Das IT-Grundrecht im Detail
Mittwoch, 27. Februar 2008, von Benjamin Küchenhoff
Kommentare
Der Beitrag betrachtet sehr ausführlich die Konsequenzen des "neuen" Grundrechtes „auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.
Leider bleibt dabei der letzte Satze des Punktes 5. der Leitsätze unberücksichtigt.
Mit der Formulierung
"Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein."
bleibt es dem Staat weiterhin überlassen, sich unbemerkt in Kommunikationswege einzuschalten und die Kommunikation im Internet zu überwachen. Grundlage dafür ist die technische Gegebenheit der Internet-Kommunikation, dass diese unverschlüsselt erfolgt und jeder Kommunikationsteilnehmer (Provider, Netzbetreiber usw.) prinzipiell mitlesen kann. Diese Informationen kann der Staat auch weiterhin unbeschränkt abgreifen und nutzen.
Leider bleibt dabei der letzte Satze des Punktes 5. der Leitsätze unberücksichtigt.
Mit der Formulierung
"Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein."
bleibt es dem Staat weiterhin überlassen, sich unbemerkt in Kommunikationswege einzuschalten und die Kommunikation im Internet zu überwachen. Grundlage dafür ist die technische Gegebenheit der Internet-Kommunikation, dass diese unverschlüsselt erfolgt und jeder Kommunikationsteilnehmer (Provider, Netzbetreiber usw.) prinzipiell mitlesen kann. Diese Informationen kann der Staat auch weiterhin unbeschränkt abgreifen und nutzen.
Zum Urteil des BVerfG gibt es in der Tat noch einiges zu sagen, aber nicht in einem einzigen Beitrag - der würde zu lang. Hier ging es deshalb zunächst nur um das neue IT-Grundrecht.
Wobei ich Ihre Auffassung jetzt gar nicht unbedingt in dem Urteil wiederfinde. Das BVerfG spricht ja explizit von "öffentlich zugänglichen" Teilen des Internet. Ich denke, es geht hier um das Auswerten von Internetseiten in Projekten wie dem "Dark Web":
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,505255,00.html
Das betrifft aber nicht die Kommunikationsvorgänge an sich - die sind und bleiben vom Fernmeldegeheimnis geschützt. Übrigens ist mir auch neu, dass "Internet-Kommunikation" unverschlüsselt erfolgt. Meines Wissens hängt das im großen Maße davon ab, welches Protokoll eingesetzt wird und an welchem Abschnitt des Kommunikationswegs angesetzt wird.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,505255,00.html
Das betrifft aber nicht die Kommunikationsvorgänge an sich - die sind und bleiben vom Fernmeldegeheimnis geschützt. Übrigens ist mir auch neu, dass "Internet-Kommunikation" unverschlüsselt erfolgt. Meines Wissens hängt das im großen Maße davon ab, welches Protokoll eingesetzt wird und an welchem Abschnitt des Kommunikationswegs angesetzt wird.
Die Kommunikation im Internet (eMail, http, ftp) erfolgt generell unverschlüsselt.
Ausnahmen bilden nur VPN (virtuelle private Netze)-Verbindungen von Unternehmen oder SSL-Verbindungen.
Einfach mal im Browser nachsehen, wann https erscheint, nur dann ist die Verbindung verschlüsselt.
Ausnahmen bilden nur VPN (virtuelle private Netze)-Verbindungen von Unternehmen oder SSL-Verbindungen.
Einfach mal im Browser nachsehen, wann https erscheint, nur dann ist die Verbindung verschlüsselt.
Ja, aber: 
1. Die Verschlüsselung hängt m.W. schon davon ab, welches Protokoll verwendet wird, bzw. an welchen Stellen des Übertragungswegs / auf welchem "Layer" die Überwachung stattfindet. Der Uplink zum Service-Provider z.B. dürfte üblicherweise schon verschlüsselt sein, oder? Genauso kann - und wird - in vielen sicherheitsrelevanten Bereichen auch jetzt schon Verschlüsselung eingesetzt, eben über die erwähnten SSL-Verbindungen.
