Grundrecht auf IT-Vertraulichkeit: 29 %
Grundrecht auf Schutz des digitalen Lebensbereichs: 21 %
Grundrecht auf Digitale Privatsphäre: 15 %
IT-Grundrecht: 14 %
Grundrecht auf informationelle Integrität: 14 %
Computer-Grundrecht: 6 %
Grundrecht auf digitale Intimsphäre: 4 %
Grundrecht auf Unverletzlichkeit des IT-Systems: 3 %
Darauf, wie die „herrschende Meinung“ sich entscheiden wird, kann diese Abstimmung natürlich nur ein Hinweis sein. Eine viel größere Rolle dürfte spielen, wie sich die Autoren der Urteilsbesprechungen in den Fachzeitschriften entscheiden. Noch keine Vorentscheidung liefert Prof. Hoeren im Beck-Blog: Seine Besprechung kommt ohne Kurzbezeichnung aus.

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