach II"
NJW 2000, 1859
Danach bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für einen verurteilten Mörder Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien.
Im konkreten Fall kamen die fränkischen Richter zu dem Ergebnis, dass das gleichfalls zu beachtende Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Klarnamens ausreichend hätte befriedigt werden können.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13774
@ Simon
Der Hinweis auf die Verschuldensunabhängigkeit von Unterlassungsansprüchen ist zutreffend, allerdings ist das im Presserecht alles etwas komplizierter.
Gut zusammengefasst findet man dies hier erklärt:
"Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze eines Zivilprozesses, wonach der Anspruchsteller die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vortragen muss.
Bei Auseinandersetzungen über angeblich unwahre Behauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllen, ergibt sich jedoch eine Besonderheit:
Nicht der Anspruchsteller muss die Unwahrheit beweisen, vielmehr obliegt dem Anspruchsgegner der Beweis der Wahrheit der angegriffenen Behauptung (vgl. BGH, NJW 1996, 1131 - Der Lohnkiller).
Kann weder die Wahrheit noch die Unwahrheit bewiesen werden, wird dem Unterlassungsanspruch stattgegeben.
Eine erneute Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die Medien geltend machen können, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben (vgl. BGH, NJW 1981, 2117 - Abgeordnetenprivileg).
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, NJW 1985, 1621 - Türkol)."
Quelle:
Hasselblatt/Börger/Wiggenhorn, MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 29 Rd-Nr. 62
An dieser Stelle kommt die Rechtsprechung zur "Einhaltung der pressemäßigen Sorgfalt" zum Tragen.
Das ist eine berechtigte Frage, die ich nicht durch eine dumme Antwort entwerten will.
Möglicherweise wird es in Zukunft auch für (vermeintlich) Private abgestufte Sorgfaltspflichten geben, ähnlich der nachfolgenden Entscheidung (für Presseorgane):
OLG Nürnberg
Urteil vom 12. Dezember 2006
Aktenzeichen: 3 U 2023/06
dpa-Meldung entbindet nicht von Recherchepflicht hinsichtlich voller Namensnennung
BGB §§ 1004, 823; ZPO §§ 253 II Nr. 2; 92 I
Die Übernahme von Meldungen der Deutschen Presseagentur (dpa) entbindet ein übernehmendes Presseorgan nur von der Recherchepflicht hinsichtlich des Inhalts.
Es besteht aber weiterhin eine Überprüfungspflicht, ob die dpa-Meldung unter voller Namensnennung erfolgen darf.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 12.12.2006, Az. 3 U 2023/06).
Hintergrund des Verfahrens war ein Artikel im Straubinger Tagblatt, in welchem über einen zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder und dessen möglicherweise bevorstehender vorzeitiger Entlassung auf Bewährung unter Nennung des Klarnamens berichtet wurde.
Dem vom Inhaftierten gestellten Antrag auf künftige Unterlassung der Berichterstattung unter vollständiger Nennung seines Namens gab das OLG statt.
Maßgeblich dafür waren die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts "Lebach I" und "Lebach II".
BVerfG
Urteil vom 050.6.1973
Az. 1 BvR 536/72
"Lebach I"
NJW 1973, 1226
BVerfG
Beschluss vom 21.11.1999
Az. 1 BvR 348/98
"Lebach II"
NJW 2000, 1859
Danach bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für einen verurteilten Mörder Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien.
Im konkreten Fall kamen die fränkischen Richter zu dem Ergebnis, dass das gleichfalls zu beachtende Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Klarnamens ausreichend hätte befriedigt werden können.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13774
@ Simon
Der Hinweis auf die Verschuldensunabhängigkeit von Unterlassungsansprüchen ist zutreffend, allerdings ist das im Presserecht alles etwas komplizierter.
Gut zusammengefasst findet man dies hier erklärt:
"Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze eines Zivilprozesses, wonach der Anspruchsteller die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vortragen muss.
Bei Auseinandersetzungen über angeblich unwahre Behauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllen, ergibt sich jedoch eine Besonderheit:
Nicht der Anspruchsteller muss die Unwahrheit beweisen, vielmehr obliegt dem Anspruchsgegner der Beweis der Wahrheit der angegriffenen Behauptung (vgl. BGH, NJW 1996, 1131 - Der Lohnkiller).
Kann weder die Wahrheit noch die Unwahrheit bewiesen werden, wird dem Unterlassungsanspruch stattgegeben.
Eine erneute Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die Medien geltend machen können, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben (vgl. BGH, NJW 1981, 2117 - Abgeordnetenprivileg).
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, NJW 1985, 1621 - Türkol)."
