Kurz korrigiert: Rechtswirkung von Email-Disclaimern
Mittwoch, 21. Februar 2007, von Simon Möller
Kommentare
HHK,
abgesehen davon, dass die 10, 15 Minuten Interview in einen Satz gegossen wurden (und Du verkürzende Statements nach einem Interview sicherlich auch einmal erleben wirst), hier der im Lawblog versprochene Nachtrag zum 17 UWG:
Nehmen wir mal die beim Kollegen Vetter beschriebene Konstellation (davon abgesehen, dass nur nicht über den "personal stuff in this mail" gebloggt werden sollte; also der "non-personal stuff" schon nicht erfasst sein dürfte), dass ein Journalist eine Mail mit vertraulichem Inhalt schickt, der ein fremdes Betriebsgeheimnis (also kein Geheimnis aus dem Betrieb des Journalisten/Redaktion, etc) darstellt:
Täter des 17 I UWG kann nur eine bei dem Unternehmen beschäftigte Person sein, alle anderen können maximal Teilnehmer sein. Wenn der Geheimnisverrat abgeschlossen ist stellt sich das Problem der sukzessiven Teilnahme. Koll Vetter ist kein Angestellter eines Unternehmens und - unterstellt - der Journalist auch nicht, 17 I UWG scheidet also von vorneherein aus.
Bei 17 II Nr. 1 UWG scheidet mE ohne größere Überlegung aus. Dass Lit a-c einschlägig sein könnten, sehe ich nicht.
Bei 17 II Nr. 2 muß das Geheimnis auf bestimmte Art und Weise erlangt worden sein: nämlich durch eine Mitteilung nach Abs. 1 erlangt (oTB und sTB vollständig erfüllt einschliesslich der notwendigen Absicht), durch Handlung nach Abs. 2 Nr. 1 erlangt (dito) oder "sonst sich unbefugt verschafft oder gesichert hat". Köhler zweifelt (mE zu Recht) ein wenig an der für eine Strafbarkeit notwendigen Bestimmheit dieser letzten Variante.
Das "Erlangen" setzt ein eigenes Tätigwerden voraus, das beim bloßen Empfang einer E-Mail mE nicht so einfach bejaht werden kann. Aber selbst wenn man es bejaht, reicht das Erlangen alleine noch nicht aus, denn es muss ja auch noch die Verwertung hinzukommen.
Bei 17 II Nr. 2 muß sich der Vorsatz nicht nur auf die Merkmale de oTB beziehen, sondern auch noch auf das Absichtserfordernis.
Der Teilnehmer muß auch noch Kenntnis von der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Vortäter haben. Das ist in der Praxis ein riesiges Nachweisproblem.
Nur weil es eine Norm gibt, die mit "Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen" überschrieben ist, bedeutet das nicht, dass alles, was mit dem Genannten zu tun hat und sich in diesem Dunstkreis abspielt, automatisch Strafbar ist oder zivilrechtlich Unterlassung verlangt werden könnte. Da sind viele viele weitere Merkmale, die hinzu kommen müssen, um zu einer Strafbarkeit zu kommen (entsprechend dünn sind Entscheidungen zu dem Themenkomplex gesät).
Der Punkt mit der Abschreckungswirkung ist zwar richtig, aber kein juristisches Argument.
MfkG
abgesehen davon, dass die 10, 15 Minuten Interview in einen Satz gegossen wurden (und Du verkürzende Statements nach einem Interview sicherlich auch einmal erleben wirst), hier der im Lawblog versprochene Nachtrag zum 17 UWG:
Nehmen wir mal die beim Kollegen Vetter beschriebene Konstellation (davon abgesehen, dass nur nicht über den "personal stuff in this mail" gebloggt werden sollte; also der "non-personal stuff" schon nicht erfasst sein dürfte), dass ein Journalist eine Mail mit vertraulichem Inhalt schickt, der ein fremdes Betriebsgeheimnis (also kein Geheimnis aus dem Betrieb des Journalisten/Redaktion, etc) darstellt:
Täter des 17 I UWG kann nur eine bei dem Unternehmen beschäftigte Person sein, alle anderen können maximal Teilnehmer sein. Wenn der Geheimnisverrat abgeschlossen ist stellt sich das Problem der sukzessiven Teilnahme. Koll Vetter ist kein Angestellter eines Unternehmens und - unterstellt - der Journalist auch nicht, 17 I UWG scheidet also von vorneherein aus.
