Ich sehe uns (...) auf dem Weg zu einem umfassenden, verfassungsrechtlich zu schützenden Mediengeheimnis, das die freie und unbeschränkte Meinungsbildung und Meinungsäußerung und damit die für eine gelebte Demokratie unverzichtbare, engagierte und sachlich fundierte politische Diskussion genauso schützt wie den staatsfreien Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Diese Worte stammen von Peter Schaar, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Und auch von anderen Seiten wurde ein solches „Mediennutzungsgeheimnis“ gefordert: Die Verfassung hinke der technischen Entwicklung hinterher. Digitalisierung und Vernetzungen in allen Lebensbereichen gefährdeten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Aber existiert nicht bereits ein ausreichender Schutz?
Die gesetzlichen Regelungen – nicht genug?
Da gibt es das
Fernmeldegeheimnis. Es ist in
Art. 10 GG und einfachgesetzlich im
TKG (§ 88) sowie im
StGB (§ 206) geregelt. Hier wird insbesondere ein Abhörverbot normiert. Geschützt sind der Inhalt der Kommunikation, aber auch ihre näheren Umstände. Datenschutzgesetze wahren das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Das Bundesdatenschutzgesetz, die Entsprechungen auf Länderebene und Spezialnormen (z.B. im TMG) stellen Regelungen zum Umgang mit
personenbezogenen Daten auf.
Gerade im Internet ist es nicht immer leicht, abzugrenzen, welche der Normen anwendbar sind. Da wäre eine
allgemeine diensteübergreifende Regelung von Vorteil. Schon jetzt kommunizieren, diskutieren und informieren sich Menschen immer mehr online. Wie im „normalen“ Leben muss auch hier die Meinungsfreiheit gewährleistet werden. Und das erreicht man, indem man Anonymität sichert. Der Schutz muss dabei alle - auch neue - Kommunikationsformen umfassen. Dazu noch einmal Peter Schaar:
Eine Informations- und Wissensgesellschaft kann sich nur demokratisch ausbilden, wenn gerade auch die digitale Kommunikation frei von Überwachung durch Dritte ist, egal ob es sich dabei um staatliche Stellen oder um Unternehmen handelt.
Zur BfDI-Pressemitteilung anlässlich des VIII. Godesberger Symposiums.