Quelle:
Hasselblatt/Börger/Wiggenhorn, MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 29 Rd-Nr. 62
An dieser Stelle kommt die Rechtsprechung zur "Einhaltung der pressemäßigen Sorgfalt" zum Tragen.
Mir fällt gerade auf, dass ich in dem Bereich noch Nachholbedarf habe.
Mir fehlt hier wohl etwas die Systematik.
Im Prinzip gibt es doch drei verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten:
- quasinegatorischer Beseitigungsanspruch (gerichtet auf Widerruf / Richtigstellung)
- quasinegatorischer Unterlassungsanspruch (gerichtet auf Unterlassung für die Zukunft) und
- Gegendarstellungsanspruch (spezialgesetzlich geregelt, z.B. § 11 PresseG NRW).
Alle drei Ansprüche sind - im Unterschied zu Ansprüchen auf Schadensersatz etc. - verschuldensunabhängig. Nun frage ich mich, wieso manche Gerichte anscheinend dennoch zusätzlich einen "Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten" verlangen? Und welche der genannten Ansprüche betrifft das eigentlich?
Im Prinzip gibt es doch drei verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten:
- quasinegatorischer Beseitigungsanspruch (gerichtet auf Widerruf / Richtigstellung)
- quasinegatorischer Unterlassungsanspruch (gerichtet auf Unterlassung für die Zukunft) und
- Gegendarstellungsanspruch (spezialgesetzlich geregelt, z.B. § 11 PresseG NRW).
Alle drei Ansprüche sind - im Unterschied zu Ansprüchen auf Schadensersatz etc. - verschuldensunabhängig. Nun frage ich mich, wieso manche Gerichte anscheinend dennoch zusätzlich einen "Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten" verlangen? Und welche der genannten Ansprüche betrifft das eigentlich?
@Simon
„Für die Durchsetzung von Unterlassungs-, Berichtigungs- und Entschädigungsansprüchen ist Voraussetzung die Rechtswidrigkeit der Wort- oder Bildberichterstattung.
Dagegen kommt es im Unterschied zu allen übrigen äußerungsrechtlichen Ansprüchen bei der Durchsetzung einer Gegendarstellung nicht auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Veröffentlichung an.
Bei der Geltendmachung äußerungsrechtlicher Ansprüche durch die von der Berichterstattung Betroffenen ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt von erheblicher Bedeutung.
Nur wenn die Medien die journalistische Sorgfalt beachtet haben, können sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit eine Beweislastumkehr berufen.
Auch die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs entfällt nur, wenn der Anspruchsgegner in Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit unter Beachtung journalistischer Sorgfalt gehandelt hat.
Sind die Sorgfaltspflichten beachtet worden, ist die Behauptung im Zeitpunkt ihrer ersten Verbreitung rechtmäßig.
Ein Verbot kommt dann nur noch in Betracht, wenn die Äußerung trotz der inzwischen erwiesenen Unwahrheit aufrecht erhalten wird (vgl. BVerfG, JNW 1999, 1322, 1324 - Helnwein; BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857 - Presseerklärung Landtagsfraktion).“
Quelle:
Hasselblatt/Börger/Wiggenhorn, MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 29 Rd-Nr. 31, 63, 47
„Für die Durchsetzung von Unterlassungs-, Berichtigungs- und Entschädigungsansprüchen ist Voraussetzung die Rechtswidrigkeit der Wort- oder Bildberichterstattung.
Dagegen kommt es im Unterschied zu allen übrigen äußerungsrechtlichen Ansprüchen bei der Durchsetzung einer Gegendarstellung nicht auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Veröffentlichung an.
Bei der Geltendmachung äußerungsrechtlicher Ansprüche durch die von der Berichterstattung Betroffenen ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt von erheblicher Bedeutung.
Nur wenn die Medien die journalistische Sorgfalt beachtet haben, können sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit eine Beweislastumkehr berufen.
Auch die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs entfällt nur, wenn der Anspruchsgegner in Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit unter Beachtung journalistischer Sorgfalt gehandelt hat.
Sind die Sorgfaltspflichten beachtet worden, ist die Behauptung im Zeitpunkt ihrer ersten Verbreitung rechtmäßig.
Ein Verbot kommt dann nur noch in Betracht, wenn die Äußerung trotz der inzwischen erwiesenen Unwahrheit aufrecht erhalten wird (vgl. BVerfG, JNW 1999, 1322, 1324 - Helnwein; BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857 - Presseerklärung Landtagsfraktion).“
Quelle:
Hasselblatt/Börger/Wiggenhorn, MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 29 Rd-Nr. 31, 63, 47
Okay, danke. Ich hatte übersehen, dass die Rechtsprechung bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bei Eingriffen in das APR der Lehre von Handlungsunrecht folgt. In der Tat wird nach diesen Grundsätzen eine sachlich falsche Berichterstattung nicht automatisch bereits rechtswidrig, es muss noch zusätzlich ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorliegen. (Den besonderen Rechtfertigungsgrund von § 193 StGB mal außer acht gelassen)
Bei der Wiederholungsgefahr leuchtet es mir auch ein: Ein korrekt arbeitender Journalist wird einen Fehler ja üblicherweise nicht zweimal machen (der einmalige Verstoß indiziert ausnahmsweise nicht die Wiederholungsgefahr).
