Geistliche zweiter Klasse
Mittwoch, 12. März 2008, von Anja Assion
Trackbacks
Trackback für spezifische URI dieses Eintrags
Keine Trackbacks
Kommentare
Da es sich beim Islam auch berechtigter Weise nicht um eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft handelt, ist die derzeitige Rechtslage auch von langfristiger herrschender Meinung.
Worauf stellen Sie ab? Meines Wissens ist der Islam auch vor deutschem Recht als Religionsgemeinschaft anerkannt, in diesem Punkt drückt sich der taz-Artikel etwas unglücklich aus.
Der Islam ist allerdings, im Unterschied zu vielen christlichen Kirchen und dem Judentum, in Deutschland nicht in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert. Das liegt m.W. aber nicht an einer mangelnden "Qualität" der Religion (ein solches Argument wäre in Bezug auf Art 3 Abs. 3 GG auch verfassungswidrig), sondern daran, dass sich innerhalb der muslimischen Gemeinde bisher keine hinreichende Organisationsstruktur herausgebildet hat.
Ich wundere mich deswegen auch über die Feststellung bei der taz. Stimmt das wirklich?
Der Islam ist allerdings, im Unterschied zu vielen christlichen Kirchen und dem Judentum, in Deutschland nicht in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert. Das liegt m.W. aber nicht an einer mangelnden "Qualität" der Religion (ein solches Argument wäre in Bezug auf Art 3 Abs. 3 GG auch verfassungswidrig), sondern daran, dass sich innerhalb der muslimischen Gemeinde bisher keine hinreichende Organisationsstruktur herausgebildet hat.
Ich wundere mich deswegen auch über die Feststellung bei der taz. Stimmt das wirklich?
"Stimmt das wirklich?" Nein, die taz meint wohl den Körperschaftsstatus, den tatsächlich keine islamische Gemeinde besitzt - und auf diesen soll es ja nach "herrschender Meinung" (Witz verkniffen) für die Stellung als "Geistlicher" iSd StPO ankommen. Als Religionsgemeinschaften gelten islamische Vereinigungen durchaus, vgl. BVerwG, 6 C 2.04 oder das Schächt-Urteil des BVerfG, 1 BvR 1783/99.
Ist die Enschränkung auf Vereinigungen mit Körperschaftsstatus verfassungsgemäß? Das BVerfG hat die Frage letztlich offengelassen, aber zugleich festgestellt, dass "der Körperschaftsstatus der Kirche eine Gewähr dafür bietet, von dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht unangemessen Gebrauch zu machen" (Abs. 12):
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html
Ist die Enschränkung auf Vereinigungen mit Körperschaftsstatus verfassungsgemäß? Das BVerfG hat die Frage letztlich offengelassen, aber zugleich festgestellt, dass "der Körperschaftsstatus der Kirche eine Gewähr dafür bietet, von dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht unangemessen Gebrauch zu machen" (Abs. 12):
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html


