Eltern haften für ihre Kinder - im Internet
Donnerstag, 26. Juni 2008, von Annika Schneider
Kommentare
Höchst seltsames Urteil, finde ich. Das Gericht verkennt hier anscheinend (den Volltext kenne ich nicht) die Reichweite des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB. Wieso dürfen sechzehnjährige Kinder unbeaufsichtigt Mofa fahren, Kampfsport machen, bis um 12 in die Disko, aber nicht ins Internet?
Davon abgesehen finde ich die Ausführungen in der Pressemitteilung nicht besonders schlüssig. Der RiLG spricht hier davon, dass die Eltern eine "Belehrungspflicht" in Bezug auf Filesharing treffen würde. Bereits darüber kann man streiten - mit Sicherheit hat Filesharing aber nichts mit der Urheberrechtsproblematik um Fotos zu tun. Hier wissen im Regelfall auch Erwachsene nicht Bescheid - wie sollen sie denn auch noch ihre Kinder beaufsichtigen und instruieren?
Davon abgesehen finde ich die Ausführungen in der Pressemitteilung nicht besonders schlüssig. Der RiLG spricht hier davon, dass die Eltern eine "Belehrungspflicht" in Bezug auf Filesharing treffen würde. Bereits darüber kann man streiten - mit Sicherheit hat Filesharing aber nichts mit der Urheberrechtsproblematik um Fotos zu tun. Hier wissen im Regelfall auch Erwachsene nicht Bescheid - wie sollen sie denn auch noch ihre Kinder beaufsichtigen und instruieren?
Ich finde es fragwürdig.
Denn wie sollen die Eltern etwas kontrollieren, wovon sie selber - nach eigener Aussage - wenig Ahnung haben.
Zudem geben Sie an, daß es zu keinen Verstößen in der Vergangenheit kam. Das spricht dafür, daß die Eltern einer Aufsichtspflicht zum Thema Internet grundsätzlich wohl nachgekommen sind.
Andererseits können Sie Ihren Kindern das Internet nicht ganz verbieten, weil es klare Anforderungen der Schule dazu gibt.
Bleibt m.E. also nur die Frage "War das Fehlverhalten für eine 16-jährige einsehbar?"
Das kann aber nur die Schule bzw. der IT-Kurs zeigen.
Ist aber auch egal, denn in diesem Fall würde die Tochter selber haften, nicht aber die Eltern wegen Verletzung der Aussichtspflicht.
B-)
Denn wie sollen die Eltern etwas kontrollieren, wovon sie selber - nach eigener Aussage - wenig Ahnung haben.
Zudem geben Sie an, daß es zu keinen Verstößen in der Vergangenheit kam. Das spricht dafür, daß die Eltern einer Aufsichtspflicht zum Thema Internet grundsätzlich wohl nachgekommen sind.
Andererseits können Sie Ihren Kindern das Internet nicht ganz verbieten, weil es klare Anforderungen der Schule dazu gibt.
Bleibt m.E. also nur die Frage "War das Fehlverhalten für eine 16-jährige einsehbar?"
Das kann aber nur die Schule bzw. der IT-Kurs zeigen.
Ist aber auch egal, denn in diesem Fall würde die Tochter selber haften, nicht aber die Eltern wegen Verletzung der Aussichtspflicht.
B-)
Die Haftung der Tochter ist m.E. eher eine wackelige Geschichte: Nach § 828 Abs. 3 BGB haftet sie nur, wenn sie "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" hatte. Die generelle Schutzfähigkeit von Fotos wird nun sogar von Rechtsexperten als unbillig eingestuft, und selbst Erwachsenen - wir erinnern uns:
http://www.heise.de/ct/07/14/080/
...fehlt hier häufig die erforderliche Einsicht.
http://www.heise.de/ct/07/14/080/
...fehlt hier häufig die erforderliche Einsicht.



+++ Bundesmelderegister geplant +++ Alles ist möglich: Neue Top Level Domains +++ ZDF und "Zeit online" vereinbaren Internet-Kooperation +++ Eltern haften für ihre Kinder - im Internet +++ BGH: Heide Simonis vs. BILD +++ ELENA: Kabinett fas
Aufgenommen: 29.06.2008, 11:11h