LG Köln: Urheberrechte an Texturen in Second LifeMittwoch, 30. April 2008, von Hendrik WieduwiltTrackbacks
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Wenn ich das Urteil richtig verstehe, hat das Gericht nicht die Schutzfähigkeit nach den §§ 69a ff. UrhG geprüft. Wäre das eventuell ein Ansatz, oder sind "Texturen" dem Gericht zu wenig Software?
Und noch eine weitere Frage: Angenommen, man bejahte jetzt grundsätzlich die Schutzfähigkeit von solchen Texturen - müsste dann nicht eine Ausnahme gefunden werden, die sich am Grundsatz der Gemeinfreiheit orientiert? Die Schutzfrist für den "realen" Kölner Dom ist immerhin schon lange abgelaufen.
§ 69a UrhG bezieht sich nur auf Programme. Das sind Daten, die der Steuerung eines Programmablaufs dienen. Die Daten einer Textur steuern dagegen nicht den Ablauf, sie sind als reine Daten nicht schutzfähig.
M.E. besteht für die Texturen am Ehesten Schutz gem. § 72 UrhG als Lichtbild. Damit wird nicht der Kölner Dom geschützt sondern das konkret geschossene Foto eines Details. Und die Allgemeinheit hat darauf gerade keinen Anspruch. Sollte die Textur als Werk bildender Kunst geschützt sein, so müsste sie Resultat schöpferischer Tätigkeit sein - auch auf diese hat die Allgemeinheit bis zum Ablauf der Schutzfrist keine Ansprüche. Es wird deutlich: Um den Dom geht es eigentlich gar nicht.
Der Gedanke, der dahintersteht, ist folgender: Wenn der Kölner Dom noch schutzfähig wäre, dann wäre ein virtueller Nachbau (und wohl auch die einzelnen Texturen) lizenzpflichtig gewesen. Ein neues Urheberrecht wäre wohl nicht entstanden, vielmehr wäre auch die virtuelle Form des Kölner Doms als Nachbildung eines Werkes der Baukunst nach § 2 Nr. 4 UrhG dem Urheberrecht der ursprünglichen Architekten zuzurechnen gewesen.
Die Frage nach den einzelnen Texturen einmal beiseite gelassen: Ist es eigentlich möglich, Urheberrechte auf virtuelle Bauwerke zu reklamieren, deren Vorbilder in der wirklichen Welt schon gemeinfrei geworden sind?
Sofern der Dom noch geschützt wäre, könnte der Nachbau tatsächlich eine Vervielfältigung darstellen, wobei die Außenansicht, wie sie von öffentlichen Wegen aus zugänglich ist, der Panoramafreiheit unterliegt (§ 59). Bodenmosaike aus dem inneren des Doms oder ungewöhnliche Ansichten, die durch das "Fliegen" in Second Life ermöglicht werden, unterliegen dieser Freieheit wohl gerade nicht (vgl. BGH Urteil vom 5. Juni 2003, AZ: I ZR 192/00 Hundertwasser-Haus).
Doch Vorsicht: Diese Ansichten können , wie im Urteil des LG Köln angedeutet, eben Werk der SL-Engine sein und daher nicht unbedingt Werk des "Architekten". Zur zweiten Frage: Du kannst kein gemeinfreies Bauwerk 1:1 virtuell "nachbauen" und dafür Rechte reklamieren. Du kannst aber ein gemeinfreies Gebäude frei benutzen (§ 24 I UrhG) und damit (d)ein Werk erschaffen - sofern du vom Original ausreichend Abstand hältst.
Danke!
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