Copyright 2008 BVerfG
Dienstag, 12. Februar 2008, von Adrian Schneider
Kommentare
Zum einen bin ich mir nicht so sicher, ob § 5 I UrhG auch für Leitsätze gilt, ich habe da was anderes im Kopf.
Zum zweiten ist das BVerfG kein oberstes Bundesgericht.
Zum dritten ist es aber natürlich absolut richtig, dass der Copyright-Hinweis Unfug ist.
Zum zweiten ist das BVerfG kein oberstes Bundesgericht.
Zum dritten ist es aber natürlich absolut richtig, dass der Copyright-Hinweis Unfug ist.
Tatsächlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Oberstes_Bundesgericht
Zu den Leitsätzen vgl. allerdings den Wortlaut des § 5 Abs. 1 UrhG.
http://de.wikipedia.org/wiki/Oberstes_Bundesgericht
Zu den Leitsätzen vgl. allerdings den Wortlaut des § 5 Abs. 1 UrhG.
> Zum einen bin ich mir nicht so sicher, ob § 5 I UrhGFür Leitsätze gilt das natürlich nur, sofern es sich um amtliche Leitsätze handelt. In diesem Fall ist es aber wohl recht eindeutig. Steht jedenfalls ausdrücklich so in § 5 I. Ansonsten dazu Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, Rn. 14 ff.
> auch für Leitsätze gilt, ich habe da was anderes im Kopf.
> Zum zweiten ist das BVerfG kein oberstes Bundesgericht.Ich sehe ein, dass das zumindest nur halb richtig ist.
Heute, am 12.2., steht da "Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch" statt "Frei für den privaten Gebrauch". Man scheint dran zu arbeiten. An der Sache ändert das nichts.
Unter dem von mir verlinkten Urteil ("schreibt") steht es noch genau so wie auf dem Screenshot.
Ich hatte bei der neuesten Entscheidung geguckt. Eventuell lernt man dort.
Manueller Trackback:
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/kein-urheberrecht-an-amtlichen-werken/
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/kein-urheberrecht-an-amtlichen-werken/
Das Urteil ist vielleicht gemeinfrei, aber nicht die aufwendige HTML-Bearbeitung, die auf der Webseite veröffentlicht wird
Ich befürchte, die juristische Betrachtung ist nicht ganz vollständig.
Sicherlich greift hier § 5 UrhG.
ABER: Was ist mit dem Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG? Ist denn so klar, dass § 5 UrhG auch für diese Normen gilt, hm?
Sicherlich greift hier § 5 UrhG.
ABER: Was ist mit dem Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG? Ist denn so klar, dass § 5 UrhG auch für diese Normen gilt, hm?
Sie ist vollständig. Wie sollen der Übernahme des Textes einer Entscheidung die 87a ff. entgegenstehen? Der Hinweis steht vor jeder einzelnen Entscheidung und niemand sprach davon, wesentliche Teile der Urteilsdatenbank abzusaugen. Und was HTML-Code angeht, ist die Sache ja ebenfalls entschieden.
Ich meine, dass der Datenbankschutz aus den §§ 87a ff. allein schon den § 5 UrhG nicht unterlaufen darf. Die Verwendung eines an sich gemeinfreien Urteils darf nicht dadurch unzulässig werden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Urteile in Form einer Datenbank veröffentlicht.
Deshalb auch der Hinweis auf den Zweck der Vorschrift (der soweit ich das überblicken kann unstreitig ist): Verwertungsrechte an Gerichtsurteilen würden ein Wissensmonopol schaffen auf einem Gebiet, wo es im Sinne des Rechtsstaates darauf ankommt, dass das Wissen möglichst breit gestreut wird. Und das auch völlig ohne Not: Denn hier geht es nicht um entgegenstehende Persönlichkeitsrechte oder einen großen kommerziellen Wert. Es geht um das Bundesverfassungsgericht!
Ich gebe zu, dass der Artikel auch eher als Randnotiz gedacht war. Es sollte kein technisches Gutachten über die Zulässigkeit sein, sondern vielmehr Ausdruck meiner Verwunderung, dass das BVerfG hier offenbar etwas anderes meint, als es schreibt. Wie ich bereits geschrieben habe: So streng ist das nicht gemeint. Die Pressestelle sagte mir, man bitte lediglich um eine "kleine Spende". Warum man dann gleich mit dem Hammer des "Copyrights" kommen muss, konnte man mir nicht sagen.
