Was bedeutet „Zwangsvollstreckung“?
Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren, mit dem ein meist privatrechtlicher Anspruch durch staatliche Zwangsgewalt verwirklicht wird. Es reicht nämlich nicht aus, dass ein Recht, beispielsweise im Wege eines Gerichtsverfahrens, festgestellt wird. Darüber hinaus muss demjenigen, dem ein Recht zusteht, auch möglich sein, dieses durchzusetzen - genau das ist Sinn des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
In was kann vollstreckt werden?
Eine Zwangsvollstreckung kann z.B. wegen Geldforderungen vorgenommen werden. Dabei wird unterschieden, ob in bewegliches Vermögen, in Forderungen oder sogenannte andere Vermögensrechte vollstreckt wird. Relevant für die Vollstreckung in Domains ist die letztgenannte Kategorie: andere Vermögensrechte. Eine Vollstreckung in „andere Vermögensrechte“ ist gemäß § 857 I ZPO möglich, soweit diese Rechte gesetzlich auf einen anderen übertragen oder zumindest zur Rechtsausübung überlassen werden können. Gleichzeitig muss ein solches „anderes Recht“ einen Vermögenswert verkörpern, der ausreicht, um den Gläubiger wegen seines Geldanspruchs zu befriedigen. Zu den übertragbaren Rechten im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Immaterialgüterrechte, z.B. Patente, Marken und teilweise Urheberrechte. Diese sind unstreitig pfändbar.
Ist eine Domain pfändbar?
Die Pfändbarkeit und damit auch Vollstreckbarkeit von Internet-Domains war lange heiß umstritten. Beendet wurde der Streit 2005 durch einen Beschluss des BGH. Ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 I ZPO muss dem Rechtsinhaber einen gesetzlichen Absolutheitsanspruch gewähren. Einen solchen Absolutheitsanspruch spricht der BGH den oben genannten Immaterialgüterrechten (z.B. Patent) zu - einer Domain aber nicht. Eine Internet-Domain mit der Funktion einer technischen Adresse gewährt dem Domaininhaber zwar auch eine ausschließliche Stellung. Diese beruhe, so der BGH, aber nur auf der Tatsache, dass die Domain aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann. Eine solche bloß „faktische“ Ausschließlichkeit begründe aber kein mit Urheber- oder Markenrechten vergleichbares absolutes Recht im Sinne von § 857 I ZPO.
Stattdessen können aber die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC (Domain-Registrierungsstelle) zustehen, einer Pfändung gemäß § 857 I ZPO unterliegen. Dabei ist die DENIC Drittschuldnerin.
Diese Ansprüche sind laut BGH im Einzelnen:
• der Anspruch auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver,
• der Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser Eintragungen,
• der Anspruch auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten,
• der Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.
Gemäß § 811 Nr. 5 ZPO analog können diese Ansprüche gegen die DENIC aber ausnahmsweise unpfändbar sein, wenn die Domain zur Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
Unpfändbarkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Domain-Bezeichnung den Namen des Domain-Inhabers enthält. Dann ist die Domain durch das Namensrecht (§ 12 BGB) und das damit verbundene allgemeine Persönlichkeitsrecht des Domain-Inhabers geschützt; eine Vollstreckung in die oben genannten Ansprüche ist dann nicht zulässig.
Eine Domain-Bezeichnung kann auch eine Marke enthalten. Dann kann neben dem schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der DENIC zusätzlich das Markenrecht gepfändet werden.
Weshalb kann ein Interesse an der Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs bestehen?
Bestimmte Domains können sehr begehrt sein und möglicherweise einen hohen Wert besitzen. Es macht daher Sinn, die gepfändeten Ansprüche an der Domain auf einer Internetauktions-Plattform wie sedo.de an den Meistbietenden zu versteigern.
Der Beschluss des BGH zu Pfändung von Domains.

Konnte sich Herr Welzel mit seiner Ansicht denn durchsetzen? Was bringen dem Vollstreckungsgläubiger denn sonst die gepfändeten Ansprüche gegen die Denic, wenn diese sich nicht als Drittschuldnerin betrachtet?
Wie konnte es dann eigentlich zur Pfändung von taz.de kommen? a) dürfte der Webautftritt mit der passenden Domain durchaus zur Erwerbstätigkeit erforderlich sein und b) sollte sich die TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH doch auch auf Namensrechte berufen können. Oder?
Die Anwendbarkeit von § 811 I Nr. 5 ZPO ist für die "Domainpfändung" ohnehin nicht ganz eindeutig. Denn diese Vorschrift umfasst nur die Unpfändbarkeit von Sachen, also körperlichen Gegenständen. Weder Domains noch die damit verbundenen Ansprüche zählen jedoch hierzu. Daher ist allenfalls eine analoge Anwendung möglich. Außerdem gilt § 811 I Nr. 5 ZPO ausschließlich für natürliche, nicht aber juristische Personen. Die taz ist jedoch eine juristische Person (Verlag: GmbH, Herausgeber: eG).
zu b) Stimmt, grundsätzlich ist auch der Name einer juristischen Person von dem Namensschutz des § 12 BGB erfasst. Vielleicht war die Pfändung zulässig, weil der eigentliche Name ja "die tageszeitung" ist?
Außerdem könnte die Bezeichnung "taz" auch markenrechtlich als Unternehemerkennzeichen oder sogar Marke geschützt sein.
b) aber die (Eigentümer der Domain) heißen ja augenscheinlich "TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH" und Thema Markenrecht: Dieser ist doch ein zusätzlicher Schutz, der doch aber das Namensrecht und seine Schutzwirkungen nicht verdrängen kann!?
Nach dem oben gesagten eigentlich schon, ja. Wieso RA v. Gravenreuth trotzdem an die Domain gekommen ist? Keine Ahnung. Vielleicht sollte man mal anrufen und ihn fragen? ;-) Wir bei Telemedicus haben jedenfalls keinen Einblick in die Prozessakten.