LG Frankfurt: Keine Wahrheitskontrolle bei Zitaten
Montag, 4. August 2008, von Anja Assion
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Kommentare
ME ist es so, dass Tatsachenbehauptungen in Zitatform freimütig von der Presse berichtet werden dürfen, sofern sie sich ausdrücklich davon distanzieren. Dann entfällt nämlich schon die (intellektuelle) Verbreitereigenschaft. Distanziert die Presse sich allerdings nicht hinreichend, so muss sie doch nach wie vor die publizistische Sorgfalt einhalten, heißt mit einzelfallabhängigem Engagement die durch den Dritten geäußerte Tatsache auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen.
LG Frankfurt a.M., 2-03 228/08; 2-03 221/08. Ohne Gewähr.


