Rechtliche Risiken beim Tausch von Prepaid-Handykarten
Donnerstag, 17. Januar 2008, von Adrian Schneider
Kommentare
"„Störer“ ist jeder, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - adäquat-kausal an einer Rechtsverletzung mitgewirkt hat."
Das ist der weite Störerbegriff aus BGH - Meißner Dekor I - und damit ganz wesentlich verkürzt, denn das wurde zwischenzeitlich aufgegeben: Zitat aus BGH I ZR 124/03 - Rechtsanwalts-Ranglisten:
"Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus."
oder auch I ZR 251/99 - ambiente.de:
"Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus."
Zugegeben: der Prüfungspunkt mit der Verletzung der Prüfungspflichten wird mitunter auch von Gerichten nicht sauber durchgeprüft, aber das kann IMHO kein Argument für die verkürzte Darstellung sein.
MfkG
Das ist der weite Störerbegriff aus BGH - Meißner Dekor I - und damit ganz wesentlich verkürzt, denn das wurde zwischenzeitlich aufgegeben: Zitat aus BGH I ZR 124/03 - Rechtsanwalts-Ranglisten:
"Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus."
oder auch I ZR 251/99 - ambiente.de:
"Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus."
Zugegeben: der Prüfungspunkt mit der Verletzung der Prüfungspflichten wird mitunter auch von Gerichten nicht sauber durchgeprüft, aber das kann IMHO kein Argument für die verkürzte Darstellung sein.
MfkG
Hallo Herr Boecker,
danke für die Ergänzung. In der Tat ist u.a. die Darstellung der Störerhaftung verkürzt.
Eine Verletzung der Prüfungspflichten sehe ich hier aber ganz offensichtlich als gegeben an. Zumindest wenn man sich vor Augen hält, dass etwa schon der Betreiber eines offen WLAN nach Ansicht der wohl überwiegenden Rechtsprechung für Rechtsverletzungen Dritter haften soll. Das muss dann natürlich erst recht für denjenigen gelten, der ganz bewusst die Kommunikation über seine Infrastruktur (hier: über die SIM-Karte) zulässt.
Außerdem haben wir bei Telemedicus die Störerhaftung so oft behandelt, dass ich es für vertretbar hielt, diesen Aspekt im letztlich veröffentlichten Text abzukürzen, um den Artikel kompakt und verständlich zu halten. In der Vorbereitung habe ich auch andere Stellen deutlich ausführlicher geprüft. Für den Artikel kam es mir dann jedoch mehr auf eine praxistaugliche Darstellung des Ergebnisses, als auf eine vollständige Herleitung an. Der Text soll schließlich auch für juristische Laien einigermaßen verständlich sein.
Aber Sie haben natürlich recht: in der juristischen Prüfung darf der Punkt nicht fehlen.
danke für die Ergänzung. In der Tat ist u.a. die Darstellung der Störerhaftung verkürzt.
Eine Verletzung der Prüfungspflichten sehe ich hier aber ganz offensichtlich als gegeben an. Zumindest wenn man sich vor Augen hält, dass etwa schon der Betreiber eines offen WLAN nach Ansicht der wohl überwiegenden Rechtsprechung für Rechtsverletzungen Dritter haften soll. Das muss dann natürlich erst recht für denjenigen gelten, der ganz bewusst die Kommunikation über seine Infrastruktur (hier: über die SIM-Karte) zulässt.
Außerdem haben wir bei Telemedicus die Störerhaftung so oft behandelt, dass ich es für vertretbar hielt, diesen Aspekt im letztlich veröffentlichten Text abzukürzen, um den Artikel kompakt und verständlich zu halten. In der Vorbereitung habe ich auch andere Stellen deutlich ausführlicher geprüft. Für den Artikel kam es mir dann jedoch mehr auf eine praxistaugliche Darstellung des Ergebnisses, als auf eine vollständige Herleitung an. Der Text soll schließlich auch für juristische Laien einigermaßen verständlich sein.
Aber Sie haben natürlich recht: in der juristischen Prüfung darf der Punkt nicht fehlen.
Dafür bin ich Ihrer Meinung, Herr Boecker: Ich sehe für den Fall eines anonymen SIM-Karten-Tauschs, der keinen verbrecherischen Absichten folgt, keine Störerhaftung gegeben. M.E. fehlt schon die adäquate Kausalität; unter den aktuellen Umständen ist nicht zu erwarten, dass der Empfänger der SIM-Karte diese zu kriminellen Zwecken einsetzt. Gar nicht zu reden von solch "atypischen" Vorgehensweisen wie die Zündung von Bomben oder Filesharing per UMTS.
Nichtsdestotrotz meine ich, liegt eine unsichere Rechtslage vor. Und das wiederum bedeutet, dass jeder, der auf Nummer Sicher gehen will, besser nicht an der Tauschbörse teilnimmt.
Nichtsdestotrotz meine ich, liegt eine unsichere Rechtslage vor. Und das wiederum bedeutet, dass jeder, der auf Nummer Sicher gehen will, besser nicht an der Tauschbörse teilnimmt.
Wenn man die eigene Karte aber verbummelt, und anderweitig eine andere findet, ist man fein raus - abgesehen von der Fundunterschlagung - oder?
Ich gehe davon aus, dass zumindest aus strafrechtlicher Sicht bei der Gehilfenschaft ein Nachweis von Vorsatz schwer sein dürfte. M.E. wird es zwar zu versuchten Schauprozessen kommen, aber wie bereits im Eintrag ausgeführt wurde, dürfte die begangene Straftat nicht gewollt und auch nicht absehbar gewesen sein.
Wie verhält es sich sonst bei Mobilfunkprovidern, die SIM-Karten normal ausgeben? Wenn die SIM-Karte für Straftaten o.ä. maßgeblich genutzt wird, so haben sich diese doch auch nicht strafbar gemacht, obwohl auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit die Provider auf jeden Fall davon ausgehen mussten, dass mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit die von Ihnen ausgegebenen SIM-Karte für Straftaten genutzt werden. Dass es nicht zu einer Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft kommt, liegt nicht daran, dass die Provider die Personalien der Person kennen, an die sie die SIM-Karte herausgegeben haben.
Somit dürfte die Strafbarkeitsproblematik ausbleiben. Dennoch sind v.a. die zivilrechtlichen Belange nicht von der Hand zu weisen und ein Problem bei dieser Aktion.
Wie verhält es sich sonst bei Mobilfunkprovidern, die SIM-Karten normal ausgeben? Wenn die SIM-Karte für Straftaten o.ä. maßgeblich genutzt wird, so haben sich diese doch auch nicht strafbar gemacht, obwohl auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit die Provider auf jeden Fall davon ausgehen mussten, dass mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit die von Ihnen ausgegebenen SIM-Karte für Straftaten genutzt werden. Dass es nicht zu einer Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft kommt, liegt nicht daran, dass die Provider die Personalien der Person kennen, an die sie die SIM-Karte herausgegeben haben.
Somit dürfte die Strafbarkeitsproblematik ausbleiben. Dennoch sind v.a. die zivilrechtlichen Belange nicht von der Hand zu weisen und ein Problem bei dieser Aktion.




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Aufgenommen: 21.01.2008, 11:11h