Darf StudiVZ nachträglich seine AGB ändern?
Samstag, 15. Dezember 2007, von Simon Möller
Kommentare
Der Widerspruch zur Geltung der neuen AGB kann nach Ziffer 1.5 der bisherigen AGB zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft führen.
Hält diese Klausel einer rechtlichen Prüfung stand?
Oder kommt es auf eine solche gar nicht an, wenn kein Änderungsrecht besteht?
Hält diese Klausel einer rechtlichen Prüfung stand?
Oder kommt es auf eine solche gar nicht an, wenn kein Änderungsrecht besteht?
Ich meine: Da diese Klausel voraussetzt, dass StudiVZ vorher überhaupt eine einseitige AGB-Änderung durchführen konnte, ist sie nach dem Maßstab des § 306 BGB ebenfalls unwirksam. Vgl. dazu auch das zitierte Urteil: Auch da verknüpften die alten AGB ein Widerspruchsrecht des Kunden mit dem Recht zur außerordentlicher Kündigung des Unternehmens.
Die interessantere Frage ist ohnehin: Was jetzt? Wenn Ziffer 1.4 und 1.5 unwirksam sind, verbleibt StudiVZ eigentlich nur das ordentliche Kündigungsrecht, ggf. als Änderungskündigung. Dazu müsste aber zunächst geklärt werden, welche Kündigungsmodalitäten zu beachten sind, z.B. Kündigungsfristen, Formerfordernisse, evtl. auch ein Kontrahierungszwang.
Die interessantere Frage ist ohnehin: Was jetzt? Wenn Ziffer 1.4 und 1.5 unwirksam sind, verbleibt StudiVZ eigentlich nur das ordentliche Kündigungsrecht, ggf. als Änderungskündigung. Dazu müsste aber zunächst geklärt werden, welche Kündigungsmodalitäten zu beachten sind, z.B. Kündigungsfristen, Formerfordernisse, evtl. auch ein Kontrahierungszwang.
macht studivz nicht eben genau das? es wird ja von denen erläutert, dass die nutzung der plattform nicht mehr möglich ist ab dem 9. jan.. ich verstehe das als kündigung. neue verträge werden dann nur nach den neuen agb zustande kommen. kontrahierungszwang würde wohl eine monopolstellung voraussetzen, die man trotz der größe von studivz wohl beim besten willen nicht annehmen kann. es gibt eine fülle von anderen plattformen dieser art...
Das hatte ich auch schon überlegt. In diesem Falle wäre die Aktion gar keine AGB-Änderung, sondern eine "normale" Änderungskündigung, bezogen auf den kompletten StudiVZ-Vertrag.
Dem entgegen steht aber, dass StudiVZ selbst sein Vorgehen (aus guten Gründen) selbst eindeutig als "AGB-Änderung" bezeichnet. Außerdem wirft die Änderungskündigung die Frage nach Kündigungsmöglichkeit, -form und -frist auf. Einfach so kann StudiVZ nämlich m.E. nicht kündigen; vgl. auch
http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Virtuelles-Hausrecht/
Zu der Frage werden wir aber wohl letztlich keine endgültige Antwort bekommen. Ich hatte zwar kurz mit dem Gedanken gespielt, StudiVZ auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den alten Konditionen zu verklagen, aber ich mache es dann doch lieber nicht.
Zur Frage des Kontrahierungszwangs kann ich wenig sagen; Kartellrecht gehört nicht wirklich zu meinen Spezialgebieten. Ein Monopol würde ich, wegen der Netzwerkeffekte, allerdings schon bejahen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Netzwerkeffekt
Dem entgegen steht aber, dass StudiVZ selbst sein Vorgehen (aus guten Gründen) selbst eindeutig als "AGB-Änderung" bezeichnet. Außerdem wirft die Änderungskündigung die Frage nach Kündigungsmöglichkeit, -form und -frist auf. Einfach so kann StudiVZ nämlich m.E. nicht kündigen; vgl. auch
http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Virtuelles-Hausrecht/
Zu der Frage werden wir aber wohl letztlich keine endgültige Antwort bekommen. Ich hatte zwar kurz mit dem Gedanken gespielt, StudiVZ auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den alten Konditionen zu verklagen, aber ich mache es dann doch lieber nicht.
Zur Frage des Kontrahierungszwangs kann ich wenig sagen; Kartellrecht gehört nicht wirklich zu meinen Spezialgebieten. Ein Monopol würde ich, wegen der Netzwerkeffekte, allerdings schon bejahen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Netzwerkeffekt




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