Bei 17 II Nr. 1 UWG scheidet mE ohne größere Überlegung aus. Dass Lit a-c einschlägig sein könnten, sehe ich nicht.
Bei 17 II Nr. 2 muß das Geheimnis auf bestimmte Art und Weise erlangt worden sein: nämlich durch eine Mitteilung nach Abs. 1 erlangt (oTB und sTB vollständig erfüllt einschliesslich der notwendigen Absicht), durch Handlung nach Abs. 2 Nr. 1 erlangt (dito) oder "sonst sich unbefugt verschafft oder gesichert hat". Köhler zweifelt (mE zu Recht) ein wenig an der für eine Strafbarkeit notwendigen Bestimmheit dieser letzten Variante.
Das "Erlangen" setzt ein eigenes Tätigwerden voraus, das beim bloßen Empfang einer E-Mail mE nicht so einfach bejaht werden kann. Aber selbst wenn man es bejaht, reicht das Erlangen alleine noch nicht aus, denn es muss ja auch noch die Verwertung hinzukommen.
Bei 17 II Nr. 2 muß sich der Vorsatz nicht nur auf die Merkmale de oTB beziehen, sondern auch noch auf das Absichtserfordernis.
Der Teilnehmer muß auch noch Kenntnis von der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Vortäter haben. Das ist in der Praxis ein riesiges Nachweisproblem.
Nur weil es eine Norm gibt, die mit "Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen" überschrieben ist, bedeutet das nicht, dass alles, was mit dem Genannten zu tun hat und sich in diesem Dunstkreis abspielt, automatisch Strafbar ist oder zivilrechtlich Unterlassung verlangt werden könnte. Da sind viele viele weitere Merkmale, die hinzu kommen müssen, um zu einer Strafbarkeit zu kommen (entsprechend dünn sind Entscheidungen zu dem Themenkomplex gesät).
Der Punkt mit der Abschreckungswirkung ist zwar richtig, aber kein juristisches Argument.
MfkG
Dass Statements in Interviews oft verkürzt - und dadurch falsch - dargestellt werden, habe ich schon oft erlebt. Und zwar aus allen Perspektiven: Als Statement-Geber, als Journalist, der mit Statements arbeitet und als betreuender PR-Mitarbeiter. Auf mich wirkte der Beitrag damals so, als ob der Journalist von vorneherein mit einer bestimmten These ("juristische Email-Anhänge sind sinnlos") in die Recherche gegangen ist, und sich danach nur noch O-Töne gesammelt hat, die seine These bestätigen. Insofern mache ich ihnen keinen Vorwurf daraus, dass der Journalist die Wirkung bei Geschäftsgeheimnissen unterschlagen hat.
Danke auch für die Ausführungen zu § 17 UWG - ich meinte allerdings oben gar keinen konkreten Fall. Erst recht nicht den, den Udo Vetter beschrieben hat - dieser Fall ist nämlich etwas jünger als mein Eintrag.
Meine Botschaft war einzig, dass Email-Disclaimer unter Umständen, aber längst nicht immer, eine Rechtswirkung haben *können*. Und deswegen auch nicht per se ungerechtfertigt sind.
Danke auch für die Ausführungen zu § 17 UWG - ich meinte allerdings oben gar keinen konkreten Fall. Erst recht nicht den, den Udo Vetter beschrieben hat - dieser Fall ist nämlich etwas jünger als mein Eintrag.
Meine Botschaft war einzig, dass Email-Disclaimer unter Umständen, aber längst nicht immer, eine Rechtswirkung haben *können*. Und deswegen auch nicht per se ungerechtfertigt sind.
Fiel mir in dem Zusammenhang gerade ein:
Das LG Saarbrücken, Dezember 2012: "Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von E-Mails mit "Vertraulichkeitsvermerk"; Disclaimer"
http://openjur.de/u/264315.html
Das LG Saarbrücken, Dezember 2012: "Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von E-Mails mit "Vertraulichkeitsvermerk"; Disclaimer"
http://openjur.de/u/264315.html







Aufgenommen: 08.12.2009, 08:08h