Das Forum war im Feburar von Callactive abgemahnt worden: der Betreiber solle es unterlassen, Beiträge (von Nutzern des Forums) zu verbreiten, in denen behauptet wird, in Callactive-Sendungen würden „Fake-Anrufe“ durchgestellt. Der Betreiber von Call-in-tv.de Marc Döhler gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und richtete in seinem Forum einen Filter ein. Dieser erstzte die Begriffe „Fake-Anrufer“ und „Schein-Anrufer“ durch die Formulierung „verwirrter Anrufer“.
Das reichte Callactive jedoch nicht: „verwirrter Anrufer“ sei lediglich ein Synonym für „Fake-Anrufer“. Nach einer erneuten Abmahnung, die Döhler zurückwies, beantragte Callactive vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen Döhler. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück:
Unter der Formulierung „verwirrte Anrufer€™ sind nach objektivem Verständnis solche Anrufer zu verstehen, die sofort auflegen oder plötzlich keinen Ton herausbringen. Dies kommt gerichtsbekannt im Rahmen der Sendungen der Antragstellerin auch vor. [...] Es handelt sich lediglich um die objektive Beschreibung der Tatsache, dass zahllose Anrufer sich als Blindgänger entpuppen.
Dem Antragsgegner muss es möglich sein, sein kritisches weblog aufrechtzuerhalten. Dies wäre ihm jedoch verwehrt, wenn man ihm jede Formulierung untersagen würde, aus der Nutzer [...] möglicherweise den Schluss ziehen könnten [...] bei den Sendungen der Klägerin gebe es unter Umständen „Fake€™-Anrufer.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Callactive kann noch Rechtsmittel einlegen.
„Schlappe für Callactive“ bei Blogmedien.
„Callactive klagt“ bei Stefan Niggemeier.

Zu denken gibt mir aber eher, dass das Gericht sich, wenn es ein Forum mit einem Weblog durcheinandergebracht hat, offenbar noch nicht besonders nah mit der Materie befasst hat. Das muss (soll) es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht. Aber für das Hauptsacheverfahren kann die Ablehnung der EV unter diesen Umständen kaum als Indiz dienen.