Kreativer Umgang mit Überwachungskameras
Samstag, 21. Juni 2008, von Christiane Müller
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Kommentare
Nette Idee, aber in Deutschland unnütz - die IFG in DE regeln m.W. Ansprüche gegenüber Behörden, nicht gegenüber der Wirtschaft. Und alle anderen evt. Ansprüche, etwa im Rahmen des BDSG oder KUrhG werden sich entgegenhalten lassen müssen, dass hier eine zumindest konkludente Einwilligung vorliegt.
Super Idee, zum einen spart man sich den Kameramann und zum anderen macht es auf die Kameras aufmerksam
Also von einer konkludenten Einwilligung würde ich nicht so ohne weiteres ausgehen. Ich würde vielmehr auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 3 KUG abstellen. Im Datenschutzrecht dürfte § 6b BDSG einschlägig sein.

