Wer Tracking betreibt, kann abgemahnt werden
Montag, 1. Oktober 2007, von Simon Möller
Kommentare
Ich denke, RA Beyer hat da ein gefährliches Thema angeschnitten. Gestützt auf diese Rechtsprechung nun im Prinzip jeder jeden abmahnen.
Ich persönlich würde sehr dazu raten, solche Unterlassungsansprüche in Zukunft (nur) vor Verwaltungsgerichten durchzusetzen. Sonst schafft sich die Internet-Lobby eine extrem ungünstige Rechtssprechung.
Zu dem BKA-Fall konkret kann ich wenig sagen. Anscheinend geht es ja um eine Ermittlung mit konkretem strafrechtlichen Hintergrund - da greifen dann viele Erlaubnisregelungen, die mit Datenschutzrecht nur noch wenig zu tun haben. Wie genau das BKA vorgeht, und ob es die Verfahrensvorschriften einehalten hat (Richtervorbehalt etc.) lässt sich vermutlich nur vor Gericht klären. Bis in die zweite Instanz wird man mindestens gehen müssen.
Ich persönlich würde sehr dazu raten, solche Unterlassungsansprüche in Zukunft (nur) vor Verwaltungsgerichten durchzusetzen. Sonst schafft sich die Internet-Lobby eine extrem ungünstige Rechtssprechung.
Zu dem BKA-Fall konkret kann ich wenig sagen. Anscheinend geht es ja um eine Ermittlung mit konkretem strafrechtlichen Hintergrund - da greifen dann viele Erlaubnisregelungen, die mit Datenschutzrecht nur noch wenig zu tun haben. Wie genau das BKA vorgeht, und ob es die Verfahrensvorschriften einehalten hat (Richtervorbehalt etc.) lässt sich vermutlich nur vor Gericht klären. Bis in die zweite Instanz wird man mindestens gehen müssen.
Telemedicus ist nach dieser Ansicht auch illegal, weil Ihr den Counter http://4stats.de benutzt und der IPs loggt, vgl. http://4stats.de/de/content/features
Das Ganze ist mehr als absurd, vgl. meine Anmerkung unter http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20071001132413.html
Das Ganze ist mehr als absurd, vgl. meine Anmerkung unter http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20071001132413.html
Sie haben völlig Recht. Indem 4Stats hier Ihre IP mitloggt, werden wir zu Ihrem Unterlassungsschuldner. Wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, könnten Sie uns nun abmahnen und wir müssten wahrscheinlich bis vor ein OLG ziehen, um den Anspruch abzuwehren - wenn überhaupt.
Weil wir aber wenig Interesse haben, die Präzedenzfälle selbst auszufechten, arbeiten wir derzeit an einer Änderung des Systems, das Telemedicus "datenschutzfest" macht. Die ersten Ergebnisse sehen Sie hier unter dem Eingabefenster. Ihre Anmerkung habe ich schon gelesen - wie üblich sehr erhellend.
Weil wir aber wenig Interesse haben, die Präzedenzfälle selbst auszufechten, arbeiten wir derzeit an einer Änderung des Systems, das Telemedicus "datenschutzfest" macht. Die ersten Ergebnisse sehen Sie hier unter dem Eingabefenster. Ihre Anmerkung habe ich schon gelesen - wie üblich sehr erhellend.
Die Form der Einwilligungserklärung dürfte nicht ausreichend ist, da man keine Checkbox anklicken muss und demnach keine ausdrückliche Zustimmung erfolgt, so dass die Erklärung leicht überlesen werden kann.
Also, von mir habt Ihr die Zustimmung dauerhaft und unwiderruflich
Also, von mir habt Ihr die Zustimmung dauerhaft und unwiderruflich
Dass die Zustimmung in diesem Fall annähernd konkludent erfolgt, ist uns bewußt. Es gibt auch noch ein zweites Problem: Möglicherweise greift das Kopplungsverbot des § 12 Abs. 3 TMG. Andererseits sind wir eventuell aus den Grundsätzen der Störerhaftung dazu verpflichtet, die IP mitzuloggen. Ganz davon abgesehen, dass auch Spam-Abwehr und das System an sich unbedingt die IP des Nutzers kennen müssen...







Ich muss gerade das hier bei RA Haensch lesen (dazu nun auch Golem): Er sieht durch die Aufzeichnung der Logfiles mit IP-Adressen sein Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.Dazu habe ich vor langer Zeit mal was geschrieben, ich zitiere dazu:Für d
Aufgenommen: 01.10.2007, 16:04h