Die aktuelle Pressemitteilung der BLM:
Aufgrund der Berichterstattung zur Änderung der Fernsehsatzung der BLM, die künftig eine abgestufte Regulierung von lokalen/regionalen Fernsehangeboten über Internet vorsieht, sieht sich die BLM zu folgender Klarstellung veranlasst:(Hervorhebungen nicht im Original)
1. Die geänderte TV-Satzung setzt bestehendes Recht in Deutschland um. Demnach ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen mit funktechnischen Mitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, über welchen Verbreitungsweg Rundfunk übertragen wird. Es macht also keinen Unterschied, ob Rundfunk in diesem Sinne terrestrisch, über Kabel, Satellit oder Internet verbreitet wird.
2. Vor diesem Hintergrund hat auch im September 2007 der Leiter der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Staatssekretär Martin Stadelmeier, in einem Schreiben an den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der Länder die Landesmedienanstalten aufgefordert, das bestehende Rundfunkrecht im Internet anzuwenden.
3. Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets als Verbreitungsweg für Inhalteanbieter haben sich die Landesmedienanstalten bereits Mitte 2007 darauf verständigt, dass über Internet verbreitete Rundfunkangebote, die mehr als 500 potenzielle Nutzer zeitgleich erreichen, einer abgestuften Genehmigungspflicht unterliegen sollen.
4. Dass Angebote über das Internet auch Rundfunk sein können, ist keine bayerische oder deutsche Besonderheit, sondern auch im europäischen Recht mit dem Verweis in der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste auf lineare Dienste verankert.
5. Die von der BLM verabschiedete Fernseh-Satzung gibt Anbietern in Bayern für die Verbreitung von Rundfunkangeboten über Internet Planungssicherheit. Zudem werden kleinere Anbieter mit weniger als 500 in Internet erreichbaren Nutzern von der Genehmigungspflicht freigestellt. Die wesentliche Aussage der Neuregulierung ist, dass lokale bzw. regionale Internet-Fernsehangebote, auch wenn sie Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages wie auch des Grundgesetzes darstellen sollten, dann nicht des üblicherweise vorgesehenen Organisationsverfahrens bedürfen, wenn nicht mehr als 10.000 gleichzeitige Zugriffe auf diese Angebote möglich sind. Von einer Verschärfung der Regulierung durch diese Änderung der Fernsehsatzung kann daher keine Rede sein.
BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring fordert in diesem Zusammenhang nochmals die Bundesländer auf, die abgestufte Regulierung des Rundfunks im Internet mit dem Ziel der Vereinfachung weiterzuentwickeln. Andererseits zeige die Forderung der privaten Anbieter und der Verleger die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet zu begrenzen, dass auch aus deren Sicht das world wide web ganz offensichtlich kein regulierungsfreier Raum sein kann.
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste fordert übrigens kein Zulassungsverfahren für Rundfunk (Erwägungsgrund 66 der RL 2007/65/EG, Erwägungsgrund 13 RL 89/552/EWG).
Zur Pressemitteilung der BLM.
Weitere Informationen bei DWDL.
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

OK, ob das Internet ein "funktechnisches Mittel" ist, könnte man auf einer technischen Ebene auch nochmal diskutieren. Aber um die geht es hier ja nicht.
Der Bezug zur Einschränkung der ÖR im Netz ("kein regulierungsfreier Raum") ist doch kompletter Quatsch. Die Öffentlich-Rechtlichen werden betrieben, um trotz Bandbreitenknappheit ein ausgewogenes Angebot zu erhalten. Ihre Online-Aktivitäten werden doch eben mit dem Argument ausgebremst, dass im Netz eben jene Knappheit nicht mehr gegeben sei, der Einsatz der ÖR somit überflüssig. Und somit auch jegliche Lizenzierung. Aber das müssen wahrscheinlich dann irgendwann wieder die Verfassungsgerichte klären.
Hier auch noch mal der Erwägungsgrund 15 aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste:
> (15) Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten weder verpflichtet noch ermuntert, neue Lizenz- oder Genehmigungsverfahren im Bereich audiovisueller Mediendienste einzufu?hren.
Ich finde auch das Argument, hier gehe es nicht um eine stärkere, sondern eine schwächere Regulierung, verfehlt. In der Theorie mögen auch andere Gremien der Auffassung der BLM gewesen sein - in der Praxis ist dem aber niemand gefolgt (außer der KEK, die aber selbst keine Zulassungen vergibt). Vor diesem Hintergrund geht es hier durchaus um eine Verschärfung.
Die Wahrheit ist also, dass die AVMD-RL in beide Richtungen (keine Lizenzpflicht vs. Gleichbehandlung mit "traditionellem" Rundfunk) zum Argument gemacht werden kann, ohne dass ein solches im Ergebnis überzeugen wird.