Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg ist unter anderem Vorsitzender am Staatsschutzssenat des OLG München. In einem Eintrag im neuen Beck-Blog äußert er sich zu Online-Durchsuchung und Terrorgefahr:
Angesichts der Bedeutung des Internets für den Terrorismus und konspirativ agierender Terrorverdächtiger sollte der Gesetzgeber alsbald eine gesetzliche Regelung der verdeckten Online-Durchsuchung finden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (Ministervorbehalt; Zustimmung der G-10-Kommission des Landtags etc). Nach der Entscheidung des BVerfG müsste dies ohne weiteres möglich sein.
Gesetzliche Grundlage? Haben wir schon: ist verboten.
Die Online-Durchsuchung setzt -- wie die Hausdurchsuchung -- die Privatsphäre außer Kraft.
Im Unterschied zu jener erfolgt sie aber ohne Öffentlichkeit. Nach einer -- unbezeugten -- Onlinedurchsuchung ist nicht sichergestellt, dass bei der Durchsuchung keine Daten sachwidrig geändert worden snd. Reicht das?
Ich finde den Verweis von Heintschel-Heinegg auf das G-10-Gesetz sehr passend. Die Intensität des Eingriffs dürfte nach diesem Gesetz ähnlich intensiv sein - und hier das das BVerfG die Überwachung zugelassen. Unter sehr engen Voraussetzungen, aber dennoch.
Die Online-Durchsuchung setzt -- wie die Hausdurchsuchung -- die Privatsphäre außer Kraft.
Im Unterschied zu jener erfolgt sie aber ohne Öffentlichkeit. Nach einer -- unbezeugten -- Onlinedurchsuchung ist nicht sichergestellt, dass bei der Durchsuchung keine Daten sachwidrig geändert worden snd. Reicht das?