Erste Auswirkungen der VorratsdatenspeicherungDienstag, 5. Februar 2008, von Christiane MüllerTrackbacks
Trackback für spezifische URI dieses Eintrags
Keine Trackbacks
Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
Ein schickes Dokument zum Thema Chilling Effects. Allerdings auch ein schönes Beispiel dafür, wie Seitens der Anti-VDS-Kampagnen bei Personen Paranoia geschürt wird, die nun weiß Gott unbegründet ist (man lese sich mal die Kommentare durch - da weiß man zum Teil nicht mehr, ob man lachen oder weinen soll).
"Chilling Effects" im Datenschutzrecht, das wäre überhaupt mal ein Thema.
Ist es im Grunde ja schon lange: Gewährleistung informationeller Selbstbestimmung ist Grundvoraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte.
BVerfGE 65, 1 (43): Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.
Die Stelle ist ja bekannt - eher neu ist die Verwendung des Begriffs "Chilling Effects" in diesem Zusammenhang. Die klassische Chiling-Effects-Doktrin aus der US-Rechtswissenschaft besagt ja, dass alle staatlichen Handlungen, die zur Abkühlung der _Meinungs_freiheit führen könnten, grundrechtswidrig sind. Hier wendet das BVerfG den selben Gedanken auf die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit an. Theoretisch funktioniert der Gedanke bei allen Freiheitsgrundrechten.
"Chilling Effects" bedeutet, konsequent weitergedacht, den völligen Verzicht auf das Merkmal des (Grundrechts-) Eingriffs. Ob das angemessen ist?
Der Sache nach ist doch beides das Gleiche: Durch bestimmte rechtliche Regelungen werden Bürger davon abgehalten, von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch zu machen. Insofern hatte ich die den Begriff der "Chilling Effects" auch eher als Phänomenbeschreibung und weniger in Bezugnahme auf die amerikanische Dogmatik verwendet.
Im deutschen Kontext würde ich also auch nicht auf das Merkmal des Eingriffs verzichten wollen, sondern schlicht und einfach in den Chilling Effects einen (erheblichen) Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit sehen. Das BVerfG spricht insofern von "einschüchternder Wirkung“ und berücksichtigt die dann v.a. auf Rechtfertigungsebene. Im Volkszählungsurteil hat das BVerfG m.E. die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auch nur exemplarisch herangezogen. Natürlich kann und sollte man sich in die Aufzählung die Meinungsfreiheit mit hineindenken.
> "Der Sache nach ist doch beides das Gleiche: Durch bestimmte rechtliche Regelungen werden Bürger davon abgehalten, von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch zu machen."
Das ist doch genau der Punkt: Der Staat nimmt ja keinen Eingriff in dem Sinn vor, als dass er den Bürgern den rechtmäßigen Gebrauch ihrer Grundrechte tatsächlich verbietet oder unmöglich macht. Er macht das rechtmäßige Verhalten lediglich so unangenehm für die Bürger, dass sie dennoch davor zurückschrecken. Der Grundgedanke der Chilling-Effects-Doktrin ist, wenn ich das richtig verstehe, dass es neben dem Kernbereich und dem Schutzbereich eines Grundrechts noch einen dritten, noch weiteren schützenswerten Bereich gibt. Dieser Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat, wenn er hier tätig wird, zwar nicht den eigentlichen Schutzbereich beeinträchtigt, aber eben abkühlend ("chilling") in diesen hineinwirkt. Diesen dritten Bereich sieht die deutsche Rechtswissenschaft, im Unterschied zu den USA, im Allgemeinen als nicht schutzwürdig an. Das BVerfG hat im Volkszählungsurteil aber eine Ausnahme gemacht. Ob dieses Beispiel Schule machen kann, das war meine ursprüngliche Frage.