2. Ich finde die Behauptung, die Entscheidung erlaube dem Staat nun das "Einschalten in Kommunikationswege", etwas zu undifferziert. Denn die Entscheidung trennt zwischen dem Auslesen von Inhaltsdaten - diese sind vom IT-Grundrecht geschützt - und dem Aufschalten auf bestehende Kommunikationsverbindungen, der sog. "Telekommunikationsüberwachung". Diese ist von neuen Grundrecht nicht erfasst - wohl aber vom Fernmeldegeheimnis. Das BVerfG schreibt dazu in den Absätzen 188 ff.:
Hier ist also begrifflich zu trennen zwischen dem Auswerten von Internet-Inhalten
(1.) auf dem "herkömmlichen" Weg (Ansurfen und Auswerten von Internetseiten),
(2.) auf dem Weg des "Hacking" und
(3.) auf dem Weg des "Abhörens" eines Kommunikationsvorgangs.
Punkt 1 ist m.E. überhaupt nicht vom Schutzbereich des IT-Grundrechts erfasst (str.), Punkt 2 unterfällt dem IT-Grundrecht. Punkt 3 unterfällt ausschließlich dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).
1. Die Verschlüsselung hängt m.W. schon davon ab, welches Protokoll verwendet wird, bzw. an welchen Stellen des Übertragungswegs / auf welchem "Layer" die Überwachung stattfindet. Der Uplink zum Service-Provider z.B. dürfte üblicherweise schon verschlüsselt sein, oder? Genauso kann - und wird - in vielen sicherheitsrelevanten Bereichen auch jetzt schon Verschlüsselung eingesetzt, eben über die erwähnten SSL-Verbindungen.
2. Ich finde die Behauptung, die Entscheidung erlaube dem Staat nun das "Einschalten in Kommunikationswege", etwas zu undifferziert. Denn die Entscheidung trennt zwischen dem Auslesen von Inhaltsdaten - diese sind vom IT-Grundrecht geschützt - und dem Aufschalten auf bestehende Kommunikationsverbindungen, der sog. "Telekommunikationsüberwachung". Diese ist von neuen Grundrecht nicht erfasst - wohl aber vom Fernmeldegeheimnis. Das BVerfG schreibt dazu in den Absätzen 188 ff.:
Zitat:
Wird ein komplexes informationstechnisches System zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert („Quellen-Telekommunikationsüberwachung“), so ist mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen, um das System insgesamt auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung geht weit über die hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten Daten zur Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen. Erfasst werden können beispielsweise das Verhalten bei der Bedienung eines Personalcomputers für eigene Zwecke, die Abrufhäufigkeit bestimmter Dienste, insbesondere auch der Inhalt angelegter Dateien oder - soweit das infiltrierte informationstechnische System auch Geräte im Haushalt steuert - das Verhalten in der eigenen Wohnung.
Nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann es im Übrigen dazu kommen, dass im Anschluss an die Infiltration Daten ohne Bezug zur laufenden Telekommunikation erhoben werden, auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. In der Folge besteht für den Betroffenen - anders als in der Regel bei der herkömmlichen netzbasierten Telekommunikationsüberwachung - stets das Risiko, dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den dadurch bewirkten spezifischen Gefährdungen der Persönlichkeit kann durch Art. 10 Abs. 1 GG nicht oder nicht hinreichend begegnet werden.
Art. 10 Abs. 1 GG ist hingegen der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.
Nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Auskunftspersonen kann es im Übrigen dazu kommen, dass im Anschluss an die Infiltration Daten ohne Bezug zur laufenden Telekommunikation erhoben werden, auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. In der Folge besteht für den Betroffenen - anders als in der Regel bei der herkömmlichen netzbasierten Telekommunikationsüberwachung - stets das Risiko, dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den dadurch bewirkten spezifischen Gefährdungen der Persönlichkeit kann durch Art. 10 Abs. 1 GG nicht oder nicht hinreichend begegnet werden.
Art. 10 Abs. 1 GG ist hingegen der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.
Hier ist also begrifflich zu trennen zwischen dem Auswerten von Internet-Inhalten
(1.) auf dem "herkömmlichen" Weg (Ansurfen und Auswerten von Internetseiten),
(2.) auf dem Weg des "Hacking" und
(3.) auf dem Weg des "Abhörens" eines Kommunikationsvorgangs.
Punkt 1 ist m.E. überhaupt nicht vom Schutzbereich des IT-Grundrechts erfasst (str.), Punkt 2 unterfällt dem IT-Grundrecht. Punkt 3 unterfällt ausschließlich dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).



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