BLM korrigiert
Freitag, 18. Juli 2008, von Simon Möller
Trackbacks
Trackback für spezifische URI dieses Eintrags
Keine Trackbacks
Kommentare
Zitat:
Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen mit funktechnischen Mitteln.
OK, ob das Internet ein "funktechnisches Mittel" ist, könnte man auf einer technischen Ebene auch nochmal diskutieren. Aber um die geht es hier ja nicht.
Der Bezug zur Einschränkung der ÖR im Netz ("kein regulierungsfreier Raum") ist doch kompletter Quatsch. Die Öffentlich-Rechtlichen werden betrieben, um trotz Bandbreitenknappheit ein ausgewogenes Angebot zu erhalten. Ihre Online-Aktivitäten werden doch eben mit dem Argument ausgebremst, dass im Netz eben jene Knappheit nicht mehr gegeben sei, der Einsatz der ÖR somit überflüssig. Und somit auch jegliche Lizenzierung. Aber das müssen wahrscheinlich dann irgendwann wieder die Verfassungsgerichte klären.
Völlig richtig, das Argument von Dr. Ring besagt bei genauer Betrachtung genau das Gegenteil von dem, was er eigentlich sagen wollte.
Hier auch noch mal der Erwägungsgrund 15 aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste:
Ich finde auch das Argument, hier gehe es nicht um eine stärkere, sondern eine schwächere Regulierung, verfehlt. In der Theorie mögen auch andere Gremien der Auffassung der BLM gewesen sein - in der Praxis ist dem aber niemand gefolgt (außer der KEK, die aber selbst keine Zulassungen vergibt). Vor diesem Hintergrund geht es hier durchaus um eine Verschärfung.
Hier auch noch mal der Erwägungsgrund 15 aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste:
> (15) Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten weder verpflichtet noch ermuntert, neue Lizenz- oder Genehmigungsverfahren im Bereich audiovisueller Mediendienste einzufu?hren.
Ich finde auch das Argument, hier gehe es nicht um eine stärkere, sondern eine schwächere Regulierung, verfehlt. In der Theorie mögen auch andere Gremien der Auffassung der BLM gewesen sein - in der Praxis ist dem aber niemand gefolgt (außer der KEK, die aber selbst keine Zulassungen vergibt). Vor diesem Hintergrund geht es hier durchaus um eine Verschärfung.
Das Gegenargument gegen die AVMD-RL-Erwägungen ist natürlich mindestens genauso illegitim wie das von Ring. Natürlich sagt die Richtlinie nichts darüber aus, ob Lizenzpflichten auferlegt werden müssen. Das ist als Richtlinie, die lediglich hinsichtlich ihres Ziels verbindlich ist und damit die Umsetzung weitgehend in die Hände der Mitgliedsstaaten legt, auch nicht ihre Aufgabe. Richtig ist aber dennoch, dass dort Fernsehen nicht im Hinblick auf irgendwelche Frequenzknappheiten oder das Übertragunsmedium, sondern im Hinblick auf den zeitgleichen Empfang auf der Grundlage eines Sendeplans (Art. 1 e)) definiert wird.
Die Wahrheit ist also, dass die AVMD-RL in beide Richtungen (keine Lizenzpflicht vs. Gleichbehandlung mit "traditionellem" Rundfunk) zum Argument gemacht werden kann, ohne dass ein solches im Ergebnis überzeugen wird.
Die Wahrheit ist also, dass die AVMD-RL in beide Richtungen (keine Lizenzpflicht vs. Gleichbehandlung mit "traditionellem" Rundfunk) zum Argument gemacht werden kann, ohne dass ein solches im Ergebnis überzeugen wird.
Völlig richtig, so wollte ich auch verstanden werden. Ich wollte nur darauf reagieren, dass die Pressemitteilung bei Punkt 4 andeutet (nicht: explizit sagt), die Lizenzpflicht sei europarechtlich gefordert. Das stimmt nicht, es handelt sich um einen Alleingang des deutschen Gesetzgebers.


