Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verfassungswidrig
Dienstag, 11. März 2008, von Benjamin Küchenhoff
Kommentare
Verstehe ich das richtig: Die automatische Erfassung der Kennzeichen zwecks eines "Negativ-Abgleichs" mit der Fahndungsdatei unterfällt noch nicht dem Schutzbereich?
Genau! Kein Eingriff in den Schutzbereich bei unverzüglichem Abgleich und sofortiger Löschung (siehe bereits Leitsatz 1).
Ich stelle deswegen diese (auf den ersten Blick wohl überflüssig wirkende) Frage, weil mir die Argumentation des BVerfG nicht einleuchtet: In anderen Fällen, die diesem vergleichbar sind, hat das Gericht den Schutzbereich m.W. als durchaus eröffnet angesehen. Z.B. werden ja auch bei der Rasterfahndung zunächst im großen Maßstab Daten erhoben und dann, falls keine Übereinstimmung mit dem "Raster" auftritt, sofort wieder gelöscht.
So auch das BVerfG in der aktuellen Entscheidung:
Wenn ich das Gericht richtig verstehe, dann erklärt es seine Differenzierung im folgendes Satz:
Nun frage ich mich, ob dieses Kriterium wirklich zur Abgrenzung taugt.
- Rasterfahndung: "Verdichtetes Interesse" (+), Schutzbereich (+), aber
- Automatische Kennzeichenerfassung: "Verdichtetes Interesse" (-), Schutzbereich (-)?
Sagte das BVerfG nicht selbst "Es gibt keine harmlosen Daten"?
So auch das BVerfG in der aktuellen Entscheidung:
> "Auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der Informationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (vgl.BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 )."
Wenn ich das Gericht richtig verstehe, dann erklärt es seine Differenzierung im folgendes Satz:
> "Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist."
Nun frage ich mich, ob dieses Kriterium wirklich zur Abgrenzung taugt.
- Rasterfahndung: "Verdichtetes Interesse" (+), Schutzbereich (+), aber
- Automatische Kennzeichenerfassung: "Verdichtetes Interesse" (-), Schutzbereich (-)?
Sagte das BVerfG nicht selbst "Es gibt keine harmlosen Daten"?
Ich glaube, hier kam es vor allem auf den fehlenden "Personenbezug" an (Abs. 68). Kennzeichenerfassung -
"Sämtliche durch die Rasterfahndung betroffenen Informationen haben einen Personenbezug und erlauben durch ihre Verknüpfung mit anderen Informationen persönlichkeitsbezogene Einblicke." (Abs. 99)
> nix gefunden -> sofortige Löschung = keine Möglichkeit, Personenbezug herzustellen = kein Eingriff. Dies hat das BVerfG bei der Rasterfahndung anders beurteilt:
"Sämtliche durch die Rasterfahndung betroffenen Informationen haben einen Personenbezug und erlauben durch ihre Verknüpfung mit anderen Informationen persönlichkeitsbezogene Einblicke." (Abs. 99)
Also zumindest im einfachen Datenschutzrecht ist ein Kennzeichen schon ein Datum mit Personenbezug. Relevant ist dort lediglich die "Bestimmbarkeit" der Person.
Andererseits: Die Persönlichkeitssphäre eines KfZ-Besitzers wird noch nicht dadurch eingeschränkt, dass ein einfacher Datenabgleich vorgenommen wird. Erst, wenn die einzelnen erfassten Daten tatsächlich mit anderen zusammengeführt werden, lassen sich Bewegungsprofile etc. erstellen.
Ich habe trotzdem Bauchschmerzen mit dieser Entscheidung. Wenn ich als Bürger zukünftig unter einer dieser Mautbrücken durchfahre, werde ich mir nicht denken, "mir ist nichts vorzuwerfen, also bleibt mein Kennzeichen geheim". Ich werde statt dessen angesichts der ganzen Kameras ein beklommenes Gefühl bekommen. Woher soll ich denn wissen, auf welchen Listen ich stehe?
http://www.telemedicus.info/article/173-Eine-reine-Weste-schuetzt-vor-UEberwachung-nicht.html
Andererseits: Die Persönlichkeitssphäre eines KfZ-Besitzers wird noch nicht dadurch eingeschränkt, dass ein einfacher Datenabgleich vorgenommen wird. Erst, wenn die einzelnen erfassten Daten tatsächlich mit anderen zusammengeführt werden, lassen sich Bewegungsprofile etc. erstellen.
Ich habe trotzdem Bauchschmerzen mit dieser Entscheidung. Wenn ich als Bürger zukünftig unter einer dieser Mautbrücken durchfahre, werde ich mir nicht denken, "mir ist nichts vorzuwerfen, also bleibt mein Kennzeichen geheim". Ich werde statt dessen angesichts der ganzen Kameras ein beklommenes Gefühl bekommen. Woher soll ich denn wissen, auf welchen Listen ich stehe?
http://www.telemedicus.info/article/173-Eine-reine-Weste-schuetzt-vor-UEberwachung-nicht.html



Richter sollen nach dem Grundgesetz unabhängig sein. Die eigene Meinung eines Richters hört man deshalb selten. Der Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem ist in diesem Monat aus dem Amt ausgeschieden. Die Berliner tageszeitung und auch die Südde
Aufgenommen: 14.04.2008, 14:02h