Der Rechteinhaber mahnte daraufhin den Forenbetreiber ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie den Ersatz seiner Anwaltskosten. Nach Erhalt der Abmahnung entfernte der Forenbetreiber die rechtswidrigen Inhalte und setzte entsprechende Filter ein, um diese auch zukünftig zu verhindern. Weder gab er die Unterlassungserklärung ab, noch bezahlte er die Anwaltskosten des Rechteinhabers. Hintergrund ist die wohl herrschende Rechtsprechung, nach der ein Unterlassungsanspruch erst dann besteht, wenn der Forenbetreiber Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangt hat.
Das LG Hamburg sah das anders: Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch dann, wenn der Forenbetreiber keinerlei Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat.
„Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen. Sie haben dies nach eigenem Vortrag vor der Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan.“
Das Urteil im Volltext.(via MIuR)

Ich fass mir an den Kopf!