Und bei dem Begriff "Copyright" schüttelt es mich sowieso - vor allem wenn es vom BVerfG kommt
Deshalb auch der Hinweis auf den Zweck der Vorschrift (der soweit ich das überblicken kann unstreitig ist): Verwertungsrechte an Gerichtsurteilen würden ein Wissensmonopol schaffen auf einem Gebiet, wo es im Sinne des Rechtsstaates darauf ankommt, dass das Wissen möglichst breit gestreut wird. Und das auch völlig ohne Not: Denn hier geht es nicht um entgegenstehende Persönlichkeitsrechte oder einen großen kommerziellen Wert. Es geht um das Bundesverfassungsgericht!
Ich gebe zu, dass der Artikel auch eher als Randnotiz gedacht war. Es sollte kein technisches Gutachten über die Zulässigkeit sein, sondern vielmehr Ausdruck meiner Verwunderung, dass das BVerfG hier offenbar etwas anderes meint, als es schreibt. Wie ich bereits geschrieben habe: So streng ist das nicht gemeint. Die Pressestelle sagte mir, man bitte lediglich um eine "kleine Spende". Warum man dann gleich mit dem Hammer des "Copyrights" kommen muss, konnte man mir nicht sagen.
Und bei dem Begriff "Copyright" schüttelt es mich sowieso - vor allem wenn es vom BVerfG kommt
Dazu einfach die Trackbacks mal lesen, dort wird das Thema angeschnitten. Es bleibt die Frage nach einem Konkurrenzverhältnis, wobei ich persönlich ebenfalls denke, dass der §5 nicht durch z.B. den §87b unterlaufen werden darf. Wir werden es ja glücklicherweise bald wissen
Wieso bleibt die Frage? § 87b ist nicht einschlägig, da es nicht um wesentliche Bestandteile von Datenbanken geht.
Blawgs sind juristische Weblogs. Landplagen sind auch bekannt. Das Wortspiel ist alles andere als neu, wird aber wohl nur von mir verwendet:
http://www.google.de/search?hl=de&q=landblawgenden&btnG=Google-Suche&meta=
http://www.google.de/search?hl=de&q=landblawgenden&btnG=Google-Suche&meta=
Verstehe ich Sie richtig - Sie meinen, Telemedicus ist eine Landplage?
Verstehe ich Sie richtig, dass Ihnen jegliches Gespür für Scherze abgeht? Ich habe als Nicht-Jurist generell ein Problem mit Blawgs, zumal diese nicht selten vorgeben, die Weisheit mit dem Löffel gefressen zu haben.
Aber da Sie ja offensichtlich etwas begriffsstutzig sind: Landblawgende ist ein scherzhaftes Wortspiel, keine Schmähkritik.
Von einer Anzeige wegen Beleidigung bei der Staatsanwaltschaft bitte ich daher abzusehen.
Aber da Sie ja offensichtlich etwas begriffsstutzig sind: Landblawgende ist ein scherzhaftes Wortspiel, keine Schmähkritik.
Von einer Anzeige wegen Beleidigung bei der Staatsanwaltschaft bitte ich daher abzusehen.
> "Verstehe ich Sie richtig, dass Ihnen jegliches Gespür für Scherze abgeht?"
Nein, da haben Sie mich falsch verstanden.
Wir haben aber offenbar nicht das gleiche Verständnis des Begriffs "Scherz". Von weiteren "scherzhaften Wortspielen" dieser Art bitte ich, auch wenn natürlich niemand die StA bemühen wird, abzusehen.
Was ich auf Archivalia oder anderswo veröffentliche, entscheide ich immer noch selbst. Der Rechtsweg steht Ihnen offen. EOD.
Das Verhältnis zwischen den Sonderregelungen zu amtlichen Werken und dem sui-generis Schutz für Datenbanken beschäftigt im Übrigen längst die Gerichte. Der BGH hat die Frage bereits 2006 dem EuGH vorgelegt.
Siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=39461
Abgesehen von der Antwort auf die Rechtsfrage: Ist es opportun, dass gerade das BVerfG versucht, seine Entscheidungen zu proprietarisieren?
Grüße
T. Kreutzer
Siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=39461
Abgesehen von der Antwort auf die Rechtsfrage: Ist es opportun, dass gerade das BVerfG versucht, seine Entscheidungen zu proprietarisieren?
Grüße
T. Kreutzer
Ich habe mir mal erlaubt, den Link zu kürzen. Offenbar hat er ein bisschen unser Design gesprengt. Er funktioniert selbstverständlich nach wie vor.



Das Müsteraner Medienrechtsblog Telemedicus schreibt in einem aktuellen Beitrag:Das Gericht suggeriert, die Urheber- und Verwertungsrechte an den Urteilen zu besitzen und eine kommerzielle Nutzung ausschließen zu können. Das ist jedoch nicht der Fa
Aufgenommen: 12.02.2008, 19:07h