Bei der Wiederholungsgefahr leuchtet es mir auch ein: Ein korrekt arbeitender Journalist wird einen Fehler ja üblicherweise nicht zweimal machen (der einmalige Verstoß indiziert ausnahmsweise nicht die Wiederholungsgefahr).
@Seidlitz: Jetzt interessiert mich aber doch, welche dumme Antwort die Frage entwertet hätte.
Außerdem will ich ja nicht rummaulen, aber die von Ihnen zitierte Entscheidung hat schon relativ wenig mit meiner Frage zu tun, wer wann als "Privater" eingestuft werden kann. Die Abstufung, die das OLG macht, bezieht sich vielmehr jenseits der Frage des Wahrheitsgehalts einer Nachricht auf spezifische Persönlichkeitsrechtsverletzungsaspekte. Das ist zwar auch interessant, führt jedoch in der Frage der personellen Reichweite des Laienprivilegs nicht recht weiter.
Um aber mal halbwegs konstruktiv zu bleiben: Anhaltspunkte für Kriterien könnten sich m.E. aus den Merkmalen des "journalistisch-redaktionellen" (§ 54 II RStV) ergeben, weniger jedoch bspw. aus der Tatsache, ob eine Website kommerziell betrieben wird (siehe erster Satz des Beitrags von Anja Assion - worauf stützt der sich, btw?). Schade nur, dass dort auch das meiste noch unklar ist und das LG Berlin einfach ohne weitere Begründung von der Anwendbarkeit des Laienprivilegs ausgegangen ist. Allein fehlende Recherchemöglichkeiten, mit denen das BVerfG das Laienprivileg begründet hat, machen m. E. jedenfalls noch keinen Privaten. Das liegt zum Einen daran, dass er mittels Internetkommunikation ganz andere Möglichkeiten hat, breite Öffentlichkeiten zu erreichen, zum Anderen ist schon zweifelhaft, um wieviel geringer die Recherchemöglichkeiten des "Einzelnen" sind - ist bspw. eine Googlesuche zumutbar? Teilweise kann man diese Erwägungen natürlich auch bei der Konkretisierung der "unwidersprochenen" Medienberichte berücksichtigen.
Außerdem will ich ja nicht rummaulen, aber die von Ihnen zitierte Entscheidung hat schon relativ wenig mit meiner Frage zu tun, wer wann als "Privater" eingestuft werden kann. Die Abstufung, die das OLG macht, bezieht sich vielmehr jenseits der Frage des Wahrheitsgehalts einer Nachricht auf spezifische Persönlichkeitsrechtsverletzungsaspekte. Das ist zwar auch interessant, führt jedoch in der Frage der personellen Reichweite des Laienprivilegs nicht recht weiter.
Um aber mal halbwegs konstruktiv zu bleiben: Anhaltspunkte für Kriterien könnten sich m.E. aus den Merkmalen des "journalistisch-redaktionellen" (§ 54 II RStV) ergeben, weniger jedoch bspw. aus der Tatsache, ob eine Website kommerziell betrieben wird (siehe erster Satz des Beitrags von Anja Assion - worauf stützt der sich, btw?). Schade nur, dass dort auch das meiste noch unklar ist und das LG Berlin einfach ohne weitere Begründung von der Anwendbarkeit des Laienprivilegs ausgegangen ist. Allein fehlende Recherchemöglichkeiten, mit denen das BVerfG das Laienprivileg begründet hat, machen m. E. jedenfalls noch keinen Privaten. Das liegt zum Einen daran, dass er mittels Internetkommunikation ganz andere Möglichkeiten hat, breite Öffentlichkeiten zu erreichen, zum Anderen ist schon zweifelhaft, um wieviel geringer die Recherchemöglichkeiten des "Einzelnen" sind - ist bspw. eine Googlesuche zumutbar? Teilweise kann man diese Erwägungen natürlich auch bei der Konkretisierung der "unwidersprochenen" Medienberichte berücksichtigen.
Berichtigung: In dem Artikel hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Entscheidung ist doch noch nicht rechtskräftig. Vermutlich wird der Kläger Sofortige Beschwerde einlegen. Der Artikel wird insofern korrigiert.