Ok. Das ist jetzt wirklich interessant:
Hast Du Beispiele dafür, dass die deutsche Rechtswissenschaft die Meinungsfreiheit insoweit als nicht schützenswert ansieht, als der Staat "nur" "abkühlende" Regeln schafft? Das Gegenteil scheint mir nämlich der Fall zu sein (siehe etwa schon BVerfGE 43, 130 [136]). M.E. ist es auch keine Frage eines "dritten" Schutzbereiches, sondern schlicht und einfach des Eingriffs in den Schutzbereich der freien Meinungsäußerung, und da haben wir doch mit dem modernen Eingriffsbegriff überhaupt keine Probleme, solche Konstellationen zu erfassen.
Eigentlich nicht. Ich war einfach davon ausgegangen, nachdem ich noch nie von anderem gehört hatte.
Schlink/Pieroth schreiben dazu folgendes: Rn. 240: "Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Schutzrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht , ..." Rn. 245 ff.: "Die Folgeproblematik der Erweiterung des [modernen] Eingriffsbegriffs ist nicht mit einer schneidigen Formel zu lösen. Sowohl bei der Unterscheidung zwischen Unmöglichmachen und bloßem Erschweren des Grundrechtsgebrauchs als auch bei der zwischen relevantem und irrelevantem Betroffensein von Dritten geht es im die Grenze zwischen Beeinträchtigung und Belästigung. Aber diese Grenze ist schwierig zu ziehen. Gewiß ist, dass ein Eingriff stets dann vorliegt, wenn dem einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten vom Staat verboten oder zum Anknüpfungspunkt für eine staatliche Sanktion genommen wird. ... Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei bloßen Bagatellen, alltäglichen Lästigkeiten, subjektiven Empfindlichkeiten noch nicht von einer Beeinträchtigung bzw. einem Eingriff zu reden ist (a.A. Stern, StR III/2, S. 204 ff)."
Allerdings meint zum Beispiel Grimm, NJW 95, S. 1697 (1703) die "Chilling Effects"-Doktrin auch in der Rechtsprechung des BVerfG wiederzuerkennen.
Die Literatur verwendet anscheinend relativ synonym auch die Begriffe "einschüchternde Wirkung" oder "abschreckender Effekt". Ausführliche Zusammenfassung auch bei Schmidt Glaeser, NJW 96, Fn. 37. Ich habe allerdings bisher keine Meinung gefunden, die einen "Chilling Effect" allein ausreichen lassen würde, um das Merkmal des Eingriffs auszufüllen. Vielmehr werden die "abschreckenden Effekte" im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Ok, dann nehme ich es halt so hin, dass ich derjenige bin, der diese bahnbrechende Erkenntnis in die deutsche Rechtswissenschaft eingeführt hat.
Übrigens: Wenn Grimm "meint, die "Chilling Effects"-Doktrin auch in der Rechtsprechung des BVerfG wiederzuerkennen", dann ist dies ein relativ starkes Indiz dafür, dass sie dort auch zu finden ist bzw. "das BVerfG" auch genau darauf Bezug nehmen wollte.
Wie gesagt, ich denke das sind schon zwei paar Schuhe: Zum einen die Argumentation mit den "abschreckenden Effekten", zum anderen die echte US-Chilling-Effects-Doktrin mit ihrem unscharfen Eingriffsbegriff. Ersteres ist schon länger ständige Rechtsprechung, da hast du Recht - letzteres wäre m.W. neu im deutschen Verfassungsrecht. Herzlichen Glückwunsch.
Auf jeden Fall ein Gedanke, den man noch weiterspinnen könnte.
Nachtrag zu den Chilling Effects:
BVerfG NJW 2005, S. 1917 (1918): "Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419)." Das BVerfG verweist in seinem aktuellen Beschluss zur Vorratsdatespeicherung auf diese Fundstelle. Es sieht also so aus, als ob wir hier tatsächlich auf eine Rechtsprechungsänderung gestoßen sind, die gerade erst vorgenommen wird. |
SucheDie RedaktionTelemedicusAktuelle Links
KategorienQuellen
|
Software von Serendipity, Bildquelle idR Pixelquelle.de, weitere Angaben im Impressum.