Strafanzeige gegen BSI wegen Hacker-Tools
Mittwoch, 26. September 2007, von Adrian Schneider
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Die Begründung, man sehe man keinen kriminellen Zweck bei der Software, entspricht der amtlichen Begründung des BT, vom Ergebnis her richtig, aber in der Herleitung des Ergebnisses falsch.
Das einschränkende objektive Tatbestandsmerkmal der "Zweckbestimmung für eine Straftat" (§ 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist keines, da Computerprogramme keinen Zweck haben. Selbst wenn der Entwickler einen bestimmten Zweck intendiert, können sie immer missbraucht werden (Prof. Dr. Alexander Rossnagel, Uni Kassel). Es ist unklar, ob die Eingangsformulierung (Vorbereitung einer Straftat) eine konkrete Tat erfordert, oder ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Wenn letzteres der Fall ist (so z.B. Borges/Stuckenberg/Wegener, DuD 2007, 275), besteht die Gefahr, dass auch der bloße Besitz entsprechender Tools bestraft wird (etwa, wenn Gerichte die Verwendung zum Testen von Sicherheitslücken als Schutzbehauptung werten).
Dr. Stefan Ernst, Das neue Computerstrafrecht, NJW 2007, 2661[2663]) sieht es ähnlich. Die vom Gesetzgeber als Versuch eines Korrektivs eingeführte „objektivierbare“ Zweckbestimmung eines Programms, die „gute“ von „böser“ Software unterscheiden soll, ist nicht möglich. Der Einsatz von „Hacker-Tools“ durch Systemadministratoren zu Testzwecken wäre demnach objektiv tatbestandsmäßig, mangels Vorsatz wohl aber nicht strafbar. Im Endeffekt bleibe den Strafverfolgungsbehörden nur übrig, im Regelfall einem Programmierer oder Administrator zunächst den guten Willen zu unterstellen. Mit Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und die Rechtssicherheit sehr unbefriedigendes Ergebnis. (http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=257)
Das einschränkende objektive Tatbestandsmerkmal der "Zweckbestimmung für eine Straftat" (§ 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist keines, da Computerprogramme keinen Zweck haben. Selbst wenn der Entwickler einen bestimmten Zweck intendiert, können sie immer missbraucht werden (Prof. Dr. Alexander Rossnagel, Uni Kassel). Es ist unklar, ob die Eingangsformulierung (Vorbereitung einer Straftat) eine konkrete Tat erfordert, oder ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Wenn letzteres der Fall ist (so z.B. Borges/Stuckenberg/Wegener, DuD 2007, 275), besteht die Gefahr, dass auch der bloße Besitz entsprechender Tools bestraft wird (etwa, wenn Gerichte die Verwendung zum Testen von Sicherheitslücken als Schutzbehauptung werten).
Dr. Stefan Ernst, Das neue Computerstrafrecht, NJW 2007, 2661[2663]) sieht es ähnlich. Die vom Gesetzgeber als Versuch eines Korrektivs eingeführte „objektivierbare“ Zweckbestimmung eines Programms, die „gute“ von „böser“ Software unterscheiden soll, ist nicht möglich. Der Einsatz von „Hacker-Tools“ durch Systemadministratoren zu Testzwecken wäre demnach objektiv tatbestandsmäßig, mangels Vorsatz wohl aber nicht strafbar. Im Endeffekt bleibe den Strafverfolgungsbehörden nur übrig, im Regelfall einem Programmierer oder Administrator zunächst den guten Willen zu unterstellen. Mit Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und die Rechtssicherheit sehr unbefriedigendes Ergebnis. (http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=257)



